Terrassenhaus; Nutzungsübertragung - Bei der Berechnung des Verhältnisses der Terrassenfläche zur zurückversetzten Wohnfläche darf jener Teil der Terrasse, der das darunterliegende Geschoss überragt, nicht mitgerechnet werden. Ist die Terrasse überdacht, zählt der überdachte Teil zur Wohnfläche und nicht zur Terrasse, es sei denn, es handle sich um einen blossen Dachvorsprung (Erw. 7b). - Bei der Übertragung der Ausnützungsziffer wird die «Ausnützung» (realisierbare Bruttogeschossfläche) verschoben, und nicht die anrechenbare Grundstücksfläche. Wird die Ausnützungsziffer später erhöht, kommt die Erhöhung daher allein dem abtretenden Grundstück zugut (Erw. 14e/bb-dd). - Eine Nutzungsübertragung zu Lasten einer Grünzone, die nicht mit einer Nutzungsziffer belegt ist, ist nicht möglich (Erw. 14e/ee). - Eine Nutzungsübertragung ist in der Regel unzulässig, wenn die Ausnützung dadurch grösser wird als die für die nächsthöhere Zonenkategorie zulässige (Erw. 14g).
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Aargau Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 27.04.2011 BVURA.10.41/42/43 Argovie Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 27.04.2011 BVURA.10.41/42/43 Argovia Verwaltungsbehörden Department Bau, Verkehr und Umwelt 27.04.2011 BVURA.10.41/42/43
Terrassenhaus; Nutzungsübertragung
- Bei der Berechnung des Verhältnisses der Terrassenfläche zur zurückversetzten Wohnfläche darf jener Teil der Terrasse, der das darunterliegende Geschoss überragt, nicht mitgerechnet werden. Ist die Terrasse überdacht, zählt der überdachte Teil zur Wohnfläche und nicht zur Terrasse, es sei denn, es handle sich um einen blossen Dachvorsprung (Erw. 7b).
- Bei der Übertragung der Ausnützungsziffer wird die «Ausnützung» (realisierbare Bruttogeschossfläche) verschoben, und nicht die anrechenbare Grundstücksfläche. Wird die Ausnützungsziffer später erhöht, kommt die Erhöhung daher allein dem abtretenden Grundstück zugut (Erw. 14e/bb-dd).
- Eine Nutzungsübertragung zu Lasten einer Grünzone, die nicht mit einer Nutzungsziffer belegt ist, ist nicht möglich (Erw. 14e/ee).
- Eine Nutzungsübertragung ist in der Regel unzulässig, wenn die Ausnützung dadurch grösser wird als die für die nächsthöhere Zonenkategorie zulässige (Erw. 14g).
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