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AGVE 2019 52

Aargau · 2018-12-04 · Deutsch AG

52 Art. 12 lit. c BGFA

Erwägungen (6 Absätze)

E. 2.1 Der beanzeigten Anwältin wird zunächst ein unzulässiger Inte- ressenkonflikt vorgeworfen, indem sie die Rechtsvertretung von A. übernommen habe, die Forderungen gegen ihre ehemalige Klientin (B., Anzeigerin) geltend machen würde. Dabei nehme die beanzeigte Anwältin gegenläufige Interessen wahr und verwende Kenntnisse 2019 Anwaltskommission 316 aus dem Mandatsverhältnis mit B. bei ihrem Mandat von A.. Es ist deshalb vorliegend zu prüfen, ob ein Verstoss gegen Art. 12 lit. c BGFA vorliegt.

E. 2.2 2.4. (...)

E. 3.1 3.2. (...)

E. 4.1 4.3. (...)

E. 4.4 Gestützt auf die der Anwaltskommission vorliegenden Unterla- gen ist festzuhalten, dass die beiden Mandate in keinem engen sach- lichen Zusammenhang stehen. Beim ersten Mandat im 2015 ging es darum, für die ehemalige Mandantin (B.) ein Darlehen gegenüber einer Drittperson (C.) zu künden und zurückzufordern (vgl. Stellung- nahme vom 28. Mai 2019, S. 1). Dieses Mandat hat rund zwei Ar- beitsstunden umfasst (vgl. Beilage 1 zur Stellungnahme vom 11. No- vember 2019; Detailaufstellung der Bemühungen im Mandat B. - Zivilforderung C.). Beim zweiten Mandat geht es darum, dass die beanzeigte Anwältin namens ihrer Klientin (A.) im Zusammenhang mit der Miete Forderungen gegen die ehemalige Mandantin (B.) gel- tend macht. Es gibt keine Hinweise, dass die von A. geltend gemach- ten Forderungen einen konkreten Bezug zur erfolgten Kündigung des Darlehens gegenüber C. hätten. Die Behauptung der Anzeigerin, dass die beanzeigte Anwältin bei ihrem ersten Mandat Kenntnisse über Finanztransaktionen erhalten hätte, aus denen sie nun im zweiten Mandat namens von A. Forderungen gegen die Anzeigerin geltend mache (vgl. oben, Ziff. 3.1), ist nach Durchsicht des eingereichten Klientendossiers (vgl. Beilage 1 zur Stellungnahme vom

11. November 2019) nicht erstellt. Es ist demnach kein enger sachli- cher Zusammenhang zwischen den Mandaten erkennbar.

E. 4.5 Im Übrigen liegen auch keine Hinweise vor, dass die beanzeigte Anwältin Kenntnisse aus dem ersten Mandat für das zweite Mandat hätte verwerten können. Die beiden Mandate stehen - wie ausgeführt (vgl. oben, Ziff. 4.4) - in keinem Zusammenhang, das erste Mandat hat nur rund zwei Arbeitsstunden umfasst und die Aufgabe der bean- 2019 Anwaltsrecht 317 zeigten Anwältin bestand lediglich darin, für ihre Klientin ein Darle- hen zu künden und zurückzufordern (vgl. oben, Ziff. 4.2.2). Aus dem eingereichten Klientendossier in Sachen B. (Anzeigerin) wird er- sichtlich, dass die jetzige Klientin (A.) die Anzeigerin zwar damals im November 2015 beherbergt hat. Weiter war A. anlässlich des ers- ten Mandats auch an den Besprechungen mit der Anzeigerin und der beanzeigten Anwältin anwesend und hat Korrespondenz erhalten, die das erste Mandat mit der Anzeigerin betraf (vgl. Beilagen zur Stellungnahme vom 11. November 2019). Nichts destotrotz steht das zweite Mandat in keinem sachlichen Zusammenhang zum ersten Mandat. Es ist nachvollziehbar und auch belegt, dass die beanzeigte Anwältin für dieses konkrete Mandat keine Unterlagen benötigt hat, die sie im zweiten Mandat hätte verwenden können (vgl. Beilagen zur Stellungnahme vom 11. November 2019). Kommt hinzu, dass die beanzeigte Anwältin das zweite Mandat im Frühling 2018 ange- nommen hat (vgl. oben, Ziff. 4.3), als das erste Mandat schon längs- tens, d.h. seit Ende 2015, abgeschlossen war (vgl. oben, Ziff. 4.2.2). Ein unzulässiger Parteiwechsel durch die beanzeigte Anwältin liegt gemäss den gemachten Ausführungen nicht vor.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Anwaltskommission 04.12.2018 AGVE 2019 52 Argovie Anwaltskommission 04.12.2018 AGVE 2019 52 Argovia Anwaltskommission 04.12.2018 AGVE 2019 52

