Verwarnung. - Voraussetzungen einer Verwarnung (Erw. II/2a und b). - Die Unrechtmässigkeit eines Strafbefehls ist im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens gegen den Strafbefehl geltend zu machen (Erw. II/2c). - Die Verwarnung muss sich als verhältnismässig erweisen (Erw. II/3). - In der Regel ist von einem sehr grossen öffentlichen Interesse an einem rechtskonformen Verhalten aller sich in der Schweiz aufhaltenden ausländischen Staatsangehörigen auszugehen. Daraus leitet sich zwangsläufig ein entsprechend sehr grosses öffentliches Interesse daran ab, ausländische Staatsangehörige auf ihr nicht rechtskonformes Verhalten hinzuweisen und sie gegebenenfalls zu verwarnen (Erw. II/3a).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 04.10.2002 BE.2002.00043
Verwarnung.
- Voraussetzungen einer Verwarnung (Erw. II/2a und b).
- Die Unrechtmässigkeit eines Strafbefehls ist im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens gegen den Strafbefehl geltend zu machen (Erw. II/2c).
- Die Verwarnung muss sich als verhältnismässig erweisen (Erw. II/3).
- In der Regel ist von einem sehr grossen öffentlichen Interesse an einem rechtskonformen Verhalten aller sich in der Schweiz aufhaltenden ausländischen Staatsangehörigen auszugehen. Daraus leitet sich zwangsläufig ein entsprechend sehr grosses öffentliches Interesse daran ab, ausländische Staatsangehörige auf ihr nicht rechtskonformes Verhalten hinzuweisen und sie gegebenenfalls zu verwarnen (Erw. II/3a).
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