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EB.2000.50014

Aargau · 2001-01-16 · Deutsch AG

Benützungsgebühr - Hinsichtlich des Beweisverfahrens gilt § 22 Abs. 1 VRPG; die Verteilung der Beweislast richtet sich nach Art. 8 ZGB (Erw. 3.1.). - Im Bereich der Benützungsgebühren (Frischwasserbezug) kann streitig sein, ob ein Bezug stattgefunden hat, wie gross dieser war und ob der dafür erhobene Preis dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip entspricht. Weiter kann sich die Frage stellen, wer allfällige Prüfungs- und Untersuchungskosten zu tragen hat. Die Überwälzung allfälliger Prüfungsund Untersuchungskosten setzt eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage voraus (Erw. 3.2.).

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Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 16.01.2001 EB.2000.50014 Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 16.01.2001 EB.2000.50014 Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 16.01.2001 EB.2000.50014

Benützungsgebühr

- Hinsichtlich des Beweisverfahrens gilt § 22 Abs. 1 VRPG; die Verteilung der Beweislast richtet sich nach Art. 8 ZGB (Erw. 3.1.).

- Im Bereich der Benützungsgebühren (Frischwasserbezug) kann streitig sein, ob ein Bezug stattgefunden hat, wie gross dieser war und ob der dafür erhobene Preis dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip entspricht. Weiter kann sich die Frage stellen, wer allfällige Prüfungs- und Untersuchungskosten zu tragen hat. Die Überwälzung allfälliger Prüfungsund Untersuchungskosten setzt eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage voraus (Erw. 3.2.).

Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen