Ursprünglicher Beitragsplan gemäss §§ 34/35 BauG. - Erschliessungsanforderungen an eine öffentliche Strasse (Erw. 5.3.ff.). - Erfüllt eine bestehende Strasse erst nach Durchführung eines Strassenbauprojekts die Erschliessungsanforderungen, so handelt es sich nicht bloss um nicht beitragsauslösende Unterhaltsarbeiten, sondern um eine eigentliche Neuerstellung (Erw. 5.3.3.). - Berücksichtigung des Gemeindeanteils. Wird das Interesse am Zugang zu öffentlichen Anlagen unter die öffentlichen Interessen an der Benutzung der betreffenden Strasse eingereiht und der jeweilige Gemeindeanteil entsprechend festgelegt, so sind die Grundstücke im Verwaltungsvermögen der Gemeinde nicht mehr in den Beitragsplan einzubeziehen (Erw. 6.1.1.). Kontrollrechnung (Erw. 6.1.3.1.). - Das Rechtsmittel wirkt grundsätzlich nur für den Beschwerdeführer. Die Schätzungskommission legt in der Regel den neuen Beitrag selber fest; ausnahmsweise Rückweisung an die Vorinstanz (Erw. 8.1.)
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Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 27.03.2001 EB.2000.50027 Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 27.03.2001 EB.2000.50027 Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 27.03.2001 EB.2000.50027
Ursprünglicher Beitragsplan gemäss §§ 34/35 BauG.
- Erschliessungsanforderungen an eine öffentliche Strasse (Erw. 5.3.ff.).
- Erfüllt eine bestehende Strasse erst nach Durchführung eines Strassenbauprojekts die Erschliessungsanforderungen, so handelt es sich nicht bloss um nicht beitragsauslösende Unterhaltsarbeiten, sondern um eine eigentliche Neuerstellung (Erw. 5.3.3.).
- Berücksichtigung des Gemeindeanteils. Wird das Interesse am Zugang zu öffentlichen Anlagen unter die öffentlichen Interessen an der Benutzung der betreffenden Strasse eingereiht und der jeweilige Gemeindeanteil entsprechend festgelegt, so sind die Grundstücke im Verwaltungsvermögen der Gemeinde nicht mehr in den Beitragsplan einzubeziehen (Erw. 6.1.1.). Kontrollrechnung (Erw. 6.1.3.1.).
- Das Rechtsmittel wirkt grundsätzlich nur für den Beschwerdeführer. Die Schätzungskommission legt in der Regel den neuen Beitrag selber fest; ausnahmsweise Rückweisung an die Vorinstanz (Erw. 8.1.)
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