Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung - Das Berufen auf eine nur noch formell bestehende Ehe, mit dem einzigen Ziel, die Anwesenheitsbewilligung nicht zu verlieren, ist rechtsmissbräuchlich. Dies auch dann, wenn der Scheidungsrichter die Scheidungsklage wegen angeblicher Unzumutbarkeit abweist (Erw. II/4a-b). - Massgeblich ist, ob aus dem Verhalten und den Aussagen des betroffenen Ausländers beziehungsweise ob aufgrund der gesamten Umstände geschlossen werden kann, der betroffene Ausländer wolle die Ehe effektiv nicht mehr fortführen und er willige nur deshalb nicht in die Scheidung ein, um sich hinsichtlich seines Aufenthaltsrechts in der Schweiz einen Vorteil zu verschaffen (Erw. II/4c). - Die Prüfung im vorliegenden Fall ergibt, dass sich die Beschwerdeführerin nicht rechtsmissbräuchlich auf die Ehe beruft (Erw. 4d).
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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 07.09.2001 BE.2001.00004
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
- Das Berufen auf eine nur noch formell bestehende Ehe, mit dem einzigen Ziel, die Anwesenheitsbewilligung nicht zu verlieren, ist rechtsmissbräuchlich. Dies auch dann, wenn der Scheidungsrichter die Scheidungsklage wegen angeblicher Unzumutbarkeit abweist (Erw. II/4a-b).
- Massgeblich ist, ob aus dem Verhalten und den Aussagen des betroffenen Ausländers beziehungsweise ob aufgrund der gesamten Umstände geschlossen werden kann, der betroffene Ausländer wolle die Ehe effektiv nicht mehr fortführen und er willige nur deshalb nicht in die Scheidung ein, um sich hinsichtlich seines Aufenthaltsrechts in der Schweiz einen Vorteil zu verschaffen (Erw. II/4c).
- Die Prüfung im vorliegenden Fall ergibt, dass sich die Beschwerdeführerin nicht rechtsmissbräuchlich auf die Ehe beruft (Erw. 4d).
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