IV. Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 13 Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstands
Erwägungen (3 Absätze)
E. 13 Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstands
Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 67 Abs. 1 BauG kann
sich ohne das Vorliegen eines Härtefalls rechtfertigen, wenn namhafte öf-
fentliche Interessen eine Baute oder Anlage innerhalb des Strassenab-
stands als angezeigt erscheinen lassen und insofern ausserordentliche
Verhältnisse gegeben sind; Zusammenfassung der bisherigen Praxis zu
§ 67 Abs. 1 BauG.
Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 22. Februar
2019, in Sachen Einwohnergemeinde A. gegen B., C., D. und Regierungsrat
(WBE.2018.147).
Aus den Erwägungen
2.4.
2.4.1.
Das Verwaltungsgericht hatte sich schon verschiedentlich mit
der Frage zu befassen, ob für Bauvorhaben im Unterabstand zu einer
Strasse eine Ausnahmebewilligung nach § 67 Abs. 1 BauG erteilt
werden kann. Meistens, aber nicht immer, ging es dabei um Bauvor-
haben privater Bauherren. Nach dem Wortlaut der erwähnten Be-
stimmung kommt eine Ausnahme nur bei Vorliegen ausserordent-
licher Verhältnisse oder eines Härtefalls in Betracht, wenn es mit
dem öffentlichen Wohl sowie Sinn und Zweck der Rechtssätze ver-
einbar ist, unter billiger Abwägung der beteiligten Interessen. § 67
Abs. 1 BauG verlangt somit nicht nur eine Interessenabwägung, son-
dern setzt kumulativ das Vorliegen ausserordentlicher Verhältnisse
oder einer unzumutbaren Härte voraus (AGVE 2006, S. 167; VGE
vom 19. September 2014 [WBE.2013.537], Erw. II/2.4.1; VGE vom
25. Mai 2010 [WBE.2009.293], Erw. II/4.1). Ein Ausnahmetatbe-
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Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht
100
stand lässt sich nicht allein damit begründen, es bestünden keine
öffentlichen (oder privaten) Interessen an der Einhaltung des Stras-
senabstands bzw. die Ausnahme sei mit dem Sinn und Zweck des
Rechtssatzes (von dem abgewichen wird) vereinbar. Es bedarf
darüber hinaus ausserordentlicher Verhältnisse oder eines Härtefalls,
die eine Ausnahme rechtfertigen (VGE vom 19. September 2014
[WBE.2013.537], Erw. II/2.4.1; VGE vom 27. April 2013
[WBE.2012.68], Erw. II/2.4; VGE vom 25. Mai 2010
[WBE.2009.293], Erw. II/4.1; VGE vom 22. August 2008
[WBE.2007.333], Erw. II/2.5; VGE vom 19. Juni 2008
[WBE.2007.136], Erw. II/3.5). Das gilt auch dann, wenn öffentliche
Interessen (an einem Bauwerk) beteiligt sind. Das Verwaltungsge-
richt hat in seiner bisherigen Praxis stets strenge Anforderungen an
das Vorliegen einer Ausnahmesituation gestellt; eine solche darf
nicht leichthin angenommen werden, auch nicht in Bezug auf den
gesetzlichen Strassenabstand (AGVE 2001, S. 296, 298; VGE vom
30. März 2005 [BE.2004.00160], Erw. II/3b).
Die Frage, ob ausserordentliche Verhältnisse vorliegen, beurteilt
sich einerseits nach der Interessenlage: Die Umschreibung der Norm-
tatbestände richtet sich an durchschnittlichen Lebenssituationen aus.
Dem Gesetz liegt eine Interessenbeurteilung zugrunde, die der Ge-
setzgeber für diese typische Lebenssituation durchgeführt hat. Ein-
schränkungen, die sich aus dieser Beurteilung ergeben, muss der Be-
troffene hinnehmen. Der zu entscheidende Sachverhalt kann indessen
von der Interessenlage her so ausserordentlich sein, dass angenom-
men werden muss, der Gesetzgeber habe diesen Einzelfall still-
schweigend ausgeschlossen, sei es, dass der Gesuchsteller durch die
Einhaltung der Norm wesentlich schwerer getroffen wird, als dies
dem Gesetzgeber bei der Normierung des Regelfalls vorschwebte,
oder sei es, dass die öffentlichen oder privaten Interessen, welche
normalerweise die Eigentumsbeschränkung verlangen, im konkreten
Fall gar nicht vorliegen. Die Verhältnisse sind aussergewöhnlich,
wenn der konkrete Fall nach der Interessenlage von der durchschnitt-
lichen Lebenssituation abweicht, die der Gesetzgeber geregelt hat.
Unter diesem Gesichtspunkt hat die Behörde, die eine Ausnahme in
Erwägung zieht, zu prüfen, in welchem Mass die Verhältnisse des
2019
Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht
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Einzelfalls von der Interessenbeurteilung abweichen, die der Gesetz-
geber vorgenommen hat (vgl. zum Ganzen: AGVE 1997, S. 314 f.,
S. 332; 1992, S. 348 und 355, je mit Hinweisen). Sieht sich ein Bau-
herr Sachzwängen gegenüber, die er durch bauliche Vorkehren selber
geschaffen und zu vertreten hat, vermag dies noch keine Ausnahme-
situation zu begründen (AGVE 1992, S. 348).
