58 Besitzstandsgarantie Allgemeine Ausführungen zu Art. 24c RPG Beurteilung der Frage, ob ein vom Wohnhaus abgetrennter Schopf
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58 Besitzstandsgarantie Allgemeine Ausführungen zu Art. 24c RPG Beurteilung der Frage, ob ein vom Wohnhaus abgetrennter Schopf
AGVE 2019 - Band 58 2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 355 58 Besitzstandsgarantie Allgemeine Ausführungen zu Art. 24c RPG Beurteilung der Frage, ob ein vom Wohnhaus abgetrennter Schopf als angebaute Ökonomiebaute gemäss Art. 24c Abs. 3 RPG quali- fiziert werden kann 2019 Verwaltungsbehörden 356 Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 16. Januar 2019 i.S. A.W. und S.E. gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt/Ge- meinderats B. (RRB Nr. 2019-000333). Aus den Erwägungen
3. Besitzstandsschutz gemäss Art. 24c RPG 3.1 Die Beschwerdeführenden machen hauptsächlich geltend, da die landwirtschaftliche Nutzung des abgebrochenen Schopfs schon vor 1972 aufgegeben worden sei, sei das nachträgliche Baugesuch gestützt auf Art. 24c RPG gutzuheissen (vgl. ...). Demgegenüber stellt sich die Abteilung für Baubewilligungen BVU auf den Stand- punkt, da es sich beim umstrittenen Schopf um eine allein stehende, unbewohnte landwirtschaftliche Baute handle, sei Art. 24c RPG un- ter Berücksichtigung von Art. 41 Abs. 2 RPV nicht anwendbar (vgl. ...). Art. 24c RPG regelt die Voraussetzungen und den Umfang der Besitzstandsgarantie für bestehende zonenwidrige Bauten und Anla- gen ausserhalb der Bauzonen. Abs. 1 der Bestimmung garantiert den Bestand bestimmungsgemäss nutzbarer Bauten und Anlagen ausser- halb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind; gemäss Art. 41 Abs. 1 RPV sind damit sogenannte altrechtliche Bauten und Anlagen gemeint, das heisst Bauten und Anlagen, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinne des Bundesrechts wurde. Als Stichdatum wird normalerweise der 1. Juli 1972 herangezogen; zu diesem Zeitpunkt wurde erstmals eine klare Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet vorgenommen. Solche Bauten können im Rah- men der erweiterten Besitzstandsgarantie gestützt auf Art. 24c Abs. 2 RPG mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. Art. 24c Abs. 3 RPG schliesslich dehnt den Anwendungsbereich von Abs. 1 und Abs. 2 zusätzlich auf altrechtliche, ursprünglich landwirtschaftlich genutzte 2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 357 Wohnbauten mit allenfalls angebauten Ökonomiebauten aus, deren landwirtschaftliche Nutzung in einem Zeitpunkt aufgegeben wurde, in dem die Baute oder Anlage rechtlich bereits dem Nichtbaugebiet zugeordnet war (vgl. Jonas Alig/Kristin Hoffmann, in Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 3.175 ff.). Während Art. 24c Abs. 1 und 2 RPG somit die Zonenwidrigkeit aufgrund einer Rechtsänderung erfassen, behandelt Abs. 3 die Zo- nenwidrigkeit in Folge einer Nutzungsänderung (vgl. Alig/Hoff- mann, a.a.O., Rz. 3.180 ff.). (...) 3.2 (Feststellung, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführenden nach 1972 noch landwirtschaftlich genutzt wurde und die endgültige Aufgabe der landwirtschaftlichen Tätigkeiten erst in den Jahren 2005/2006 erfolgte.) Zu prüfen ist im Folgenden somit, ob der umstrittene Ersatz des Schopfs unter Art. 24c Abs. 3 RPG zu subsumieren ist. 3.3 Wie erwähnt, erfasst Art. 24c Abs. 3 RPG landwirtschaftliche Wohnbauten, die über den Zeitpunkt ihrer rechtlichen Zuordnung zum Nichtbaugebiet hinaus noch landwirtschaftlichen Zwecken dienten. Ebenfalls in Abs. 3 aufgenommen wurden angebaute Öko- nomiebauten; dies, weil in gewissen Teilen der Schweiz Wohn- und Ökonomieteil in der Regel eine Einheit bilden und es bei solchen Bauten nur schwer möglich ist, lediglich den Wohnteil zu erneuern, zu ändern oder wiederaufzubauen (vgl. VLP-ASPAN, Bestehende Bauten ausserhalb der Bauzone, Nr. 1/13, S. 16). Handelt es sich da- gegen wie im vorliegenden Fall um einen nicht angebauten und in diesem Sinn frei stehenden, vom Wohnhaus klar abgetrennten Schopf
- die Distanz beträgt rund 10 m -, kann Art. 24c RPG keine Anwen- dung finden (vgl. Alig/Hoffmann, a.a.O., Rz. 3.187; BGE 1C_784/2013, Erw. 8.5; RRB Nr. 2018-000870 vom 15. August 2018). Stellt man einerseits auf den Wortlaut von Art. 24c Abs. 3 RPG (angebaute Ökonomiebaute) ab und berücksichtigt anderseits den aufgezeigten Zweck der Norm, sind die gegen diese Beurteilung ins Feld geführten Argumente der Beschwerdeführenden, wonach der an eine ehemalige allein stehende Ökonomiebaute angebaute Schopf 2019 Verwaltungsbehörden 358 mit den übrigen Nebengebäuden auf derselben Parzelle, dem Wohn- haus der Beschwerdeführenden sowie mit dem Haupthaus auf der Nachbarparzelle eine historisch gewachsene, funktionale und räum- liche Einheit bilde (vgl. ...), unbehelflich. Ebenso wenig eine Rolle spielen kann die Tatsache, dass das Grundstück der Beschwerdefüh- renden 2012 vom Rest des ehemaligen Landwirtschaftsbetriebs ab- parzelliert wurde (vgl. ...). Zu diesem Schluss führt nicht zuletzt auch der unmissverständliche Wortlaut von Art. 41 Abs. 2 RPV, wo- nach Art. 24c RPG nicht anwendbar auf allein stehende, unbewohn- te landwirtschaftliche Bauten und Anlagen ist (vgl. Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, Bundesamt für Raumentwicklung, Teilrevision der Raumplanungs- verordnung, Erläuternder Bericht, Oktober 2012, S. 7 f.). 3.4 Es ist somit an dieser Stelle festzuhalten, dass eine nachträgli- che Bewilligung für den Ersatzbau des Schopfs unter keinem Aspekt von Art. 24c RPG in Frage kommen kann, (...). (...)