IV. Jagdrecht 64 Verpachtung von Jagdrevieren Bewerbungsverfahren: Prognose der künftigen Jagdausübung anStreitwert bei der Verpachtung von Jagdrevieren: Pachtwert
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die Jagdreviere werden durch den Kanton öffentlich ausge-
schrieben und für die Dauer von acht Jahren an Jagdgesellschaften
verpachtet. Der Entscheid, an welche Jagdgesellschaft das Revier
verpachtet wird, bedarf der Zustimmung der betroffenen Gemeinden
(§ 4 Abs. 1 und 2 AJSG). Gemäss § 4 Abs. 3 AJSG wird das Jagdre-
vier in der Regel an die bisherige Jagdgesellschaft verpachtet. Be-
werben sich zwei oder mehr Jagdgesellschaften für ein Jagdrevier,
wird diejenige Jagdgesellschaft bevorzugt, welche die Erfüllung der
jagdlichen Aufgaben, namentlich aufgrund der bisherigen Jagdaus-
übung, ihrer Verbundenheit mit dem Revier sowie ihrer Altersstruk-
tur, besser gewährleistet.
Der Gesetzgeber entschied sich damit dafür, die Reviere öffent-
lich auszuschreiben und allen geeigneten Jagdgesellschaften eine Be-
werbung zu ermöglichen, wobei der am besten geeigneten Gesell-
schaft der Zuschlag zu erteilen ist. Der Gesetzgeber nannte als zu be-
rücksichtigende Beurteilungskriterien die bisherige Jagdausübung,
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Verwaltungsbehörden
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die Verbundenheit mit dem Revier und die Altersstruktur, wobei die
im Gesetz genannten Kriterien keine abschliessende Aufzählung dar-
stellen. Dies machte der Gesetzgeber mit der Verwendung des Wortes
namentlich deutlich. Das BVU erkannte deshalb im Rahmen seiner
bisherigen Praxis zur Revierverpachtung, dass auch die Sicherstel-
lung einer guten revierübergreifenden Zusammenarbeit ein geeigne-
tes Kriterium der Wahl darstellt (vgl. dazu: AGVE 2011 S. 205,
Erw. 3.3). Dabei ist nicht nur die Zusammenarbeit mit benachbarten
Jagdvereinen, sondern auch mit anderen Anspruchsgruppen der Jagd
von wesentlicher Bedeutung.
Die Verpachtung der Aargauer Jagdreviere erfolgt demnach
nach qualitativen Kriterien. Den Zuschlag erhält diejenige Jagdge-
sellschaft, welche voraussichtlich am besten Gewähr für die Erfül-
lung der jagdlichen Aufgaben bietet. Bei der Beurteilung der ver-
schiedenen Bewerbungen kommt der für Jagdfragen zuständigen
Fachstelle und den involvierten Gemeinden ein erheblicher Beurtei-
lungsspielraum zu. In diesen Spielraum greift die Beschwerdeinstanz
praxisgemäss nur mit Zurückhaltung ein, zumal die Beurteilung,
welche Jagdgesellschaft die Erfüllung der jagdlichen Aufgaben in
Zukunft besser gewährleistet, vorgängig kaum je mit absoluter Ge-
wissheit beantwortet werden kann (vgl. RRB Nr. 2013-001591 vom
18. Dezember 2013). Bei gleich guter Qualifikation ist der bisherigen
Jagdgesellschaft der Vorzug zu geben.
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet zum einen, dass das BVU das Kriterium der Erfüllung der jagdlichen Aufgaben zutreffend ge- prüft habe; folglich habe es auch nicht die richtigen Schlüsse daraus gezogen. So sei das BVU insbesondere nicht auf jagdrechtliche Ver- fehlungen eingegangen, die verschiedenen Mitgliedern des Be- schwerdegegners zur Last gelegt worden seien. In der Beschwerde verweist sie auf Vorkommnisse aus den Jahren 1997, 2011 und 2012 sowie auf das Zerwürfnis zwischen ihrem Präsidenten und dem Be- schwerdegegner hin. Zum anderen seien auch die Kriterien der Ver- bundenheit mit dem Revier und der Altersstruktur der Jagdgesell- schaft nicht richtig berücksichtigt worden. 2019 Jagdrecht 395
E. 2.2 Im angefochtenen Entscheid beurteilte das BVU die beiden sich
bewerbenden Jagdgesellschaften als gleichwertig und gab deshalb
dem Beschwerdegegner als bisheriger Jagdgesellschaft den Vorzug.
