Sozialversicherung. Arbeitgeberbeiträge. - Betreibungsbeamte sind öffentlichrechtlich angestellt, selbst wenn sie im Sportelsystem entlöhnt werden (Erw. I/1). - Eine Anstellung mittels Verfügung schliesst die vertragliche Regelung einzelner Punkte des Anstellungsverhältnisses nicht aus (Erw. I/2). - Die Vereinbarung, wonach der Betreibungsbeamte auf eigene Rechnung Dritte anstellen kann, jedoch selber die Arbeitgeberbeiträge für deren Sozialversicherungen bezahlen muss, verstösst in concreto nicht gegen zwingendes Recht (Erw. II).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 15.09.2004 BE.2004.50001a
Sozialversicherung. Arbeitgeberbeiträge.
- Betreibungsbeamte sind öffentlichrechtlich angestellt, selbst wenn sie im Sportelsystem entlöhnt werden (Erw. I/1).
- Eine Anstellung mittels Verfügung schliesst die vertragliche Regelung einzelner Punkte des Anstellungsverhältnisses nicht aus (Erw. I/2).
- Die Vereinbarung, wonach der Betreibungsbeamte auf eigene Rechnung Dritte anstellen kann, jedoch selber die Arbeitgeberbeiträge für deren Sozialversicherungen bezahlen muss, verstösst in concreto nicht gegen zwingendes Recht (Erw. II).
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