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BE.2000.00002

Aargau · 2002-08-30 · Deutsch AG

Erwerbslose Wohnsitznahme. Rentner. - Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Rentner (Erw. II/4). - Begriff der engen Beziehungen zur Schweiz. Beziehungen des Ausländers zu Kindern, die in der Schweiz leben, stellen eine enge Beziehung zu Schweiz im Sinne von Art. 34 lit. b BVO dar (Erw. II/5). - Notwendige finanzielle Mittel; Präzisierung der Rechtsprechung (Erw. II/6). - Sinn und Zweck von Art. 34 lit. e BVO ist es, eine Aufenthaltsbewilligung nur denjenigen Personen zu erteilen, bei denen die Gefahr einer künftigen Fürsorgeabhängigkeit möglichst ausgeschlossen werden kann. Zur Ermittlung eines allfälligen künftigen Fürsorgerisikos bedarf es einer möglichst zuverlässigen Prognose. Kriterien für eine Zukunftsprognose (Erw. II/7a). - Hinsichtlich der Höhe der finanziellen Mittel ist - analog zum Familiennachzug gemäss Art. 38 f. BVO - auf den berechneten Bedarf gemäss SKOS-Richtlinien abzustellen (Erw. II/7b). - Beurteilung der Leistungsfähigkeit. Der monatliche Bedarf der übersiedelnden Person kann anstatt durch eigene Mittel auch durch Drittmittel gedeckt werden. Die Leistungsfähigkeit des Dritten ist durch Gegenüberstellung des monatlichen Bedarfes gemäss SKOS-Richtlinien und der monatlichen Einnahmen zu bemessen und ist gegeben, wenn der Restbetrag 20% des Nettoeinkommens entspricht (Erw. II/7c). - Zusätzlich muss gewährleistet sein, dass die Leistungsfähigkeit des Dritten auch in Zukunft erhalten bleibt. Sollte dies nicht zweifelsfrei feststehen, ist der Bedarf des Rentners bis zu einer gewissen Mindesthöhe anderweitig sicherzustellen (Erw. II/7d). - Die Voraussetzung der genügenden finanziellen Mittel ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weshalb die Aufenthaltsbewilligung nach Art. 34 BVO durch die Vorinstanz zu Recht verweigert wurde (Erw. II/8). - Prüfung, ob allenfalls die Voraussetzungen von Art. 36 BVO (wichtiger Grund) erfüllt sind. Es ist ein analoger Massstab wie bei der Prüfung eines Härtefalls nach Art. 13 lit. f BVO anzuwenden. In casu liegt kein wichtiger Grund vor (Erw. II/9). - Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung hält vor Art. 8 EMRK (Schutz des Familienlebens) stand (Erw. II/10).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 30.08.2002 BE.2000.00002

Erwerbslose Wohnsitznahme. Rentner.

- Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Rentner (Erw. II/4).

- Begriff der engen Beziehungen zur Schweiz. Beziehungen des Ausländers zu Kindern, die in der Schweiz leben, stellen eine enge Beziehung zu Schweiz im Sinne von Art. 34 lit. b BVO dar (Erw. II/5).

- Notwendige finanzielle Mittel; Präzisierung der Rechtsprechung (Erw. II/6).

- Sinn und Zweck von Art. 34 lit. e BVO ist es, eine Aufenthaltsbewilligung nur denjenigen Personen zu erteilen, bei denen die Gefahr einer künftigen Fürsorgeabhängigkeit möglichst ausgeschlossen werden kann. Zur Ermittlung eines allfälligen künftigen Fürsorgerisikos bedarf es einer möglichst zuverlässigen Prognose. Kriterien für eine Zukunftsprognose (Erw. II/7a).

- Hinsichtlich der Höhe der finanziellen Mittel ist - analog zum Familiennachzug gemäss Art. 38 f. BVO - auf den berechneten Bedarf gemäss SKOS-Richtlinien abzustellen (Erw. II/7b).

- Beurteilung der Leistungsfähigkeit. Der monatliche Bedarf der übersiedelnden Person kann anstatt durch eigene Mittel auch durch Drittmittel gedeckt werden. Die Leistungsfähigkeit des Dritten ist durch Gegenüberstellung des monatlichen Bedarfes gemäss SKOS-Richtlinien und der monatlichen Einnahmen zu bemessen und ist gegeben, wenn der Restbetrag 20% des Nettoeinkommens entspricht (Erw. II/7c).

- Zusätzlich muss gewährleistet sein, dass die Leistungsfähigkeit des Dritten auch in Zukunft erhalten bleibt. Sollte dies nicht zweifelsfrei feststehen, ist der Bedarf des Rentners bis zu einer gewissen Mindesthöhe anderweitig sicherzustellen (Erw. II/7d).

- Die Voraussetzung der genügenden finanziellen Mittel ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weshalb die Aufenthaltsbewilligung nach Art. 34 BVO durch die Vorinstanz zu Recht verweigert wurde (Erw. II/8).

- Prüfung, ob allenfalls die Voraussetzungen von Art. 36 BVO (wichtiger Grund) erfüllt sind. Es ist ein analoger Massstab wie bei der Prüfung eines Härtefalls nach Art. 13 lit. f BVO anzuwenden. In casu liegt kein wichtiger Grund vor (Erw. II/9).

- Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung hält vor Art. 8 EMRK (Schutz des Familienlebens) stand (Erw. II/10).

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