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AGVE 2018 4

Aargau · 2015-04-21 · Deutsch AG

I. Strassenverkehrsrecht 4 Gewährung des rechtlichen Gehörs vor einer Annullierung des Führer

Erwägungen (2 Absätze)

E. 4 Gewährung des rechtlichen Gehörs vor einer Annullierung des Führer-

ausweises auf Probe

Es stellt eine schwerwiegende Verletzung des Rechts auf Gewährung des

rechtlichen Gehörs dar, wenn der Führerausweis auf Probe annulliert

wird und erst mit dieser Verfügung das rechtliche Gehör gewährt wird.

Eine Heilung ist vorliegend ausgeschlossen, der angefochtene Entscheid

ist aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an

das Strassenverkehrsamt zurückzuweisen.

Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 31. Januar

2018, in Sachen E. gegen das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau und

das Departement Volkswirtschaft und Inneres (WBE.2017.457).

Aus den Erwägungen

II.

1.

1.1.

In formeller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, das

Strassenverkehrsamt habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör

dadurch verletzt, dass es sie vor Erlass der Verfügung vom 21. April

2015 nicht angehört habe. Indem das Strassenverkehrsamt das recht-

liche Gehör auf einen Zeitpunkt nach Erlass der Verfügung ver-

schiebe, werde einerseits faktisch die Rechtsmittelfrist verkürzt und

anderseits führe dies zu einem Instanzverlust. Eine Heilung dieses

Mangels komme im Rechtsmittelverfahren nicht in Frage, da die Ver-

letzung besonders schwer wiege.

1.2.

Die Vorinstanz verneinte eine Verletzung des Gehörsanspruchs,

wozu es auf die langjährige Praxis verwies, wonach bei Ausweisent-

2018

Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht

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zügen, die aus Gründen der Verkehrssicherheit ergehen, das recht-

liche Gehör zusammen mit der Entzugsverfügung gewährt werden

könne. Es verweist dazu auf das Urteil des Bundesgerichts vom

22. Oktober 2014 (1C_574/2013), auf den Entscheid des Verwal-

tungsgerichts vom 12. August 2010 (WBE.2010.111) sowie auf

AGVE 1997, S. 475. Aufgrund des Selbstunfalls habe das Stras-

senverkehrsamt mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgehen

müssen, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der Probezeit eine

zweite Widerhandlung, die mit einem Führerausweisentzug zu ahn-

den ist, zu verantworten hatte, weshalb aufgrund einer gesetzlichen

Vermutung von einer fehlenden Fahreignung auszugehen und der

Führerausweis zu annullieren sei. Überdies würden sowohl das DVI

als auch das Verwaltungsgericht über eine umfassende Kognition

verfügen. Es liege somit keine Verletzung des Gehörsanspruchs vor.

2.

2.1.

2.1.1.

Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf Gewährung

des rechtlichen Gehörs ist diese Rüge vorab zu beurteilen. In Art. 29

Abs. 2 BV, in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 SVG, in § 22 Abs. 1 KV sowie in

§ 21 Abs. 1 VRPG ist der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen

Gehörs statuiert. Dieser Anspruch dient der Sachaufklärung und

garantiert den Verfahrensbeteiligten ein persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht. Sie haben insbesondere Anspruch auf Äusserung

zur Sache vor Fällung des Entscheids, auf Abnahme ihrer erheb-

lichen, rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweise und auf

Mitwirkung an der Erhebung von Beweisen oder zumindest auf

Stellungnahme zum Beweisergebnis. Voraussetzung dafür sind genü-

gende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hin-

ausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vor-

gänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Dabei geht es

nicht nur um formelle Abläufe wie insbesondere die Abnahme von

Beweisen, sondern auch um inhaltliche Anforderungen. Eine Aus-

nahme kann nur für solche Verfahrensschritte gelten, die

unaufschiebbar sind oder von der Natur her eine vorgängige

Ankündigung ausschliessen, weil sie diesfalls gar nicht erfolgreich

2018

Strassenverkehrsrecht

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sein könnten, wie dies etwa für Überwachungen oder verdeckte Er-

mittlungen im Strafverfahren zutreffen kann (BGE 140 I 99, Erw. 3.4

mit Hinweisen).

