II. Kausalabgaben und Enteignungen A. Enteignungsrecht 57 Formelle Enteignung
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Aargau Spezialverwaltungsgericht 21.03.2018 AGVE 2018 57 Argovie Spezialverwaltungsgericht 21.03.2018 AGVE 2018 57 Argovia Spezialverwaltungsgericht 21.03.2018 AGVE 2018 57
II. Kausalabgaben und Enteignungen A. Enteignungsrecht 57 Formelle Enteignung
AGVE 2018 - Band 57 2018 Kausalabgaben und Enteignungen 437 II. Kausalabgaben und Enteignungen A. Enteignungsrecht 57 Formelle Enteignung Das Spezialverwaltungsgericht hat die Entschädigung im Enteig- nungsverfahren grundsätzlich originär, d.h. unabhängig von den voraus- gegangenen Verhandlungen unter den Parteien, festzusetzen. Es ist nicht an die Parteibegehren gebunden. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Kausal- abgaben und Enteignungen, vom 21. März 2018 in Sachen Kanton Aargau gegen A. (4-EV.2017.17). Aus den Erwägungen 4. 4.1. Im Enteignungsverfahren hat das SKE die Entschädigung grundsätzlich originär, das heisst nicht abgeleitet von den vorgängi- gen Entschädigungsgesprächen zwischen den Parteien, festzusetzen. Das Gericht kann und darf sich daher nicht auf die Prüfung beschrän- ken, ob die vom Enteigner angebotene Entschädigung richtig ist oder ob sie nach Massgabe der Begehren der Enteigneten angepasst wer- den muss. Die Festsetzung der angemessenen Entschädigung hat somit un- abhängig von dem Angebot, welches der Kanton dem Gesuchsgegner ursprünglich gemacht hat, zu erfolgen. Das Gericht hat dabei auch nicht zwingend von den vom Gesuchsteller verwendeten Bemessungsgrundlagen auszugehen (VGE WBE.2015.12 vom 8. Juli 2015, Erw. 4.1.). 2018 Spezialverwaltungsgericht 438 4.2. 4.2.1. In seinem Begehren vom 22. Mai 2018 verlangte der Gesuchs- gegner, es sei ein Landwert von Fr. 365.85/m2 zugrunde zu legen. Er stützt sich dabei auf ein Strassenbauprojekt, welches vor rund 25 Jahren in X. realisiert worden ist. Sowohl zeitlich als auch räumlich fällt in Bezug auf die Entschädigungsfestsetzung ein Vergleich des aktuellen Vorhabens mit jenem Projekt ausser Betracht. Darauf ist nicht weiter einzugehen. An der Verhandlung wurde der Gesuchsgeg- ner mehrmals erfolglos aufgefordert, seine Preisvorstellungen zu be- ziffern und möglichst zu begründen. Dagegen kam die Leiterin der Sektion Landerwerb bei dersel- ben Gelegenheit auf das Angebot des Kantons im Enteignungsver- tragsentwurf zurück, falls keine Einigung erzielt werden könne. (...) An der Verhandlung vom 21. März 2018 liess sich letztlich keine Einigung erzielen. 4.2.2. Im Lichte der dargestellten (Erw. 4.1.) Rechtsprechung des Ver- waltungsgerichts ist das Rückkommen des Gesuchstellers ohne weiteres als zulässig zu erachten. Es obliegt dem SKE zu prüfen, ob der Enteignete mit dem modifizierten kantonalen Angebot im Sinne der Rechtsprechung voll entschädigt wird.