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AGVE 2018 62

Aargau · 2017-01-26 · Deutsch AG

I. Anwaltsrecht 62 Art. 12 lit. a BGFA

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Anwaltskommission 26.01.2017 AGVE 2018 62 Argovie Anwaltskommission 26.01.2017 AGVE 2018 62 Argovia Anwaltskommission 26.01.2017 AGVE 2018 62

I. Anwaltsrecht 62 Art. 12 lit. a BGFA

AGVE 2018 - Band 62 2018 Anwaltsrecht 455 I. Anwaltsrecht 62 Art. 12 lit. a BGFA Verletzung der Berufspflichten; unzulässige Weitergabe von Gerichtsak- ten im Original an eine Drittperson sowie Retournierung von Akten in verändertem Zustand Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 26. Januar 2018 (AVV.2017.49), in Sachen Aufsichtsanzeige. Aus den Erwägungen 3. 3.1. Der Anzeiger wirft dem beanzeigten Anwalt einen unsorgfältigen Umgang mit anvertrauten Gerichtsakten vor. Der beanzeigte Anwalt habe die Originalakten einer Drittperson (Treu- handgesellschaft) ausgehändigt. Zudem seien die Akten in veränder- tem Zustand an das Gericht retourniert worden. Durch die Änderung der Akten sei nicht nur Verwirrung, sondern auch erheblicher Mehr- aufwand (drei zusätzliche Zeugenbefragungen) entstanden (...). 3.2. (...) 3.3. (...) Indem der beanzeigte Anwalt - trotz ausdrücklichen Hinweises seitens des Gerichts, solches zu unterlassen - Gerichtsak- ten im Original an eine Drittperson weitergegeben hat, hat er gegen die Pflicht zur sorgfältigen Berufsausübung im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA verstossen. 3.4. 3.4.1. - 3.4.3. (...) 3.4.4. (...) Dass die Mitarbeiter der Treuhandgesellschaft die Gerichtsakten verändert haben und somit die Originalakten in verän- dertem Zustand dem Gericht eingereicht worden sind, ist dem bean- zeigten Anwalt anzurechnen und stellt ein grobes Fehlverhalten sei- 2018 Anwaltskommission 456 tens des beanzeigten Anwalts dar. Demnach hat er auch in dieser Hinsicht gegen die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA verstossen.