Art. 8 Abs. 2 BGFA. Tätigkeit als angestellter Anwalt für eine anerkannte gemeinnützige Organisation: Tätigkeit muss sich strikte auf den Zweck der Organisation beschränken. Bei einer Stiftung muss sich der massgebliche Zweck nachvollziehbar aus dem Stiftungsstatut ergeben. Nicht ausreichend ist eine Aufzählung in einem "Strategiepapier".
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Aargau Anwaltskommission 25.05.2010 AVV.2009.42 Argovie Anwaltskommission 25.05.2010 AVV.2009.42 Argovia Anwaltskommission 25.05.2010 AVV.2009.42
Art. 8 Abs. 2 BGFA. Tätigkeit als angestellter Anwalt für eine anerkannte gemeinnützige Organisation: Tätigkeit muss sich strikte auf den Zweck der Organisation beschränken. Bei einer Stiftung muss sich der massgebliche Zweck nachvollziehbar aus dem Stiftungsstatut ergeben. Nicht ausreichend ist eine Aufzählung in einem "Strategiepapier".
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