Bei einem Entzug des Führerausweises, der aus Gründen der

Verkehrssicherheit ergeht, ist es - wie in Art. 108 Abs. 3 VZV vorge-

sehen - gemäss Praxis und Lehre zulässig, dass ein vorsorglicher

Entzug im Sinne von Art. 30 VZV ohne vorgängige Anhörung des

Betroffenen ergeht (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Oktober 2013

[1C_574/2013], Erw. 2.4.; AGVE 1997, S. 475; Urteil des Verwal-

tungsgerichts vom 12. August 2010 [WBE.2010.111], Erw. 3.2.;

CÉDRIC MIZEL, Droit et pratique illustrée du retrait du permis de

conduire, Bern 2015, S. 191, 643, 698 je mit Hinweisen). In diesem

Fall ist das rechtliche Gehör in einem allfälligen Beschwerdeverfah-

ren sowie im Verfahren bezüglich des definitiven Entzugs zu gewäh-

ren (MIZEL, a.a.O., S. 191, 698). Der Verfall des Führerausweises auf

Probe nach einer zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des

Ausweises führt, erfolgt aus Gründen der Verkehrssicherheit (Urteile

des Bundesgerichts vom 9. September 2013 [1C_324/2013],

Erw. 2.4; vom 22. Oktober 2013 [1C_574/2013], Erw. 2.3; vom

E. 9 Februar 2015 [1C_67/2014], Erw. 2.1.; BICKEL, a.a.O., Art. 15a

N 46). Dies gilt jedenfalls in Fällen, in denen die Widerhandlung mit

hoher Wahrscheinlichkeit erstellt ist, wohingegen von einem vorsorg-

lichen Entzug abgesehen werden kann, wenn nicht klar ist, ob ein be-

stimmtes Verhalten eine Widerhandlung darstellt (MIZEL, a.a.O.,

S. 643 f.; vgl. auch Art. 35a Abs. 1 Satz 2 VZV, wonach - wenn zwi-

schenzeitlich bereits ein unbefristeter Führerausweis erteilt worden

ist - auch ein unbefristeter Führerausweis zu annullieren ist).

2.1.2.

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Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht

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Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

21. August 2013 ihr Ausweis auf Probe für die Dauer von einem Mo-

nat entzogen und die Probezeit wurde verlängert. Innerhalb der

Probezeit kam es zum Vorfall vom 25. Januar 2015. Gemäss dem

Eingangsstempel ging der Polizeirapport vom 13. Februar 2015, auf

den sich das Strassenverkehrsamt stützte, am 19. März 2015 beim

Strassenverkehrsamt ein. Am 21. April 2015 annullierte es den

Führerausweis, ohne dass der Beschwerdeführerin die Eröffnung des

Administrativverfahrens angezeigt worden wäre und ohne dass die

Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt hätte, sich zur Sache zu

äussern. Hätte das Strassenverkehrsamt die Widerhandlung als mit

hoher Wahrscheinlichkeit erstellt erachtet, so hätte es den Führeraus-

weis gestützt auf Art. 30 VZV vorsorglich entziehen müssen. Im

Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen den vorsorglichen Ent-

zug oder im Verfahren bezüglich Annullierung wäre dann das recht-

liche Gehör zu gewähren gewesen. Dies gilt umso mehr, als die

Verfügung erst rund einen Monat nach Eingang beim Strassenver-

kehrsamt erlassen wurde, womit es sich das Strassenverkehrsamt sel-

ber zuzuschreiben hat, dass die Beschwerdeführerin während dieser

Zeit fahren durfte. Hinzu kommt der Umstand, dass sich die Be-

schwerdeführerin bis zum Erlass der Verfügung des Strassenver-

kehrsamts auch nicht in einem den Vorfall betreffenden Straf-

verfahren äussern konnte und das Strassenverkehrsamt seine Ver-

fügung auch nicht auf einen Strafbefehl oder auf ein Strafurteil

stützen konnte. Indem das Strassenverkehrsamt den Führerausweis

annullierte, ohne der Beschwerdeführerin zuvor das rechtliche Gehör

gewährt zu haben, hat es dieses verfassungsmässige Recht in gravie-

render Art und Weise verletzt.