Für den Regierungsrat vermögen die Ausführungen der Beschwerde-
führerin an dieser Gleichwertigkeit der beiden sich bewerbenden
Jagdgesellschaften nichts zu ändern. Insbesondere ist der Beschwer-
deführerin keine eindeutig bessere Prognose als dem Beschwerde-
gegner zu geben. Dies trifft ohne weiteres hinsichtlich der Verbun-
denheit mit dem Revier und der Altersstruktur der Mitglieder der
Jagdgesellschaften zu (vgl. ...): Sowohl für die 6 Mitglieder des Be-
schwerdegegners als auch für die 5 Mitglieder der Beschwerdeführe-
rin ist das Jagdrevier in L. in räumlicher Hinsicht ausreichend gut
bekannt und von ihren Wohnorten aus innert hinreichender Zeit er-
reichbar. Auch hinsichtlich der Altersstruktur ihrer aktuellen Mitglie-
der erweisen sich die beiden Jagdgesellschaften ohne weiteres
gleichwertig. Beide werden während der ganzen Dauer der neuen
Jagdperiode über mindestens drei Mitglieder verfügen, die das Pen-
sionsalter noch nicht erreicht haben werden. Mehr als drei Mitglieder
sind für das über 500 ha grosse Revier nicht erforderlich (vgl. §§ 2
und 4 AJSV). Das Erreichen des Pensionsalters ist im Übrigen kein
Hindernisgrund für die Erfüllung von jagdlichen Aufgaben. Das
Jagdgesetz des Kantons Aargau kennt keine Altersbegrenzung
(vgl. § 8 AJSG). Das Erreichen des Pensionsalters von einzelnen
Mitgliedern einer Jagdgesellschaft kann wegen der grösseren
Erfahrung und der grösseren zeitlichen Flexibilität dieser Mitglieder
ohne weiteres auch als Vorteil angesehen werden, der den Vorteil von
jüngeren Mitgliedern bei der physischen Kraft leicht aufwiegt.
Was schliesslich die Prognose hinsichtlich der künftigen Erfül-
lung der jagdlichen Aufgaben anbelangt, ist vorab festzuhalten, dass
die vom BVU angenommene Gleichwertigkeit der beiden Jagdge-
sellschaften im Hinblick auf die Beschwerdeführerin sehr grosszügig
erscheint. Zu ihr bestehen im Gegensatz zum Beschwerdegegner
keinerlei Erfahrungswerte (vgl. ...). Sie ist neu gegründet und ihre
zwar erfahrenen, aber aus verschiedenen Revieren stammenden Mit-
glieder mussten noch nie in der neuen Organisationsstruktur jagdlich
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zusammenarbeiten. Ob diese erforderliche Zusammenarbeit erfolg-
reich sein wird, ist derzeit noch offen. Demgegenüber hat es beim
Beschwerdegegner während der letzten Jahre keinen Anlass zu Bean-
standungen gegeben, was auf eine funktionierende innere Zusam-
menarbeit hindeutet (vgl. ...). Daran vermögen auch die von der Be-
schwerdeführerin geschilderten, strafrechtlich geahndeten Vorfälle
nichts zu ändern. Vorab festzustellen ist, dass sie damals zu keinem
Ausschluss von der Jagd gemäss § 9 AJSG führten. Sie liegen zudem
viele Jahre zurück und haben deshalb hinsichtlich der heute zu tref-
fenden Prognose keine Aussagekraft in dem Sinne, dass die sach-
gerechte Erfüllung der jagdlichen Aufgaben durch den Beschwer-
degegner deswegen künftig erheblich unwahrscheinlicher würde.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin werden diese einzel-
nen Mitgliedern des Beschwerdegegners zurechenbaren Vorfälle
auch nicht ausgeblendet oder gar vergessen, sondern nur hinsichtlich
ihrer prognostischen Aussagekraft relativiert. Wiederholte vorsätz-
liche Widerhandlungen gegen das Jagdrecht werden gemäss § 9
Abs. 2 lit. c AJSG deshalb auch künftig zwingend zum Ausschluss
von der Jagd führen.
E. 2.3 Angesichts des Gesagten ist für den Regierungsrat die vom BVU getroffene Beurteilung der Gleichwertigkeit der beiden Bewer- bungen im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin wäre ebenso wahrscheinlich in der Lage wie der Beschwerdegegner, die sich einer Jagdgesellschaft stellenden jagdlichen Aufgaben gut zu erfüllen. Dies reicht angesichts der gesetzlichen Bevorzugung der bisherigen Jagdgesellschaft bei gleicher Qualifikation allerdings nicht, um eine Verpachtung an die Beschwerdeführerin zu begrün- den. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
E. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdeführerin als unterliegend zu bezeichnen und hat daher die Kosten des Verfah- rens vor dem Regierungsrat, inklusive die Kosten für den Zwi- schenentscheid vom 18. Dezember 2018 betreffend das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, zu tragen (§ 31 Abs. 2 2019 Jagdrecht 397 VRPG). Ebenso ist ihr auch keine Parteientschädigung auszurichten, dagegen hat sie die Parteikosten des anwaltlich vertretenen Be- schwerdegegners zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG).