52 Art. 12 lit. c BGFA

AGVE 2019 - Band 52 2019 Anwaltsrecht 315 52 Art. 12 lit. c BGFA Keine Verletzung der Berufspflichten; kein unzulässiger Parteiwechsel, da die Anwältin wegen fehlenden Sachzusammenhangs keine gegenläufi- gen Interessen wahrnimmt und auch keine Kenntnisse aus dem ersten Mandat verwendet. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 4. Dezember 2019 (AVV.2018.54), i.S. Aufsichtsanzeige Aus den Erwägungen 2. 2.1. Der beanzeigten Anwältin wird zunächst ein unzulässiger Inte- ressenkonflikt vorgeworfen, indem sie die Rechtsvertretung von A. übernommen habe, die Forderungen gegen ihre ehemalige Klientin (B., Anzeigerin) geltend machen würde. Dabei nehme die beanzeigte Anwältin gegenläufige Interessen wahr und verwende Kenntnisse 2019 Anwaltskommission 316 aus dem Mandatsverhältnis mit B. bei ihrem Mandat von A.. Es ist deshalb vorliegend zu prüfen, ob ein Verstoss gegen Art. 12 lit. c BGFA vorliegt. 2.2. - 2.4. (...) 3. 3.1. - 3.2. (...) 4. 4.1. - 4.3. (...) 4.4. Gestützt auf die der Anwaltskommission vorliegenden Unterla- gen ist festzuhalten, dass die beiden Mandate in keinem engen sach- lichen Zusammenhang stehen. Beim ersten Mandat im 2015 ging es darum, für die ehemalige Mandantin (B.) ein Darlehen gegenüber einer Drittperson (C.) zu künden und zurückzufordern (vgl. Stellung- nahme vom 28. Mai 2019, S. 1). Dieses Mandat hat rund zwei Ar- beitsstunden umfasst (vgl. Beilage 1 zur Stellungnahme vom 11. No- vember 2019; Detailaufstellung der Bemühungen im Mandat B. - Zivilforderung C.). Beim zweiten Mandat geht es darum, dass die beanzeigte Anwältin namens ihrer Klientin (A.) im Zusammenhang mit der Miete Forderungen gegen die ehemalige Mandantin (B.) gel- tend macht. Es gibt keine Hinweise, dass die von A. geltend gemach- ten Forderungen einen konkreten Bezug zur erfolgten Kündigung des Darlehens gegenüber C. hätten. Die Behauptung der Anzeigerin, dass die beanzeigte Anwältin bei ihrem ersten Mandat Kenntnisse über Finanztransaktionen erhalten hätte, aus denen sie nun im zweiten Mandat namens von A. Forderungen gegen die Anzeigerin geltend mache (vgl. oben, Ziff. 3.1), ist nach Durchsicht des eingereichten Klientendossiers (vgl. Beilage 1 zur Stellungnahme vom

11. November 2019) nicht erstellt. Es ist demnach kein enger sachli- cher Zusammenhang zwischen den Mandaten erkennbar. 4.5. Im Übrigen liegen auch keine Hinweise vor, dass die beanzeigte Anwältin Kenntnisse aus dem ersten Mandat für das zweite Mandat hätte verwerten können. Die beiden Mandate stehen - wie ausgeführt (vgl. oben, Ziff. 4.4) - in keinem Zusammenhang, das erste Mandat hat nur rund zwei Arbeitsstunden umfasst und die Aufgabe der bean- 2019 Anwaltsrecht 317 zeigten Anwältin bestand lediglich darin, für ihre Klientin ein Darle- hen zu künden und zurückzufordern (vgl. oben, Ziff. 4.2.2). Aus dem eingereichten Klientendossier in Sachen B. (Anzeigerin) wird er- sichtlich, dass die jetzige Klientin (A.) die Anzeigerin zwar damals im November 2015 beherbergt hat. Weiter war A. anlässlich des ers- ten Mandats auch an den Besprechungen mit der Anzeigerin und der beanzeigten Anwältin anwesend und hat Korrespondenz erhalten, die das erste Mandat mit der Anzeigerin betraf (vgl. Beilagen zur Stellungnahme vom 11. November 2019). Nichts destotrotz steht das zweite Mandat in keinem sachlichen Zusammenhang zum ersten Mandat. Es ist nachvollziehbar und auch belegt, dass die beanzeigte Anwältin für dieses konkrete Mandat keine Unterlagen benötigt hat, die sie im zweiten Mandat hätte verwenden können (vgl. Beilagen zur Stellungnahme vom 11. November 2019). Kommt hinzu, dass die beanzeigte Anwältin das zweite Mandat im Frühling 2018 ange- nommen hat (vgl. oben, Ziff. 4.3), als das erste Mandat schon längs- tens, d.h. seit Ende 2015, abgeschlossen war (vgl. oben, Ziff. 4.2.2). Ein unzulässiger Parteiwechsel durch die beanzeigte Anwältin liegt gemäss den gemachten Ausführungen nicht vor.