Unentgeltliche Prozessführung; Kürzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters. - Die unentgeltlich verbeiständeten Beschwerdeführer sind bezüglich der Kürzung des Honorars ihres Rechtsvertreters nicht zur Beschwerde legitimiert, da sie wegen der Rückzahlungsverpflichtung nur durch ein zu hohes Honorar beschwert wären (Erw. I/2). - Die Verpflichtung der unentgeltlich verbeiständeten Beschwerdeführer zur Zahlung der das festgesetzte Honorar übersteigenden Aufwendungen des unentgeltlichen Rechtsvertreters ist rechtswidrig (Erw. II/1-2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 16.05.2003 BE.2002.00039
Unentgeltliche Prozessführung; Kürzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters.
- Die unentgeltlich verbeiständeten Beschwerdeführer sind bezüglich der Kürzung des Honorars ihres Rechtsvertreters nicht zur Beschwerde legitimiert, da sie wegen der Rückzahlungsverpflichtung nur durch ein zu hohes Honorar beschwert wären (Erw. I/2).
- Die Verpflichtung der unentgeltlich verbeiständeten Beschwerdeführer zur Zahlung der das festgesetzte Honorar übersteigenden Aufwendungen des unentgeltlichen Rechtsvertreters ist rechtswidrig (Erw. II/1-2).
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