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AGVE 2019 49

Aargau · 2019-05-22 · Deutsch AG

B. Mehrwertabgabe 49 Mehrwertabgabe; Wertbestimmungenwertabgabe

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Aargau Spezialverwaltungsgericht 22.05.2019 AGVE 2019 49 Argovie Spezialverwaltungsgericht 22.05.2019 AGVE 2019 49 Argovia Spezialverwaltungsgericht 22.05.2019 AGVE 2019 49

B. Mehrwertabgabe 49 Mehrwertabgabe; Wertbestimmungenwertabgabe

AGVE 2019 - Band 49 2019 Spezialverwaltungsgericht 304 B. Mehrwertabgabe 49 Mehrwertabgabe; Wertbestimmungen

- Bestimmung des Verkehrswerts nach der statistischen Methode

- Keine Berücksichtigung von wirtschaftlichen Kosten bei der Mehr- wertabgabe Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Kausalabga- ben und Enteignungen, vom 22. Mai 2019 in Sachen A. gegen Einwohnerge- meinde B. (4-BE.2018.8). Aus den Erwägungen 7.3. 7.3.1. Die Bestimmung des Verkehrswerts des Landes ist grundsätz- lich nach der - auch enteignungsrechtlich im Vordergrund stehenden

- statistischen Methode vorzunehmen, d.h., es ist soweit möglich, auf Vergleichshandänderungspreise abzustellen. Für die Bestimmung der Verkehrswerte ist der Zeitpunkt der Rechtskraft der Einzonung mass- gebend, das ist vorliegend der 8. April 2014 (...). 7.3.2. Landwirtschaftslandwert (...) 7.3.3. Wert von Gewerbeland (...) 7.3.4. Kosten für die Baureifmachung (...) 7.3.5. Zusammenfassung (...) 7.4. 7.4.1. An der Verhandlung vom 22. Mai 2019 wurde neu diskutiert, ob die wirtschaftlichen Kosten (gewünschte, aber infolge fehlender 2019 Kausalabgaben und Enteignungen 305 Baureife derzeit nicht realisierbare Verzinsung des Landwerts [Eigenkapitalrendite]) von der Mehrwertabgabe zu diskontieren wä- ren (...). Nach Meinung der Beschwerdegegnerin sind diese Kosten nicht zu berücksichtigen; sie würden ohnehin von der Schätzungsun- genauigkeit aufgefangen (...). 7.4.2. Ein Abzug der wirtschaftlichen Kosten ist im Gesetz nicht vorgesehen. Wollte man sie in der Mehrwertabgabe einrechnen, müsste man umgekehrt auch Wertsteigerungen, die das Land in der Zeitspanne zwischen der Entstehung des Anspruchs bis zur Fälligkeit erfährt, berücksichtigen. Die Fälligkeit kann auch nach der Baureife liegen (§ 28d Abs. 1 BauG). Der Gesetzgeber wollte indessen weder das eine noch das andere, wie § 28b Abs. 1 letzter Satz BauG deut- lich macht. Die Höhe der Abgabe ist auf den Zeitpunkt der Geneh- migung fixiert, was die Berücksichtigung künftiger Wertentwicklun- gen bei Eigentümer und Gemeinde ausschliesst. Eine kurzfristige Realisierung stünde der Eigentümerin vorlie- gend übrigens offen. Sie könnte das Land wohl schon verkaufen, be- vor es Baureife erlangt hat. Der Gemeinderat steht bereits im Ge- spräch mit Interessenten am eingezonten Land im Gebiet Z. Er hat sich darüber hinaus bereit erklärt, das Streitgrundstück zum im Landumlegungsverfahren eingesetzten Geldausgleichsansatz per so- fort zu übernehmen (...).