Bei der Beurteilung der Frage, ob aussergewöhnliche Verhält-
nisse vorliegen, ist ausserdem die im Gesetz angelegte Aufgabentei-
lung zwischen Legislative und Exekutive zu beachten. Die rechtsan-
wendende Behörde hat im Normalfall die gesetzliche Grundordnung
zu respektieren, die der Gesetzgeber in generell-abstrakter Form er-
lassen hat. Die Exekutivbehörde darf § 67 BauG nicht dazu miss-
brauchen, die gesetzliche Grundordnung auszuhöhlen oder das ge-
setzlich vorgegebene Verhältnis von Regel und Ausnahme zu korri-
gieren (ähnlich ERICH ZIMMERLIN, Baugesetz des Kantons Aargau
vom 2. Februar 1971 [aBauG], Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985,
§ 155 N 2). Das wäre dann der Fall, wenn die Behörde die Ausnah-
mebestimmung so anwendet, dass die Regel zur Ausnahme wird,
oder Ausnahmen auf Gründe stützt, die sich in einer Vielzahl der
Fälle anführen lassen (AGVE 2006, S. 167; 2001, S. 296; 1978,
S. 248 f.; vgl. auch ZIMMERLIN, a.a.O., § 155 N 1 mit Hinweisen).
So stellt etwa die optimale Nutzung des Baugrundstücks ein allge-
meines (privates) Interesse dar, das für sich allein keinen ausreichen-
den Grund für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung bilden kann
(AGVE 2001, S. 296). Hätte der Gesetzgeber Gesichtspunkte be-
rücksichtigen wollen, die in einer Vielzahl der Fälle geltend gemacht
werden können, hätte er die Grundordnung angepasst oder um ge-
setzliche Ausnahmegründe erweitert. Nach der gesetzlich vorgegebe-
nen Aufgabenteilung zwischen Legislative und Exekutive bietet § 67
BauG keine rechtliche Handhabe, in jedem Einzelfall eine individua-
lisierte Würdigung der Interessen vorzunehmen. Sonst würde die ge-
setzliche Grundordnung ihres Anwendungsbereichs beraubt. Nur in
besonders gelagerten Situationen darf und soll gestützt auf § 67
BauG eine individualisierte Interessenbeurteilung eingreifen (vgl.
zum Ganzen VGE vom 19. September 2014 [WBE.2013.537],
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Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht
102
Erw. II/2.4.2; VGE vom 22. August 2008 [WBE.2007.333],
Erw. II/2.7.1).
2.4.2.
Bei der Mehrzahl der von ihm beurteilten Bauvorhaben sprach
sich das Verwaltungsgericht gegen die Erteilung einer Ausnahmebe-
willigung nach § 67 BauG zur Unterschreitung des Strassenabstands
bzw. gegen das Vorliegen ausserordentlicher Verhältnisse oder eines
Härtefalls aus. Es betraf dies die folgenden Fälle: eine Tiefgaragen-
einfahrt, die trotz Hanglage des Baugrundstücks ohne grössere tech-
nische Schwierigkeiten auf den Strassenabstand zurückversetzt wer-
den konnte (AGVE 1997, S. 332 f.); Autoverkaufsplätze, die keinen
betriebsnotwendigen Teil einer Autowaschanlage bildeten; einmal
mehr wurde festgehalten, dass die optimale Ausnützung des Bau-
grundstücks keine Ausnahme rechtfertigt (VGE vom 30. März 2005
[BE.2004.00160-K3], Erw. II/3b); (freistehende) Plakatträger, mit
der Begründung, es lägen keine besonderen topographischen Ver-
hältnisse vor und die bessere Lesbarkeit der Plakate liesse sich in
einer Vielzahl vergleichbarer Situationen als Argument für die Ver-
ringerung des Strassenabstands anführen (AGVE 2006, S. 165 ff.);
einen Pylon mit Firmenanschrift, weil eine solche auch noch mit
einem Strassenabstand von 6 m erkannt werden kann, wenn sie aus-
reichend dimensioniert ist (VGE vom 24. Januar 2006
[WBE.2004.365], Erw. II/3.3.3); einen überdeckten Containerplatz,
der problemlos auch an einer anderen Stelle des Baugrundstücks er-
richtet werden konnte; bereits bestehende Bauten im Unterabstand
zur Strasse (Stützmauer) verleihen dabei keinen Anspruch auf eine
weitere Ausnahmebewilligung (VGE vom 28. August 2006
[WBE.2005.331], Erw. II/3.2); eine Gartengestaltung (bestehend aus
einer Terrainveränderung, erhöhten Rabatten, einem Weiher und
einer Holzpalisadenwand von über 1,8 m Höhe), weil sich eine roll-
stuhlgängige Zufahrt zum Wintergarten und erhöhte Rabatten auch
unter Einhaltung des Strassenabstands realisieren liessen und eine
ästhetisch schöne Gartengestaltung einen Beweggrund darstellt, den
jeder beliebige Eigentümer für sich anführen kann (VGE vom
E. 16 März 2007 [WBE.2006.98], Erw. II/2.3.5); einen offenen Au- tounterstand (Carport), da es auf dem Baugrundstück genügend nicht 2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 103 überbautes Areal gab, auf dem der Autounterstand in Beachtung der massgeblichen Abstandsvorschriften erstellt werden konnte, auch wenn dies nicht die komfortabelste Lösung war und die Bauherrin zu gewissen (baulichen) Anpassungen zwang (VGE vom 24. April 2008 [WBE.2007.190], Erw. II/3.3.2); einen Anbau an eine Gewerbehalle, mit der Begründung, solange der Baugrund bestimmungsgemäss nutzbar bleibe, führe die Anwendung des Strassenabstands nicht zu einem Härtefall; bei der Projektierung der neuen Gewerbehalle hatte die Bauherrin die Möglichkeit, ihre Bedürfnisse rechtmässig umzu- setzen (VGE vom 25. Mai 2010 [WBE.2009.293], Erw. II/4.4 f.); vier Aussenabstellplätze, weil weder die Beschaffenheit oder Topo- graphie noch die Lage des Baugrundstücks eine Ausnahmesituation begründeten und die Parzelle auch unter Wahrung des Strassen- abstands sinnvoll überbaut werden konnte (VGE vom 15. Dezember 2011 [WBE.2010.383], Erw. II/4.5.3); sechs Parkfelder und einen Gartensitzplatz samt Umfassungsmauer und Holzsichtschutzwand, weil mindestens vier Parkfelder anstatt auf dem Vorplatz der Liegen- schaft auf einer strassenabgewandten Seite hätten ausgeschieden werden können, anstelle des dortigen Gartensitzplatzes, bei dem es sich um ein selbst geschaffenes Hindernis handelte (VGE vom
E. 19 September 2014 [WBE.2013.537], Erw. II/2.5); diverse Stütz-
mauern, vier Besucherparkplätze, eine Zugangsrampe, einen Notaus-
stieg aus dem Schutzraum und zwei Terrassen zu Erdgeschosswoh-
nungen eines Mehrfamilienhauses; auch hier stand die Einhaltung
des Strassenabstands einer sinnvollen Überbauung des Grundstücks
trotz dessen Hanglage nicht entgegen (VGE vom 17. August 2016
[WBE.2015.502/503], Erw. II/3.3.3).
In lediglich zwei Fällen hielt das Verwaltungsgericht in jüngerer
Zeit eine Ausnahmebewilligung nach § 67 BauG für angezeigt. Nur
in einem Fall ging es explizit von ausserordentlichen Verhältnissen
aus. Dieser betraf Lücken in einer vorbestehenden (rechtmässigen)
Gartenabschlussmauer. Eine Ausnahmesituation wurde insbesondere
daraus abgeleitet, dass eine gezackte Mauerlinie (mit Lücken) unter
dem Ortsbildschutzaspekt nachteilig gewesen wäre. Die gesamte
Länge der Mauer betrug 23,17 m; diejenige der Lücken 1,12, 3,6 und
9,18 m (VGE vom 21. Juni 2000 [BE.1998.00255-K3], Erw. 2d/cc).
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Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht
104
Ein anderes Mal schützte das Verwaltungsgericht einen Entscheid
des Baudepartements, wonach im Unterabstand zu einer Gemein-
destrasse mit niedriger Verkehrsfrequenz fünf Parkplätze angelegt
werden durften, ohne allerdings zu prüfen, ob ausserordentliche Ver-
hältnisse oder ein Härtefall vorlagen (AGVE 2002, S. 245 ff.).
2.4.3.
2.4.3.1.
Die Parzelle Nr. xxx weist eine nicht ganz alltägliche Form auf,
die an die Planung einer Überbauung erhöhte Anforderungen stellt,
sie aber keineswegs verunmöglicht oder auch nur unzumutbar kom-
pliziert. Erschwerend kommt zwar hinzu, dass die Nutzung des trich-
terförmigen Grundstücks durch die Strassenabstands- und Gewässer-
raumvorschriften praktisch rundum, nämlich auf seinen drei Haupt-
seiten stark begrenzt wird. Es verbleiben von einem Grundstück mit
einer Fläche von insgesamt 1'032 m2 neben dem bestehenden Ge-
bäude Nr. yyy mit einer Grundfläche von ca. 135 m2 noch freie 215
m2, also zusammengerechnet rund ein Drittel der Gesamtfläche, die
(unter Wahrung des Besitzstandes) überbaubar sind. Auch insofern
kann die Lage der Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Parzelle
Nr. xxx nicht als singulär betrachtet werden, zumal sie keinen Ab-
bruch des bestehenden Gebäudes Nr. yyy beabsichtigt, was die Aus-
nützung klar verschlechtern würde. Nach der unwidersprochen ge-
bliebenen Darstellung des Rechtsdienstes des Regierungsrats liesse
sich das bestehende, im Grundbuch als Scheune und Lager be-
zeichnete Gebäude Nr. yyy für die von der Beschwerdeführerin ge-
planten Zwecke (Buswarteraum, Veloabstellplätze, Entsorgungs-
stelle) mitnutzen. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden,
die Einhaltung der Strassenabstandsvorschriften treffe die Beschwer-
deführerin im Vergleich zu anderen Grundeigentümern mit Parzellen
entlang einer oder mehrerer Strassen und/oder eines Gewässers be-
sonders hart. Sie kann die Parzelle Nr. xxx bestimmungsgemäss
nutzen, namentlich mit den vorgesehenen Infrastrukturanlagen über-
bauen, auch wenn ihr Projekt allenfalls redimensioniert oder zumin-
dest anders konzipiert werden müsste (unter Einbezug des bestehen-
den Gebäudes Nr. yyy) und nicht mehr in der gleichen Weise opti-
miert wäre.
2019
Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht
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Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass die Beschwer-
deführerin nicht nachgewiesen hat, dass sie zwingend auf eine Ent-
sorgungsstelle auf der Parzelle Nr. xxx angewiesen ist, und schon gar
nicht auf einen Reserveraum für das Bauamt. Die zentrale Lage der
Parzelle Nr. xxx eignet sich zwar bestens für eine Entsorgungsstelle.
Alternativlos ist der Standort deswegen nicht. Mit den ebenfalls in
ihrem Eigentum stehenden Parzellen Nrn. zzz und www verfügt die
Beschwerdeführerin über Grundeigentum an ähnlich zentraler Lage,
wo sie die Entsorgungsstelle stattdessen errichten könnte. Ein Teil
der Parzelle Nr. www liegt sogar - wie die angrenzende Parzelle
Nr. vvv - in einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Der Ge-
staltungsplan E., innerhalb dessen Perimeter sich die Parzellen
Nrn. zzz, vvv und Teile der Parzelle Nr. www befinden, schliesst eine
solche Nutzung nicht aus. Gemäss § 7 Abs. 2 der Sondernutzungs-
vorschriften zum Gestaltungsplan E. ist der Baubereich für öffent-
liche Bauten und Anlagen für unter- und oberirdische Nutzungen be-
stimmt, soweit diese mit der Zielsetzung eines parkartigen Freiraums
vereinbar sind. Zugelassen sind Hochbauten bis höchstens 7 m Ge-
bäudehöhe sowie unterirdische Bauten für die erforderlichen Ge-
meindewerke (z.B. Regenbecken). Inwiefern insbesondere die nur
durch die Einwurfbehälter in Erscheinung tretenden Unterflur-
Container den parkartigen Freiraum stören könnten, ist nicht ersicht-
lich. Eine Verlegung der geplanten Entsorgungsstelle würde zwar die
Beschwerdeführerin zu Anpassungen ihres Nutzungskonzepts
öffentliche Bauten und Anlagen in A. zwingen. Nutzungskonzepte
müssen sich allerdings an den vorhandenen Überbauungsmöglich-
keiten und bestehenden Bauvorschriften orientieren, nicht umge-
kehrt. Entsprechend vermag ein Nutzungskonzept von vornherein
keine Ausnahmesituation zu begründen, ebenso wenig wie die Gut-
heissung eines Projektierungs- und Baukredits durch die Gemeinde-
versammlung.