Durch das Konstrukt, gleichzeitig mit einem definitiven Siche-

rungsentzug respektive mit einer Annullierung des Führerausweises

auf Probe das rechtliche Gehör zu gewähren und eine neue Verfü-

gung zu erlassen, sofern jemand eine Stellungnahme einreicht (vgl.

die durch das Strassenverkehrsamt beschriebene Vorgehensweise in

der Aktenüberweisung des Strassenverkehrsamts an das DVI),

schafft das Strassenverkehrsamt im Ergebnis ein Einspracheverfah-

ren, das sich auf keine gesetzliche Grundlage stützen kann. Auch der

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Strassenverkehrsrecht

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Hinweis, ein vorsorglicher Entzug des Führerausweises auf Probe ab

sofort habe einen erheblichen Mehraufwand sowie Mehrkosten für

die Beschwerdeführerin zur Folge, ändert daran nichts. Der Mehrauf-

wand ist - unabhängig von der Frage, ob er als erheblich zu bezeich-

nen ist - darauf zurückzuführen, dass in einem rechtsstaatlich

durchgeführten Verfahren die verfassungsmässigen Rechte der Bür-

ger - wozu unter anderem der Anspruch auf Gewährung des recht-

lichen Gehörs gehört - zu wahren sind. Dass dies Mehrkosten zur

Folge haben kann, ist angesichts dieses Umstands hinzunehmen, wo-

bei darauf hinzuweisen ist, dass in § 27 Abs. 1 der Verordnung über

die Steuern, Abgaben und Gebühren im Strassenverkehr vom

5. November 1984 (SAR 755.111) keine Mindestgebühr vorgeschrie-

ben wird, womit das Strassenverkehrsamt mit moderaten Gebühren

dem Umstand Rechnung tragen kann, dass zwei Verfügungen zu

ergehen haben. Überdies kann gerade die Vorgehensweise des Stras-

senverkehrsamts zu Mehrkosten führen, weil nämlich eine Be-

schwerdeführerin, die sich dafür entscheidet, sich zur Sache zu äus-

sern, parallel eine Beschwerde an das DVI einreichen muss, um

sicher zu gehen, dass sie die Rechtsmittelfrist wahrt, da sie nicht

voraussehen kann, ob das Strassenverkehrsamt seine Verfügung auf-

hebt, wenn sie sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Sache

äussert.

2.2.

2.2.1.

Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des recht-

lichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be-

troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittel-

instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechts-

lage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber

hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer

schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen,

wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer-

lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit

dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei

2018

Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht

60

an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren

wären (vgl. BGE 137 I 195, Erw. 2.3.2 mit Hinweisen).

2.2.2.

Die Gehörsverletzung wiegt vorliegend schwer. Auch wenn das

Verwaltungsgericht über die gleiche Kognition wie das Strassenver-

kehrsamt verfügt, ist eine Heilung vorliegend ausgeschlossen. Einer-

seits kann bei einer Rückweisung nicht von einem formalistischen

Leerlauf gesprochen werden, ist es doch denkbar, dass in der

Zwischenzeit das strafrechtliche Verfahren rechtskräftig beendet wird

und sich das Strassenverkehrsamt in seiner neuen Verfügung auf ein

rechtskräftiges Strafurteil stützen kann. Anderseits steht die durch die

Rückweisung entstehende Verzögerung den Interessen der Beschwer-

deführerin nicht entgegen. So geht die anwaltlich vertretene

Beschwerdeführerin selber davon aus, dass die Verletzung des recht-

lichen Gehörs schwer wiegt und vorliegend eine Heilung nicht in

Frage kommt. Somit liegen die Voraussetzungen für eine Heilung der

Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs

nicht vor, weshalb aufgrund der formellen Natur dieses Rechts der

angefochtene Entscheid sowie die Verfügung des Strassenverkehrs-

amts vom 21. April 2015 aufzuheben sind.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 01.01.2018 AGVE 2018 4