E. 3.2 Das Anwaltshonorar richtet sich nach dem Dekret über die Ent- schädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT). Praxisgemäss handelt es sich bei einer Pachtvergabe um ei- ne vermögensrechtliche Streitigkeit, wobei als Streitwert der Pacht- preis beziehungsweise der Pachtwert des umstrittenen Jagdreviers für die zur Diskussion stehende Pachtdauer von 8 Jahren einzusetzen ist (vgl. RRB Nr. 2011-001007 vom 29. Juni 2011, Erw. 6.2). Der Pachtwert des Jagdreviers X beträgt Fr. 6'601.- pro Jahr und somit Fr. 52'808.- für die gesamte Pachtdauer. Der Streitwert beträgt damit Fr. 52'808.-. Für Streitwerte über Fr. 50'000.- bis Fr. 100'000.- geht der Rahmen für die Entschädigung von Fr. 3'000.- bis Fr. 10'000.- (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 3 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbe- trag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c Abs. 1 AnwT). Entsprechend der Bedeutung des Falls liegt die tarifgemässe Entschädigung für den genannten Streitwert in der Regel innerhalb eines Bands von Fr. 3'100.- bis 6'200.-. Der massgebende Aufwand wird im vorliegenden Verfahren wegen des zweifachen Schriftenwechsels und des erforderlichen Zwischen- entscheids als mittel beurteilt, die Schwierigkeit als niedrig. Damit erscheint eine Entschädigung im Betrag von Fr. 3'900.- angebracht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Verwaltungsbehörden 01.05.2019 AGVE 2019 64 Argovie Verwaltungsbehörden 01.05.2019 AGVE 2019 64 Argovia Verwaltungsbehörden 01.05.2019 AGVE 2019 64
IV. Jagdrecht 64 Verpachtung von Jagdrevieren Bewerbungsverfahren: Prognose der künftigen Jagdausübung anStreitwert bei der Verpachtung von Jagdrevieren: Pachtwert
AGVE 2019 - Band 64 2019 Jagdrecht 393 IV. Jagdrecht 64 Verpachtung von Jagdrevieren Bewerbungsverfahren: Prognose der künftigen Jagdausübung an- hand qualitativer Kriterien; Gleichwertigkeit mehrerer Bewer- bungen (§ 4 Abs. 3 AJSG; Erw. 1 und 2) Streitwert bei der Verpachtung von Jagdrevieren: Pachtwert (Erw. 3.2) Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 1. Mai 2019 i.S. Jagdge- sellschaft L. gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 26. September 2018 (RRB Nr. 2019-000418). Aus den Erwägungen 1. Die Jagdreviere werden durch den Kanton öffentlich ausge- schrieben und für die Dauer von acht Jahren an Jagdgesellschaften verpachtet. Der Entscheid, an welche Jagdgesellschaft das Revier verpachtet wird, bedarf der Zustimmung der betroffenen Gemeinden (§ 4 Abs. 1 und 2 AJSG). Gemäss § 4 Abs. 3 AJSG wird das Jagdre- vier in der Regel an die bisherige Jagdgesellschaft verpachtet. Be- werben sich zwei oder mehr Jagdgesellschaften für ein Jagdrevier, wird diejenige Jagdgesellschaft bevorzugt, welche die Erfüllung der jagdlichen Aufgaben, namentlich aufgrund der bisherigen Jagdaus- übung, ihrer Verbundenheit mit dem Revier sowie ihrer Altersstruk- tur, besser gewährleistet. Der Gesetzgeber entschied sich damit dafür, die Reviere öffent- lich auszuschreiben und allen geeigneten Jagdgesellschaften eine Be- werbung zu ermöglichen, wobei der am besten geeigneten Gesell- schaft der Zuschlag zu erteilen ist. Der Gesetzgeber nannte als zu be- rücksichtigende Beurteilungskriterien die bisherige Jagdausübung, 2019 Verwaltungsbehörden 394 die Verbundenheit mit dem Revier und die Altersstruktur, wobei die im Gesetz genannten Kriterien keine abschliessende Aufzählung dar- stellen. Dies machte der Gesetzgeber mit der Verwendung des Wortes namentlich deutlich. Das BVU erkannte deshalb im Rahmen seiner bisherigen Praxis zur Revierverpachtung, dass auch die Sicherstel- lung einer guten revierübergreifenden Zusammenarbeit ein geeigne- tes Kriterium der Wahl darstellt (vgl. dazu: AGVE 2011 S. 205, Erw. 3.3). Dabei ist nicht nur die Zusammenarbeit mit benachbarten