Art. 12 lit. a BGFA Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen bei ihrer Tätigkeit Kritik an der Rechtspflege üben, und es ist ihr Recht und ihre Pflicht, allfällige Missstände aufzuzeigen und Mängel des Verfahrens zu rügen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen aber im Kontakt mit der Gegenpartei und den Behörden sachlich bleiben. Persönliche Beleidigungen, Verunglimpfungen und Beschimpfungen sind zu unterlassen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Anwaltskommission 23.05.2013 AVV.2012.30 Argovie Anwaltskommission 23.05.2013 AVV.2012.30 Argovia Anwaltskommission 23.05.2013 AVV.2012.30
Art. 12 lit. a BGFA Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dürfen bei ihrer Tätigkeit Kritik an der Rechtspflege üben, und es ist ihr Recht und ihre Pflicht, allfällige Missstände aufzuzeigen und Mängel des Verfahrens zu rügen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen aber im Kontakt mit der Gegenpartei und den Behörden sachlich bleiben. Persönliche Beleidigungen, Verunglimpfungen und Beschimpfungen sind zu unterlassen.
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