Beitragsplan nach §§ 34/35 BauG: Zeitpunkt der Auflage. - Eine Gemeinde ist nicht gänzlich frei, wann sie den Beitragsplan öffentlich auflegt (Erw. 4.1.2.). - Ein Beitragsplan muss vor Baubeginn des zugehörigen Projekts aufgelegt werden (Erw. 4.2.1. ff.). - Ein Beitragsplan kann frühestens zusammen mit dem zugehörigen Projekt aufgelegt werden (Erw. 4.3.1. ff.)
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Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 31.12.2002 EB.2001.50021 Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 31.12.2002 EB.2001.50021 Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 31.12.2002 EB.2001.50021
Beitragsplan nach §§ 34/35 BauG: Zeitpunkt der Auflage.
- Eine Gemeinde ist nicht gänzlich frei, wann sie den Beitragsplan öffentlich auflegt (Erw. 4.1.2.).
- Ein Beitragsplan muss vor Baubeginn des zugehörigen Projekts aufgelegt werden (Erw. 4.2.1. ff.).
- Ein Beitragsplan kann frühestens zusammen mit dem zugehörigen Projekt aufgelegt werden (Erw. 4.3.1. ff.)
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