Jagdvereinen, sondern auch mit anderen Anspruchsgruppen der Jagd von wesentlicher Bedeutung. Die Verpachtung der Aargauer Jagdreviere erfolgt demnach nach qualitativen Kriterien. Den Zuschlag erhält diejenige Jagdge- sellschaft, welche voraussichtlich am besten Gewähr für die Erfül- lung der jagdlichen Aufgaben bietet. Bei der Beurteilung der ver- schiedenen Bewerbungen kommt der für Jagdfragen zuständigen Fachstelle und den involvierten Gemeinden ein erheblicher Beurtei- lungsspielraum zu. In diesen Spielraum greift die Beschwerdeinstanz praxisgemäss nur mit Zurückhaltung ein, zumal die Beurteilung, welche Jagdgesellschaft die Erfüllung der jagdlichen Aufgaben in Zukunft besser gewährleistet, vorgängig kaum je mit absoluter Ge- wissheit beantwortet werden kann (vgl. RRB Nr. 2013-001591 vom
18. Dezember 2013). Bei gleich guter Qualifikation ist der bisherigen Jagdgesellschaft der Vorzug zu geben. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet zum einen, dass das BVU das Kriterium der Erfüllung der jagdlichen Aufgaben zutreffend ge- prüft habe; folglich habe es auch nicht die richtigen Schlüsse daraus gezogen. So sei das BVU insbesondere nicht auf jagdrechtliche Ver- fehlungen eingegangen, die verschiedenen Mitgliedern des Be- schwerdegegners zur Last gelegt worden seien. In der Beschwerde verweist sie auf Vorkommnisse aus den Jahren 1997, 2011 und 2012 sowie auf das Zerwürfnis zwischen ihrem Präsidenten und dem Be- schwerdegegner hin. Zum anderen seien auch die Kriterien der Ver- bundenheit mit dem Revier und der Altersstruktur der Jagdgesell- schaft nicht richtig berücksichtigt worden. 2019 Jagdrecht 395 2.2 Im angefochtenen Entscheid beurteilte das BVU die beiden sich bewerbenden Jagdgesellschaften als gleichwertig und gab deshalb dem Beschwerdegegner als bisheriger Jagdgesellschaft den Vorzug. Für den Regierungsrat vermögen die Ausführungen der Beschwerde- führerin an dieser Gleichwertigkeit der beiden sich bewerbenden Jagdgesellschaften nichts zu ändern. Insbesondere ist der Beschwer- deführerin keine eindeutig bessere Prognose als dem Beschwerde- gegner zu geben. Dies trifft ohne weiteres hinsichtlich der Verbun- denheit mit dem Revier und der Altersstruktur der Mitglieder der Jagdgesellschaften zu (vgl. ...): Sowohl für die 6 Mitglieder des Be- schwerdegegners als auch für die 5 Mitglieder der Beschwerdeführe- rin ist das Jagdrevier in L. in räumlicher Hinsicht ausreichend gut bekannt und von ihren Wohnorten aus innert hinreichender Zeit er- reichbar. Auch hinsichtlich der Altersstruktur ihrer aktuellen Mitglie- der erweisen sich die beiden Jagdgesellschaften ohne weiteres gleichwertig. Beide werden während der ganzen Dauer der neuen Jagdperiode über mindestens drei Mitglieder verfügen, die das Pen- sionsalter noch nicht erreicht haben werden. Mehr als drei Mitglieder sind für das über 500 ha grosse Revier nicht erforderlich (vgl. §§ 2 und 4 AJSV). Das Erreichen des Pensionsalters ist im Übrigen kein Hindernisgrund für die Erfüllung von jagdlichen Aufgaben. Das Jagdgesetz des Kantons Aargau kennt keine Altersbegrenzung (vgl. § 8 AJSG). Das Erreichen des Pensionsalters von einzelnen Mitgliedern einer Jagdgesellschaft kann wegen der grösseren Erfahrung und der grösseren zeitlichen Flexibilität dieser Mitglieder ohne weiteres auch als Vorteil angesehen werden, der den Vorteil von jüngeren Mitgliedern bei der physischen Kraft leicht aufwiegt. Was schliesslich die Prognose hinsichtlich der künftigen Erfül- lung der jagdlichen Aufgaben anbelangt, ist vorab festzuhalten, dass die vom BVU angenommene Gleichwertigkeit der beiden Jagdge- sellschaften im Hinblick auf die Beschwerdeführerin sehr grosszügig erscheint. Zu ihr bestehen im Gegensatz zum Beschwerdegegner keinerlei Erfahrungswerte (vgl. ...). Sie ist neu gegründet und ihre zwar erfahrenen, aber