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AVV.2020.54

Aargau · 2020-11-30 · Deutsch AG

Art. 13 BGFA Verletzung des Berufsgeheimnisses; die Anwältin hat es unterlassen, sich entweder von ihrer ehemaligen Klientin oder von der Aufsichtsbehörde ausdrücklich vom Berufsgeheimnis entbinden zu lassen, um eine Betreibung gegen ihre Klientin zwecks Durchsetzung ihrer offenen Honorarforderung einzuleiten. Die in der Vollmacht vorgängig erteilte Einwilligung genügte vorliegend nicht für die Einleitung der Betreibung.

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Aargau Anwaltskommission 30.11.2020 AVV.2020.54 Argovie Anwaltskommission 30.11.2020 AVV.2020.54 Argovia Anwaltskommission 30.11.2020 AVV.2020.54

Art. 13 BGFA Verletzung des Berufsgeheimnisses; die Anwältin hat es unterlassen, sich entweder von ihrer ehemaligen Klientin oder von der Aufsichtsbehörde ausdrücklich vom Berufsgeheimnis entbinden zu lassen, um eine Betreibung gegen ihre Klientin zwecks Durchsetzung ihrer offenen Honorarforderung einzuleiten. Die in der Vollmacht vorgängig erteilte Einwilligung genügte vorliegend nicht für die Einleitung der Betreibung.

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