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BE.1999.00003

Aargau · 2000-11-24 · Deutsch AG

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 13 lit. f BVO. - Für die Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 13 lit. f BVO ist nicht vorausgesetzt, dass der Betroffene bereits über eine Anstellung verfügt (Erw. II/4). - Von einem Härtefall nach Art. 13 lit. f BVO ist bei Erwachsenen, die sich 9 Jahre in der Schweiz aufhalten und bei Familien mit Kindern, die älter als 13 Jahre sind und länger als fünf Jahre in der Schweiz weilen, auszugehen, falls die übrigen Voraussetzungen der guten Integration, der finanziellen Unabhängigkeit und des tadellosen Verhaltens erfüllt sind (Erw. II/5/b/aa). - Bei der Berechnung der Anwesenheitsdauer von Personen, die in der Schweiz mündig geworden sind, zählen die Jahre als Unmündige doppelt (Erw. II/5/b/cc).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 24.11.2000 BE.1999.00003

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 13 lit. f BVO.

- Für die Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 13 lit. f BVO ist nicht vorausgesetzt, dass der Betroffene bereits über eine Anstellung verfügt (Erw. II/4).

- Von einem Härtefall nach Art. 13 lit. f BVO ist bei Erwachsenen, die sich 9 Jahre in der Schweiz aufhalten und bei Familien mit Kindern, die älter als 13 Jahre sind und länger als fünf Jahre in der Schweiz weilen, auszugehen, falls die übrigen Voraussetzungen der guten Integration, der finanziellen Unabhängigkeit und des tadellosen Verhaltens erfüllt sind (Erw. II/5/b/aa).

- Bei der Berechnung der Anwesenheitsdauer von Personen, die in der Schweiz mündig geworden sind, zählen die Jahre als Unmündige doppelt (Erw. II/5/b/cc).

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