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DS.2003.50001

Aargau · 2005-04-26 · Deutsch AG

Rodungsausgleichsabgabe für ein kommunales Parkhaus - Bejahung der subjektiven Abgabepflicht für öffentlich-rechtliche Körperschaften, da im Gesetz keine Befreiung von der Mehrwertabgabe statuiert wird (Erw. 4.2.1. ff.). - Auch mit Rücksicht auf den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ist eine rechtsgleiche Behandlung privater und öffentlich-rechtlicher Anbieter von Parkierungsmöglichkeiten in casu rechtfertigt. Die fehlende Gewinnabsicht bzw. die von der Gemeinde prognostizierte fehlende Wirtschaftlichkeit der Anlage lässt die Abgabepflicht nicht entfallen. (Erw. 4.2.4. ff.).

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Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 26.04.2005 DS.2003.50001 Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 26.04.2005 DS.2003.50001 Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 26.04.2005 DS.2003.50001

Rodungsausgleichsabgabe für ein kommunales Parkhaus

- Bejahung der subjektiven Abgabepflicht für öffentlich-rechtliche Körperschaften, da im Gesetz keine Befreiung von der Mehrwertabgabe statuiert wird (Erw. 4.2.1. ff.).

- Auch mit Rücksicht auf den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität ist eine rechtsgleiche Behandlung privater und öffentlich-rechtlicher Anbieter von Parkierungsmöglichkeiten in casu rechtfertigt. Die fehlende Gewinnabsicht bzw. die von der Gemeinde prognostizierte fehlende Wirtschaftlichkeit der Anlage lässt die Abgabepflicht nicht entfallen. (Erw. 4.2.4. ff.).

Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen