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BKS.20.187

Aargau · 2021-04-06 · Deutsch AG

Der Beistand eines Pflegekinds ist zur Beschwerdeführung gegen die Nichterteilung oder den Widerruf einer Bewilligung für die Familienpflege (Pflegeplatzbewilligung) für dieses Pflegekind legitimiert. Die Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zur Prozessführung muss vorliegen (E. I. 2.). Der Gemeinderat als Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde für die Familienpflege ist an die Prüfung der kindesspezifischen Gründe gebunden, die bereits durch die zuständige KESB oder das zuständige Gericht beurteilt wurden (E. II. 4.5).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Obergericht sonstige Kammern 06.04.2021 BKS.20.187

Der Beistand eines Pflegekinds ist zur Beschwerdeführung gegen die Nichterteilung oder den Widerruf einer Bewilligung für die Familienpflege (Pflegeplatzbewilligung) für dieses Pflegekind legitimiert. Die Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zur Prozessführung muss vorliegen (E. I. 2.). Der Gemeinderat als Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde für die Familienpflege ist an die Prüfung der kindesspezifischen Gründe gebunden, die bereits durch die zuständige KESB oder das zuständige Gericht beurteilt wurden (E. II. 4.5).

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