Prüfung und Verfügung der Ausweisung vor Entlassung aus dem Strafvollzug - Die Fremdenpolizei darf die Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers prüfen, auch wenn die Entlassung aus dem Strafvollzug frühestens in einem Jahr möglich ist (Erw. II/2b).
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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 28.04.2000 BE.1999.00100
Prüfung und Verfügung der Ausweisung vor Entlassung aus dem Strafvollzug
- Die Fremdenpolizei darf die Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers prüfen, auch wenn die Entlassung aus dem Strafvollzug frühestens in einem Jahr möglich ist (Erw. II/2b).
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