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BE.2002.00008

Aargau · 2002-07-12 · Deutsch AG

Ausweisung. - Frage nach dem anwendbaren Recht. Ziele des Freizügigkeitsabkommens (Erw. II/2). - Umfang der Rechte aus dem Freizügigkeitsabkommen. Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung (Erw. II/3). - Prüfung des aktuellen Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers (Erw. II/4). - Einschränkung der aus dem Freizügigkeitabkommen eingeräumten Rechte. Bedeutung des Verweises auf EG-Richtlinien sowie deren Zweck. Massnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit (Erw. II/5a bis c). - Prüfung, ob die angeordnete Massnahme im nationalen Recht vorgesehen ist (Erw. II/5d). - Eine Massnahme ist nur zulässig, wenn die nachfolgenden Kriterien kumulativ erfüllt sind (Erw. II/6). - Es muss ein persönliches Verhalten des Betroffenen vorliegen (Erw. II/6a). - Das persönliche Verhalten muss einen Gesetzesverstoss darstellen (Erw. II/6b). - Neben der Widerrechtlichkeit muss eine gewisse Erheblichkeit und eine hinreichend wahrscheinliche Wiederholungsgefahr bestehen (Erw. II/6c). - Die vorgesehene Massnahme muss verhältnismässig sein. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit kann auf die einschlägigen Bestimmungen des nationalen Ausländerrechts zurückgegriffen werden (Erw. II/6d). - Die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit dürfen nicht für wirtschaftliche Zwecke geltend gemacht werden (Erw. II/6e). - Im vorliegenden Fall erweisen sich alle Erfordernisse für die Anwendung einer Massnahme als erfüllt und die angeordnete Ausweisung erscheint verhältnismässig (Erw. II/6e).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 12.07.2002 BE.2002.00008

Ausweisung.

- Frage nach dem anwendbaren Recht. Ziele des Freizügigkeitsabkommens (Erw. II/2).

- Umfang der Rechte aus dem Freizügigkeitsabkommen. Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung (Erw. II/3).

- Prüfung des aktuellen Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers (Erw. II/4).

- Einschränkung der aus dem Freizügigkeitabkommen eingeräumten Rechte. Bedeutung des Verweises auf EG-Richtlinien sowie deren Zweck. Massnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit (Erw. II/5a bis c).

- Prüfung, ob die angeordnete Massnahme im nationalen Recht vorgesehen ist (Erw. II/5d).

- Eine Massnahme ist nur zulässig, wenn die nachfolgenden Kriterien kumulativ erfüllt sind (Erw. II/6).

- Es muss ein persönliches Verhalten des Betroffenen vorliegen (Erw. II/6a).

- Das persönliche Verhalten muss einen Gesetzesverstoss darstellen (Erw. II/6b).

- Neben der Widerrechtlichkeit muss eine gewisse Erheblichkeit und eine hinreichend wahrscheinliche Wiederholungsgefahr bestehen (Erw. II/6c).

- Die vorgesehene Massnahme muss verhältnismässig sein. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit kann auf die einschlägigen Bestimmungen des nationalen Ausländerrechts zurückgegriffen werden (Erw. II/6d).

- Die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit dürfen nicht für wirtschaftliche Zwecke geltend gemacht werden (Erw. II/6e).

- Im vorliegenden Fall erweisen sich alle Erfordernisse für die Anwendung einer Massnahme als erfüllt und die angeordnete Ausweisung erscheint verhältnismässig (Erw. II/6e).

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