54 Rechtliches Gehör; Protokollierung (§ 190 Abs. 3 StG)
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Aargau Spezialverwaltungsgericht 21.06.2017 AGVE 2018 54 Argovie Spezialverwaltungsgericht 21.06.2017 AGVE 2018 54 Argovia Spezialverwaltungsgericht 21.06.2017 AGVE 2018 54
54 Rechtliches Gehör; Protokollierung (§ 190 Abs. 3 StG)
AGVE 2018 - Band 54 2018 Steuern 423 54 Rechtliches Gehör; Protokollierung (§ 190 Abs. 3 StG) Da zwei unterschiedliche Protokolle der Verhandlung durch die Steuer- kommission und den Vertreter erstellt wurden, die gegenseitig nicht aner- kannt werden, ist erneut eine Verhandlung durchzuführen. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 21. Juni 2018 in Sachen A.M. (3-RV.2017.184). Aus den Erwägungen 3.3. 3.3.1. Wird der Steuerpflichtige zu einer Verhandlung vor die Verwal- tungsbehörde vorgeladen, sind dessen Angaben zu protokollieren und unterzeichnen zu lassen (§ 190 Abs. 3 StG). Es entspricht einem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass entscheidrelevante Tatsachen und Ergeb- nisse schriftlich festzuhalten sind. Das Protokoll bildet eine Entscheidgrundlage und soll daher den Inhalt der Verhandlung min- destens stichwortartig zusammenfassen. Ein Wortprotokoll wird dagegen nicht verlangt (SGE vom 22. September 2016 [3-RV.2016.76]). 3.3.2. Hier liegen zwei unterschiedliche Fassungen des Verhandlungs- protokolls vor, jene der Steuerkommission A. und jene des Vertreters 2018 Spezialverwaltungsgericht 424 des Rekurrenten. Unklar ist, welche Fassung den Ablauf und die Ausführungen korrekt wiedergibt. Jedenfalls wurde die Fassung der Steuerkommission A. durch den Rekurrenten nicht anerkannt, auch wenn der Vertreter des Rekurrenten erst verspätet reagierte. Die Fassung des Protokolls des Vertreters des Rekurrenten wurde durch den Aktuar der Steuerkommission A. unterzeichnet. Der Aktuar macht jedoch geltend, er habe das Protokoll unterzeichnet, ohne es durchzulesen. Obwohl diese Darstellung eher fragwürdig ist und kaum dem Vorgehen im Alltag einer Steuerbehörde entsprechen wird, kann auf das Protokoll des Vertreters des Rekurrenten nicht ab- gestellt werden. Der Vertreter macht Ausführungen zu Erläuterungen des Steuerkommissärs vor der eigentlichen Verhandlung. Es ist offensichtlich, dass der Vertreter des Rekurrenten nicht wissen konnte, was vor seiner Anwesenheit besprochen wurde. Zudem macht die Delegation der Steuerkommission A. in der Vernehm- lassung klar geltend, dass das Protokoll des Vertreters die Be- sprechung nicht korrekt wiedergebe. Es ist somit festzuhalten, dass vorliegend kein Verhandlungs- protokoll vorliegt, auf das abgestellt werden könnte. Bereits aus diesem Grund ist der Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur erneuten Durchführung des Einspracheverfahrens, und insbesondere der Verhandlung, an die Steuerkommission A. zurückzuweisen. Dabei drängt es sich auf, das neue Protokoll direkt im Anschluss an die Verhandlung zu bereinigen und zu unter- zeichnen. Allenfalls ist auch denkbar, eine Aufnahme der Ver- handlung zu erstellen.