2.4.3.2.
Obwohl nach dem oben Dargelegten kein Härtefall vorliegt,
dürfen die konkreten Verhältnisse in anderer Hinsicht als ausser-
ordentlich bezeichnet werden. Im Vergleich zum Regelfall besteht im
vorliegenden Fall nicht nur keinerlei (öffentliches oder privates) Inte-
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Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht
106
resse an der Einhaltung des Kantonsstrassenabstands. Vielmehr gibt
es sogar gewichtige öffentliche Interessen für eine Unterschreitung
dieses Strassenabstands. Es ist zwischen den Parteien unbestritten,
dass durch die Unterschreitung des Kantonsstrassenabstands weder
die Verkehrssicherheit noch gesundheitspolizeiliche Interessen ge-
fährdet sind. Die Distanz zwischen dem projektierten Mehrzweck-
gebäude und dem Fahrbahnrand beträgt mindestens 6 m, so dass die
Sicht auf die Fahrbahn in keiner Weise eingeschränkt wird. Die Er-
schliessung des Mehrzweckgebäudes bzw. der darin untergebrachten
Entsorgungsstelle und der Unterflur-Container erfolgt rückwärtig
über die F.-strasse. Eine direkte Zufahrt zur Kantonsstrasse existiert
nicht. Ferner ist ein Interesse an der Erhaltung des Planungsspiel-
raums und der Landerwerbsmöglichkeit für die Bedürfnisse des zu-
künftigen Strassenbaus zu verneinen, das nicht schon mit dem von
der Abteilung für Baubewilligungen angeordneten und von der Be-
schwerdeführerin akzeptierten Revers gewährleistet wäre. Danach
hätte die Beschwerdeführerin ihre Bauten und Anlagen bis auf einen
Abstand von 8 m zum heutigen Fahrbahnrand auf eigene Kosten und
entschädigungslos zu entfernen oder zu versetzen, sofern der Neu-
oder Ausbau eines öffentlichen Werks es erfordert.
Das gestützt auf die rechtskräftige Baubewilligung vom (...)
2016 weitgehend errichtete Regenbecken samt Betriebsgebäude wür-
de optisch erheblich aufgewertet, wenn die Lücke zwischen dem Be-
triebsgebäude und dem (noch zu erstellenden) Lüftungs- bzw. Pum-
penraum mit einer eingeschossigen Baute auf der über das gewachse-
ne Terrain hinausragenden Decke des Regenbeckens geschlossen
werden könnte, so dass ein formvollendeter und einheitlicher Bau-
körper entstünde. Zuzustimmen ist in diesem Zusammenhang der
Einschätzung der zuständigen kantonalen Ortsbildschützerin in ihrem
Fachbericht vom (...) 2017, dass das Bauvorhaben einer guten Orts-
bildgestaltung entspreche. Als positiv wird namentlich das Erschei-
nungsbild des geplanten Mehrzweckgebäudes beschrieben, das durch
eine ruhig gestaltete Volumetrie und eine klare Gliederung überzeu-
ge, und sich mit dem vorgelagerten Platz zur F.-strasse hin gut in die
bestehende Bebauungsstruktur einfüge. Der heutige Überbauungszu-
stand mit Regenbecken samt Betriebsgebäude erweckt dagegen den
2019
Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht
107
Eindruck eines schlecht gestalteten Provisoriums, wobei anzumerken
ist, dass der Standort des Regenbeckens durch die Generelle Entwäs-
serungsplanung der Gemeinde A. vorgegeben, mithin nicht frei ge-
wählt wurde. Ausserdem wird aus Sicht des Ortsbildschutzes be-
grüsst, dass verschiedene öffentliche Nutzungen in einem zentralen
Gebäude konzentriert werden, wodurch ein wichtiger Begegnungsort
entstehen könne. Die Beschwerdeführerin hat also nicht bloss ein
wirtschaftliches Interesse an einer möglichst kompakten Überbauung
der Parzelle Nr. xxx. Mit dem Bauvorhaben kann auch eine
Nutzungskonzentration erreicht werden, die dem öffentlichen Inte-
resse an einer verdichteten Bauweise vor allem in Ortszentren und
einem möglichst sparsamen und rationellen Landverbrauch Rech-
nung trägt. Es müsste nicht noch weiteres nicht überbautes Land,
beispielsweise auf den Parzellen Nrn. zzz, www oder vvv, für eine
Entsorgungsstelle geopfert werden, das sich aufgrund seiner Lage
auch als Standort für einen Pavillon für Tagesstrukturen sehr gut
eignen würde. Das bestehende Gebäude Nr. yyy könnte weiterhin zur
Unterbringung von Material des Werkhofes verwendet werden.
Ohnehin gilt es diesbezüglich zu bedenken, dass das Gebäude im
Lichte von § 68 BauG (Besitzstandsgarantie) nicht beliebig umge-
baut respektive umgestaltet werden könnte. Der in das Mehrzweck-
gebäude eingegliederte Buswarteraum mit rückwärtig angeglieder-
tem, überdachtem Velo- und Mofaabstellplatz wäre schliesslich sehr
viel benutzerfreundlicher als es ein separates Buswartehaus mit
einem Abstand von 6 m zum Gehweg oder ein in das bestehende
Gebäude Nr. yyy integrierter Warteraum zu sein vermöchte. In
derartige Räumlichkeiten hätte der Buschauffeur im Gegensatz zur
geplanten Lösung mit leicht abgewinkeltem Fassadenverlauf keinen
Einblick. In Anbetracht dieser mannigfaltigen öffentlichen Interessen
an der Realisierung des projektierten Mehrzweckgebäudes sind
ausserordentliche Verhältnisse im Sinne von § 67 Abs. 1 lit. b BauG
anzunehmen, die eine Unterschreitung des Kantonsstrassenabstands
ausnahmsweise rechtfertigen.
