Schlichtungskommission für Personalfragen. Protokollierungspflicht. - Die Schlichtungskommission für Personalfragen hat die von Parteien und Dritten gemachten Aussagen, welche für die Erwägungen in der Empfehlung relevant sind, zu protokollieren (Erw. I/2 und 3). - Die Schlichtungskommission für Personalfragen ist in concreto in Bezug auf die Aktenüberweisung als Vorinstanz des Regierungsrates bzw. des Personalrekursgerichts zu betrachten. Die Akten inklusive Protokolle sind deshalb im Rechtsmittelverfahren zu edieren (Erw. I/4).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 15.09.2004 BE.2003.50010a
Schlichtungskommission für Personalfragen. Protokollierungspflicht.
- Die Schlichtungskommission für Personalfragen hat die von Parteien und Dritten gemachten Aussagen, welche für die Erwägungen in der Empfehlung relevant sind, zu protokollieren (Erw. I/2 und 3).
- Die Schlichtungskommission für Personalfragen ist in concreto in Bezug auf die Aktenüberweisung als Vorinstanz des Regierungsrates bzw. des Personalrekursgerichts zu betrachten. Die Akten inklusive Protokolle sind deshalb im Rechtsmittelverfahren zu edieren (Erw. I/4).
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