aus verschiedenen Revieren stammenden Mit- glieder mussten noch nie in der neuen Organisationsstruktur jagdlich 2019 Verwaltungsbehörden 396 zusammenarbeiten. Ob diese erforderliche Zusammenarbeit erfolg- reich sein wird, ist derzeit noch offen. Demgegenüber hat es beim Beschwerdegegner während der letzten Jahre keinen Anlass zu Bean- standungen gegeben, was auf eine funktionierende innere Zusam- menarbeit hindeutet (vgl. ...). Daran vermögen auch die von der Be- schwerdeführerin geschilderten, strafrechtlich geahndeten Vorfälle nichts zu ändern. Vorab festzustellen ist, dass sie damals zu keinem Ausschluss von der Jagd gemäss § 9 AJSG führten. Sie liegen zudem viele Jahre zurück und haben deshalb hinsichtlich der heute zu tref- fenden Prognose keine Aussagekraft in dem Sinne, dass die sach- gerechte Erfüllung der jagdlichen Aufgaben durch den Beschwer- degegner deswegen künftig erheblich unwahrscheinlicher würde. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin werden diese einzel- nen Mitgliedern des Beschwerdegegners zurechenbaren Vorfälle auch nicht ausgeblendet oder gar vergessen, sondern nur hinsichtlich ihrer prognostischen Aussagekraft relativiert. Wiederholte vorsätz- liche Widerhandlungen gegen das Jagdrecht werden gemäss § 9 Abs. 2 lit. c AJSG deshalb auch künftig zwingend zum Ausschluss von der Jagd führen. 2.3 Angesichts des Gesagten ist für den Regierungsrat die vom BVU getroffene Beurteilung der Gleichwertigkeit der beiden Bewer- bungen im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin wäre ebenso wahrscheinlich in der Lage wie der Beschwerdegegner, die sich einer Jagdgesellschaft stellenden jagdlichen Aufgaben gut zu erfüllen. Dies reicht angesichts der gesetzlichen Bevorzugung der bisherigen Jagdgesellschaft bei gleicher Qualifikation allerdings nicht, um eine Verpachtung an die Beschwerdeführerin zu begrün- den. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 3. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdeführerin als unterliegend zu bezeichnen und hat daher die Kosten des Verfah- rens vor dem Regierungsrat, inklusive die Kosten für den Zwi- schenentscheid vom 18. Dezember 2018 betreffend das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, zu tragen (§ 31 Abs. 2 2019 Jagdrecht 397 VRPG). Ebenso ist ihr auch keine Parteientschädigung auszurichten, dagegen hat sie die Parteikosten des anwaltlich vertretenen Be- schwerdegegners zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). 3.2 Das Anwaltshonorar richtet sich nach dem Dekret über die Ent- schädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT). Praxisgemäss handelt es sich bei einer Pachtvergabe um ei- ne vermögensrechtliche Streitigkeit, wobei als Streitwert der Pacht- preis beziehungsweise der Pachtwert des umstrittenen Jagdreviers für die zur Diskussion stehende Pachtdauer von 8 Jahren einzusetzen ist (vgl. RRB Nr. 2011-001007 vom 29. Juni 2011, Erw. 6.2). Der Pachtwert des Jagdreviers X beträgt Fr. 6'601.- pro Jahr und somit Fr. 52'808.- für die gesamte Pachtdauer. Der Streitwert beträgt damit Fr. 52'808.-. Für Streitwerte über Fr. 50'000.- bis Fr. 100'000.- geht der Rahmen für die Entschädigung von Fr. 3'000.- bis Fr. 10'000.- (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 3 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbe- trag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c Abs. 1 AnwT). Entsprechend der Bedeutung des Falls liegt die tarifgemässe Entschädigung für den genannten Streitwert in der Regel innerhalb eines Bands von Fr. 3'100.- bis 6'200.-. Der massgebende Aufwand wird im vorliegenden Verfahren wegen des zweifachen Schriftenwechsels und des erforderlichen Zwischen- entscheids als mittel beurteilt, die Schwierigkeit als niedrig. Damit erscheint eine Entschädigung im Betrag von Fr. 3'900.- angebracht.