(...)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 03.02.2019 AGVE 2019 13
IV. Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 13 Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstands
AGVE 2019 - Band 13 2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 99 IV. Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 13 Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstands Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 67 Abs. 1 BauG kann sich ohne das Vorliegen eines Härtefalls rechtfertigen, wenn namhafte öf- fentliche Interessen eine Baute oder Anlage innerhalb des Strassenab- stands als angezeigt erscheinen lassen und insofern ausserordentliche Verhältnisse gegeben sind; Zusammenfassung der bisherigen Praxis zu § 67 Abs. 1 BauG. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 22. Februar 2019, in Sachen Einwohnergemeinde A. gegen B., C., D. und Regierungsrat (WBE.2018.147). Aus den Erwägungen 2.4. 2.4.1. Das Verwaltungsgericht hatte sich schon verschiedentlich mit der Frage zu befassen, ob für Bauvorhaben im Unterabstand zu einer Strasse eine Ausnahmebewilligung nach § 67 Abs. 1 BauG erteilt werden kann. Meistens, aber nicht immer, ging es dabei um Bauvor- haben privater Bauherren. Nach dem Wortlaut der erwähnten Be- stimmung kommt eine Ausnahme nur bei Vorliegen ausserordent- licher Verhältnisse oder eines Härtefalls in Betracht, wenn es mit dem öffentlichen Wohl sowie Sinn und Zweck der Rechtssätze ver- einbar ist, unter billiger Abwägung der beteiligten Interessen. § 67 Abs. 1 BauG verlangt somit nicht nur eine Interessenabwägung, son- dern setzt kumulativ das Vorliegen ausserordentlicher Verhältnisse oder einer unzumutbaren Härte voraus (AGVE 2006, S. 167; VGE vom 19. September 2014 [WBE.2013.537], Erw. II/2.4.1; VGE vom
25. Mai 2010 [WBE.2009.293], Erw. II/4.1). Ein Ausnahmetatbe- 2019 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 100 stand lässt sich nicht allein damit begründen, es bestünden keine öffentlichen (oder privaten) Interessen an der Einhaltung des Stras- senabstands bzw. die Ausnahme sei mit dem Sinn und Zweck des Rechtssatzes (von dem abgewichen wird) vereinbar. Es bedarf darüber hinaus ausserordentlicher Verhältnisse oder eines Härtefalls, die eine Ausnahme rechtfertigen (VGE vom 19. September 2014 [WBE.2013.537], Erw. II/2.4.1; VGE vom 27. April 2013 [WBE.2012.68], Erw. II/2.4; VGE vom 25. Mai 2010 [WBE.2009.293], Erw. II/4.1; VGE vom 22. August 2008 [WBE.2007.333], Erw. II/2.5; VGE vom 19. Juni 2008 [WBE.2007.136], Erw. II/3.5). Das gilt auch dann, wenn öffentliche Interessen (an einem Bauwerk) beteiligt sind. Das Verwaltungsge- richt hat in seiner bisherigen Praxis stets strenge Anforderungen an das Vorliegen einer Ausnahmesituation gestellt; eine solche darf nicht leichthin angenommen werden, auch nicht in Bezug auf den gesetzlichen Strassenabstand (AGVE 2001, S. 296, 298; VGE vom
30. März 2005 [BE.2004.00160], Erw. II/3b). Die Frage, ob ausserordentliche Verhältnisse vorliegen, beurteilt sich einerseits nach der Interessenlage: Die Umschreibung der Norm- tatbestände richtet sich an durchschnittlichen Lebenssituationen aus. Dem Gesetz liegt eine Interessenbeurteilung zugrunde, die der Ge- setzgeber für diese typische Lebenssituation durchgeführt hat. Ein- schränkungen, die sich aus dieser Beurteilung ergeben, muss der Be- troffene hinnehmen. Der zu entscheidende Sachverhalt kann indessen von der Interessenlage her so ausserordentlich sein, dass angenom- men werden muss, der Gesetzgeber habe diesen Einzelfall still- schweigend ausgeschlossen, sei es, dass der Gesuchsteller durch die Einhaltung der Norm wesentlich schwerer getroffen wird, als dies dem Gesetzgeber bei der Normierung des Regelfalls vorschwebte, oder sei es, dass die öffentlichen oder privaten Interessen, welche normalerweise die Eigentumsbeschränkung verlangen, im konkreten Fall gar nicht vorliegen. Die Verhältnisse sind aussergewöhnlich, wenn der konkrete Fall nach der Interessenlage von der durchschnitt- lichen Lebenssituation abweicht, die der Gesetzgeber geregelt hat. Unter diesem Gesichtspunkt hat die Behörde, die eine Ausnahme in Erwägung zieht, zu prüfen, in welchem Mass die Verhältnisse des 2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 101 Einzelfalls von der Interessenbeurteilung abweichen, die der Gesetz- geber vorgenommen hat (vgl. zum Ganzen: AGVE 1997, S. 314 f., S. 332; 1992, S. 348 und 355, je mit Hinweisen). Sieht sich ein Bau- herr Sachzwängen gegenüber, die er durch bauliche Vorkehren selber geschaffen und zu vertreten hat, vermag dies noch keine Ausnahme- situation zu begründen (AGVE 1992, S. 348). Bei der Beurteilung der Frage, ob aussergewöhnliche Verhält- nisse vorliegen, ist ausserdem die im Gesetz angelegte Aufgabentei- lung zwischen Legislative und Exekutive zu beachten. Die rechtsan- wendende Behörde hat im Normalfall die gesetzliche Grundordnung zu respektieren, die der Gesetzgeber in generell-abstrakter Form er- lassen hat. Die Exekutivbehörde darf § 67 BauG nicht dazu miss- brauchen, die gesetzliche Grundordnung auszuhöhlen oder das ge- setzlich vorgegebene Verhältnis von Regel und Ausnahme zu korri- gieren (ähnlich ERICH ZIMMERLIN, Baugesetz des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971 [aBauG], Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, § 155 N 2). Das wäre dann der Fall, wenn die Behörde die Ausnah- mebestimmung so anwendet, dass die Regel zur Ausnahme wird, oder Ausnahmen auf Gründe stützt, die sich in einer Vielzahl der Fälle anführen lassen (AGVE 2006, S. 167; 2001, S. 296; 1978, S. 248 f.; vgl. auch ZIMMERLIN, a.a.O., § 155 N 1 mit Hinweisen). So stellt etwa die optimale Nutzung des Baugrundstücks ein allge- meines (privates) Interesse dar, das für sich allein keinen ausreichen- den Grund für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung bilden kann (AGVE 2001, S. 296). Hätte der Gesetzgeber Gesichtspunkte be- rücksichtigen wollen, die in einer Vielzahl der Fälle geltend gemacht werden können, hätte er die Grundordnung angepasst oder um ge- setzliche Ausnahmegründe erweitert. Nach der gesetzlich vorgegebe- nen Aufgabenteilung zwischen Legislative und Exekutive bietet § 67 BauG keine rechtliche Handhabe, in jedem Einzelfall eine individua- lisierte Würdigung der Interessen vorzunehmen. Sonst würde die ge- setzliche Grundordnung ihres Anwendungsbereichs beraubt. Nur in besonders gelagerten Situationen darf und soll gestützt auf § 67 BauG eine individualisierte Interessenbeurteilung eingreifen (vgl. zum Ganzen VGE vom 19. September 2014 [WBE.2013.537], 2019 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 102 Erw. II/2.4.2; VGE vom 22. August 2008 [WBE.2007.333], Erw. II/2.7.1). 2.4.2. Bei der Mehrzahl der von ihm beurteilten Bauvorhaben sprach sich das Verwaltungsgericht gegen die Erteilung einer Ausnahmebe- willigung nach § 67 BauG zur Unterschreitung des Strassenabstands bzw. gegen das Vorliegen ausserordentlicher Verhältnisse oder eines Härtefalls aus. Es betraf dies die folgenden Fälle: eine Tiefgaragen- einfahrt, die trotz Hanglage des Baugrundstücks ohne grössere tech- nische Schwierigkeiten auf den Strassenabstand zurückversetzt wer- den konnte (AGVE 1997, S. 332 f.); Autoverkaufsplätze, die keinen betriebsnotwendigen Teil einer Autowaschanlage bildeten; einmal mehr wurde festgehalten, dass die optimale Ausnützung des Bau- grundstücks keine Ausnahme rechtfertigt (VGE vom 30. März 2005 [BE.2004.00160-K3], Erw. II/3b); (freistehende) Plakatträger, mit der Begründung, es lägen keine besonderen topographischen Ver- hältnisse vor und die bessere Lesbarkeit der Plakate liesse sich in einer Vielzahl vergleichbarer Situationen als Argument für die Ver- ringerung des Strassenabstands anführen (AGVE 2006, S. 165 ff.); einen Pylon mit Firmenanschrift, weil eine solche auch noch mit einem Strassenabstand von 6 m erkannt werden kann, wenn sie aus- reichend dimensioniert ist (VGE vom 24. Januar 2006 [WBE.2004.365], Erw. II/3.3.3); einen überdeckten Containerplatz, der problemlos auch an einer anderen Stelle des Baugrundstücks er- richtet werden konnte; bereits bestehende Bauten im Unterabstand zur Strasse (Stützmauer) verleihen dabei keinen Anspruch auf eine weitere Ausnahmebewilligung (VGE vom 28. August 2006 [WBE.2005.331], Erw. II/3.2); eine Gartengestaltung (bestehend aus einer Terrainveränderung, erhöhten Rabatten, einem Weiher und einer Holzpalisadenwand von über 1,8 m Höhe), weil sich eine roll- stuhlgängige Zufahrt zum Wintergarten und erhöhte Rabatten auch unter Einhaltung des Strassenabstands realisieren liessen und eine ästhetisch schöne Gartengestaltung einen Beweggrund darstellt, den jeder beliebige Eigentümer für sich anführen kann (VGE vom
16. März 2007 [WBE.2006.98], Erw. II/2.3.5); einen offenen Au- tounterstand (Carport), da es auf dem Baugrundstück genügend nicht 2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 103 überbautes Areal gab, auf dem der Autounterstand in Beachtung der massgeblichen Abstandsvorschriften erstellt werden konnte, auch wenn dies nicht die komfortabelste Lösung war und die Bauherrin zu gewissen (baulichen) Anpassungen zwang (VGE vom 24. April 2008 [WBE.2007.190], Erw. II/3.3.2); einen Anbau an eine Gewerbehalle, mit der Begründung, solange der Baugrund bestimmungsgemäss nutzbar bleibe, führe die Anwendung des Strassenabstands nicht zu einem Härtefall; bei der Projektierung der neuen Gewerbehalle hatte die Bauherrin die Möglichkeit, ihre Bedürfnisse rechtmässig umzu- setzen (VGE vom 25. Mai 2010 [WBE.2009.293], Erw. II/4.4 f.); vier Aussenabstellplätze, weil weder die Beschaffenheit oder Topo- graphie noch die Lage des Baugrundstücks eine Ausnahmesituation begründeten und die Parzelle auch unter Wahrung des Strassen- abstands sinnvoll überbaut werden konnte (VGE vom 15. Dezember 2011 [WBE.2010.383], Erw. II/4.5.3); sechs Parkfelder und einen Gartensitzplatz samt Umfassungsmauer und Holzsichtschutzwand, weil mindestens vier Parkfelder anstatt auf dem Vorplatz der Liegen- schaft auf einer strassenabgewandten Seite hätten ausgeschieden werden können, anstelle des dortigen Gartensitzplatzes, bei dem es sich um ein selbst geschaffenes Hindernis handelte (VGE vom
