opencaselaw.ch

BE.2002.00039

Aargau · 2003-05-16 · Deutsch AG

Unentgeltliche Prozessführung; Kürzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters. - Die unentgeltlich verbeiständeten Beschwerdeführer sind bezüglich der Kürzung des Honorars ihres Rechtsvertreters nicht zur Beschwerde legitimiert, da sie wegen der Rückzahlungsverpflichtung nur durch ein zu hohes Honorar beschwert wären (Erw. I/2). - Die Verpflichtung der unentgeltlich verbeiständeten Beschwerdeführer zur Zahlung der das festgesetzte Honorar übersteigenden Aufwendungen des unentgeltlichen Rechtsvertreters ist rechtswidrig (Erw. II/1-2).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 16.05.2003 BE.2002.00039

Unentgeltliche Prozessführung; Kürzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters.

- Die unentgeltlich verbeiständeten Beschwerdeführer sind bezüglich der Kürzung des Honorars ihres Rechtsvertreters nicht zur Beschwerde legitimiert, da sie wegen der Rückzahlungsverpflichtung nur durch ein zu hohes Honorar beschwert wären (Erw. I/2).

- Die Verpflichtung der unentgeltlich verbeiständeten Beschwerdeführer zur Zahlung der das festgesetzte Honorar übersteigenden Aufwendungen des unentgeltlichen Rechtsvertreters ist rechtswidrig (Erw. II/1-2).

Aargau Obergericht Verwaltungsgericht Argovie Verwaltungsgericht Argovia Verwaltungsgericht Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer