opencaselaw.ch

AGVE 2018 64

Aargau · 2016-04-24 · Deutsch AG

64 Art. 12 lit. a BGFA

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Anwaltskommission 24.04.2016 AGVE 2018 64 Argovie Anwaltskommission 24.04.2016 AGVE 2018 64 Argovia Anwaltskommission 24.04.2016 AGVE 2018 64

64 Art. 12 lit. a BGFA

AGVE 2018 - Band 64 2018 Anwaltsrecht 457 64 Art. 12 lit. a BGFA Verletzung der Berufspflichten, wenn ein Anwalt seine Substitutin mangelhaft instruiert und beaufsichtigt. Die Verfehlung seiner Substitutin (unkontrollierte Weiterleitung von privater Post an einen und von einem Untersuchungshäftling über die Anwaltspost) ist dem Anwalt anzurech- nen, da er seine Substitutin in ungenügender Weise instruiert und beauf- sichtigt hat. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 24. April 2018 (AVV.2016.52), in Sachen Aufsichtsanzeige. Aus den Erwägungen 2. 2.1. (...) In sachverhaltlicher Hinsicht anerkennt der beanzeigte Anwalt, dass seine Substitutin private Briefe des inhaftierten Klien- ten über die Anwaltspost entgegengenommen und diese an die 2018 Anwaltskommission 458 Freundin des inhaftierten Klienten weitergeleitet hat, von denen die Staatsanwaltschaft keine Kenntnis hatte (...). Weiter anerkennt er, dass er die Verfehlung seiner Substitutin mangels genügender Auf- sicht bzw. Instruktion nicht zu verhindern gewusst hat und er sich die Handlungen seiner Substitutin demnach anzurechnen hat (...). 2.2. (...) 2.3. 2.3.1. Vorliegend hat der beanzeigte Anwalt seine Praktikantin A. im Untersuchungsverfahren gegen B. als Substitutin eingesetzt. Der beanzeigte Anwalt hätte die Substitutin - im Voraus - auf die Rechte und Pflichten eines Verteidigers hinweisen müssen. Jedenfalls ist auch bei einer erfahrenen Substitutin eine spezielle Instruktion be- züglich Untersuchungshaft notwendig. Dazu gehört insbesondere auch der Hinweis, dass keine persönlichen Briefe über die Anwalts- post entgegengenommen werden dürfen. Der beanzeigte Anwalt anerkennt, wie oben dargelegt (Ziff. 2.1), dass er seine Substitutin in ungenügender Weise instruiert und beaufsichtigt hat. 2.3.2. Indem die unter seiner Aufsicht stehende Substitutin meh- rere private Briefe zwischen dem inhaftierten Klienten und seiner Freundin über die Anwaltspost weitergeleitet und diesem übergeben hat, ohne dass die Untersuchungsbehörde die entsprechenden Schrei- ben vorgängig hätte kontrollieren können, hat der beanzeigte Anwalt es an der notwendigen Instruktion mangeln lassen und so gegen die Berufspflichten gemäss Art. 12 lit. a BGFA verstossen. Die Verfeh- lung der Substitutin ist dem beanzeigten Anwalt anzurechnen. Die mangelhafte Instruktion und Aufsicht stellt ein grobes Fehlverhalten seitens des beanzeigten Anwalts dar. Demnach hat er seine Sorgfalts- pflicht gemäss Art. 12 lit. a BGFA verletzt.