19. September 2014 [WBE.2013.537], Erw. II/2.5); diverse Stütz- mauern, vier Besucherparkplätze, eine Zugangsrampe, einen Notaus- stieg aus dem Schutzraum und zwei Terrassen zu Erdgeschosswoh- nungen eines Mehrfamilienhauses; auch hier stand die Einhaltung des Strassenabstands einer sinnvollen Überbauung des Grundstücks trotz dessen Hanglage nicht entgegen (VGE vom 17. August 2016 [WBE.2015.502/503], Erw. II/3.3.3). In lediglich zwei Fällen hielt das Verwaltungsgericht in jüngerer Zeit eine Ausnahmebewilligung nach § 67 BauG für angezeigt. Nur in einem Fall ging es explizit von ausserordentlichen Verhältnissen aus. Dieser betraf Lücken in einer vorbestehenden (rechtmässigen) Gartenabschlussmauer. Eine Ausnahmesituation wurde insbesondere daraus abgeleitet, dass eine gezackte Mauerlinie (mit Lücken) unter dem Ortsbildschutzaspekt nachteilig gewesen wäre. Die gesamte Länge der Mauer betrug 23,17 m; diejenige der Lücken 1,12, 3,6 und 9,18 m (VGE vom 21. Juni 2000 [BE.1998.00255-K3], Erw. 2d/cc). 2019 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 104 Ein anderes Mal schützte das Verwaltungsgericht einen Entscheid des Baudepartements, wonach im Unterabstand zu einer Gemein- destrasse mit niedriger Verkehrsfrequenz fünf Parkplätze angelegt werden durften, ohne allerdings zu prüfen, ob ausserordentliche Ver- hältnisse oder ein Härtefall vorlagen (AGVE 2002, S. 245 ff.). 2.4.3. 2.4.3.1. Die Parzelle Nr. xxx weist eine nicht ganz alltägliche Form auf, die an die Planung einer Überbauung erhöhte Anforderungen stellt, sie aber keineswegs verunmöglicht oder auch nur unzumutbar kom- pliziert. Erschwerend kommt zwar hinzu, dass die Nutzung des trich- terförmigen Grundstücks durch die Strassenabstands- und Gewässer- raumvorschriften praktisch rundum, nämlich auf seinen drei Haupt- seiten stark begrenzt wird. Es verbleiben von einem Grundstück mit einer Fläche von insgesamt 1'032 m2 neben dem bestehenden Ge- bäude Nr. yyy mit einer Grundfläche von ca. 135 m2 noch freie 215 m2, also zusammengerechnet rund ein Drittel der Gesamtfläche, die (unter Wahrung des Besitzstandes) überbaubar sind. Auch insofern kann die Lage der Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Parzelle Nr. xxx nicht als singulär betrachtet werden, zumal sie keinen Ab- bruch des bestehenden Gebäudes Nr. yyy beabsichtigt, was die Aus- nützung klar verschlechtern würde. Nach der unwidersprochen ge- bliebenen Darstellung des Rechtsdienstes des Regierungsrats liesse sich das bestehende, im Grundbuch als Scheune und Lager be- zeichnete Gebäude Nr. yyy für die von der Beschwerdeführerin ge- planten Zwecke (Buswarteraum, Veloabstellplätze, Entsorgungs- stelle) mitnutzen. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, die Einhaltung der Strassenabstandsvorschriften treffe die Beschwer- deführerin im Vergleich zu anderen Grundeigentümern mit Parzellen entlang einer oder mehrerer Strassen und/oder eines Gewässers be- sonders hart. Sie kann die Parzelle Nr. xxx bestimmungsgemäss nutzen, namentlich mit den vorgesehenen Infrastrukturanlagen über- bauen, auch wenn ihr Projekt allenfalls redimensioniert oder zumin- dest anders konzipiert werden müsste (unter Einbezug des bestehen- den Gebäudes Nr. yyy) und nicht mehr in der gleichen Weise opti- miert wäre. 2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 105 Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass die Beschwer- deführerin nicht nachgewiesen hat, dass sie zwingend auf eine Ent- sorgungsstelle auf der Parzelle Nr. xxx angewiesen ist, und schon gar nicht auf einen Reserveraum für das Bauamt. Die zentrale Lage der Parzelle Nr. xxx eignet sich zwar bestens für eine Entsorgungsstelle. Alternativlos ist der Standort deswegen nicht. Mit den ebenfalls in ihrem Eigentum stehenden Parzellen Nrn. zzz und www verfügt die Beschwerdeführerin über Grundeigentum an ähnlich zentraler Lage, wo sie die Entsorgungsstelle stattdessen errichten könnte. Ein Teil der Parzelle Nr. www liegt sogar - wie die angrenzende Parzelle Nr. vvv - in einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Der Ge- staltungsplan E., innerhalb dessen Perimeter sich die Parzellen Nrn. zzz, vvv und Teile der Parzelle Nr. www befinden, schliesst eine solche Nutzung nicht aus. Gemäss § 7 Abs. 2 der Sondernutzungs- vorschriften zum Gestaltungsplan E. ist der Baubereich für öffent- liche Bauten und Anlagen für unter- und oberirdische Nutzungen be- stimmt, soweit diese mit der Zielsetzung eines parkartigen Freiraums vereinbar sind. Zugelassen sind Hochbauten bis höchstens 7 m Ge- bäudehöhe sowie unterirdische Bauten für die erforderlichen Ge- meindewerke (z.B. Regenbecken). Inwiefern insbesondere die nur durch die Einwurfbehälter in Erscheinung tretenden Unterflur- Container den parkartigen Freiraum stören könnten, ist nicht ersicht- lich. Eine Verlegung der geplanten Entsorgungsstelle würde zwar die Beschwerdeführerin zu Anpassungen ihres Nutzungskonzepts öffentliche Bauten und Anlagen in A. zwingen. Nutzungskonzepte müssen sich allerdings an den vorhandenen Überbauungsmöglich- keiten und bestehenden Bauvorschriften orientieren, nicht umge- kehrt. Entsprechend vermag ein Nutzungskonzept von vornherein keine Ausnahmesituation zu begründen, ebenso wenig wie die Gut- heissung eines Projektierungs- und Baukredits durch die Gemeinde- versammlung. 2.4.3.2. Obwohl nach dem oben Dargelegten kein Härtefall vorliegt, dürfen die konkreten Verhältnisse in anderer Hinsicht als ausser- ordentlich bezeichnet werden. Im Vergleich zum Regelfall besteht im vorliegenden Fall nicht nur keinerlei (öffentliches oder privates) Inte- 2019 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 106 resse an der Einhaltung des Kantonsstrassenabstands. Vielmehr gibt es sogar gewichtige öffentliche Interessen für eine Unterschreitung dieses Strassenabstands. Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass durch die Unterschreitung des Kantonsstrassenabstands weder die Verkehrssicherheit noch gesundheitspolizeiliche Interessen ge- fährdet sind. Die Distanz zwischen dem projektierten Mehrzweck- gebäude und dem Fahrbahnrand beträgt mindestens 6 m, so dass die Sicht auf die Fahrbahn in keiner Weise eingeschränkt wird. Die Er- schliessung des Mehrzweckgebäudes bzw. der darin untergebrachten Entsorgungsstelle und der Unterflur-Container erfolgt rückwärtig über die F.-strasse. Eine direkte Zufahrt zur Kantonsstrasse existiert nicht. Ferner ist ein Interesse an der Erhaltung des Planungsspiel- raums und der Landerwerbsmöglichkeit für die Bedürfnisse des zu- künftigen Strassenbaus zu verneinen, das nicht schon mit dem von der Abteilung für Baubewilligungen angeordneten und von der Be- schwerdeführerin akzeptierten Revers gewährleistet wäre. Danach hätte die Beschwerdeführerin ihre Bauten und Anlagen bis auf einen Abstand von 8 m zum heutigen Fahrbahnrand auf eigene Kosten und entschädigungslos zu entfernen oder zu versetzen, sofern der Neu- oder Ausbau eines öffentlichen Werks es erfordert. Das gestützt auf die rechtskräftige Baubewilligung vom (...) 2016 weitgehend errichtete Regenbecken samt Betriebsgebäude wür- de optisch erheblich aufgewertet, wenn die Lücke zwischen dem Be- triebsgebäude und dem (noch zu erstellenden) Lüftungs- bzw. Pum- penraum mit einer eingeschossigen Baute auf der über das gewachse- ne Terrain hinausragenden Decke des Regenbeckens geschlossen werden könnte, so dass ein formvollendeter und einheitlicher Bau- körper entstünde. Zuzustimmen ist in diesem Zusammenhang der Einschätzung der zuständigen kantonalen Ortsbildschützerin in ihrem Fachbericht vom (...) 2017, dass das Bauvorhaben einer guten Orts- bildgestaltung entspreche. Als positiv wird namentlich das Erschei- nungsbild des geplanten Mehrzweckgebäudes beschrieben, das durch eine ruhig gestaltete Volumetrie und eine klare Gliederung überzeu- ge, und sich mit dem vorgelagerten Platz zur F.-strasse hin gut in die bestehende Bebauungsstruktur einfüge. Der heutige Überbauungszu- stand mit Regenbecken samt Betriebsgebäude erweckt dagegen den 2019 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 107 Eindruck eines schlecht gestalteten Provisoriums, wobei anzumerken ist, dass der Standort des Regenbeckens durch die Generelle Entwäs- serungsplanung der Gemeinde A. vorgegeben, mithin nicht frei ge- wählt wurde. Ausserdem wird aus Sicht des Ortsbildschutzes be- grüsst, dass verschiedene öffentliche Nutzungen in einem zentralen Gebäude konzentriert werden, wodurch ein wichtiger Begegnungsort entstehen könne. Die Beschwerdeführerin hat also nicht bloss ein wirtschaftliches Interesse an einer möglichst kompakten Überbauung der Parzelle Nr. xxx. Mit dem Bauvorhaben kann auch eine Nutzungskonzentration erreicht werden, die dem öffentlichen Inte- resse an einer verdichteten Bauweise vor allem in Ortszentren und einem möglichst sparsamen und rationellen Landverbrauch Rech- nung trägt. Es müsste nicht noch weiteres nicht überbautes Land, beispielsweise auf den Parzellen Nrn. zzz, www oder vvv, für eine Entsorgungsstelle geopfert werden, das sich aufgrund seiner Lage auch als Standort für einen Pavillon für Tagesstrukturen sehr gut eignen würde. Das bestehende Gebäude Nr. yyy könnte weiterhin zur Unterbringung von Material des Werkhofes verwendet werden. Ohnehin gilt es diesbezüglich zu bedenken, dass das Gebäude im Lichte von § 68 BauG (Besitzstandsgarantie) nicht beliebig umge- baut respektive umgestaltet werden könnte. Der in das Mehrzweck- gebäude eingegliederte Buswarteraum mit rückwärtig angeglieder- tem, überdachtem Velo- und Mofaabstellplatz wäre schliesslich sehr viel benutzerfreundlicher als es ein separates Buswartehaus mit einem Abstand von 6 m zum Gehweg oder ein in das bestehende Gebäude Nr. yyy integrierter Warteraum zu sein vermöchte. In derartige Räumlichkeiten hätte der Buschauffeur im Gegensatz zur geplanten Lösung mit leicht abgewinkeltem Fassadenverlauf keinen Einblick. In Anbetracht dieser mannigfaltigen öffentlichen Interessen an der Realisierung des projektierten Mehrzweckgebäudes sind ausserordentliche Verhältnisse im Sinne von § 67 Abs. 1 lit. b BauG anzunehmen, die eine Unterschreitung des Kantonsstrassenabstands ausnahmsweise rechtfertigen. (...)