I. Strassenverkehrsrecht 4 Gewährung des rechtlichen Gehörs vor einer Annullierung des Führer

AGVE 2018 - Band 4 2018 Strassenverkehrsrecht 55 I. Strassenverkehrsrecht 4 Gewährung des rechtlichen Gehörs vor einer Annullierung des Führer- ausweises auf Probe Es stellt eine schwerwiegende Verletzung des Rechts auf Gewährung des rechtlichen Gehörs dar, wenn der Führerausweis auf Probe annulliert wird und erst mit dieser Verfügung das rechtliche Gehör gewährt wird. Eine Heilung ist vorliegend ausgeschlossen, der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an das Strassenverkehrsamt zurückzuweisen. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 31. Januar 2018, in Sachen E. gegen das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau und das Departement Volkswirtschaft und Inneres (WBE.2017.457). Aus den Erwägungen II. 1. 1.1. In formeller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, das Strassenverkehrsamt habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es sie vor Erlass der Verfügung vom 21. April 2015 nicht angehört habe. Indem das Strassenverkehrsamt das recht- liche Gehör auf einen Zeitpunkt nach Erlass der Verfügung ver- schiebe, werde einerseits faktisch die Rechtsmittelfrist verkürzt und anderseits führe dies zu einem Instanzverlust. Eine Heilung dieses Mangels komme im Rechtsmittelverfahren nicht in Frage, da die Ver- letzung besonders schwer wiege. 1.2. Die Vorinstanz verneinte eine Verletzung des Gehörsanspruchs, wozu es auf die langjährige Praxis verwies, wonach bei Ausweisent- 2018 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 56 zügen, die aus Gründen der Verkehrssicherheit ergehen, das recht- liche Gehör zusammen mit der Entzugsverfügung gewährt werden könne. Es verweist dazu auf das Urteil des Bundesgerichts vom

22. Oktober 2014 (1C_574/2013), auf den Entscheid des Verwal- tungsgerichts vom 12. August 2010 (WBE.2010.111) sowie auf AGVE 1997, S. 475. Aufgrund des Selbstunfalls habe das Stras- senverkehrsamt mit einer hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgehen müssen, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der Probezeit eine zweite Widerhandlung, die mit einem Führerausweisentzug zu ahn- den ist, zu verantworten hatte, weshalb aufgrund einer gesetzlichen Vermutung von einer fehlenden Fahreignung auszugehen und der Führerausweis zu annullieren sei. Überdies würden sowohl das DVI als auch das Verwaltungsgericht über eine umfassende Kognition verfügen. Es liege somit keine Verletzung des Gehörsanspruchs vor. 2. 2.1. 2.1.1. Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist diese Rüge vorab zu beurteilen. In Art. 29 Abs. 2 BV, in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 SVG, in § 22 Abs. 1 KV sowie in § 21 Abs. 1 VRPG ist der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs statuiert. Dieser Anspruch dient der Sachaufklärung und garantiert den Verfahrensbeteiligten ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht. Sie haben insbesondere Anspruch auf Äusserung zur Sache vor Fällung des Entscheids, auf Abnahme ihrer erheb- lichen, rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweise und auf Mitwirkung an der Erhebung von Beweisen oder zumindest auf Stellungnahme zum Beweisergebnis. Voraussetzung dafür sind genü- gende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hin- ausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vor- gänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Dabei geht es nicht nur um formelle Abläufe wie insbesondere die Abnahme von Beweisen, sondern auch um inhaltliche Anforderungen. Eine Aus- nahme kann nur für solche Verfahrensschritte gelten, die unaufschiebbar sind oder von der Natur her eine vorgängige Ankündigung ausschliessen, weil sie diesfalls gar nicht erfolgreich 2018 Strassenverkehrsrecht 57 sein könnten, wie dies etwa für Überwachungen oder verdeckte Er- mittlungen im Strafverfahren zutreffen kann (BGE 140 I 99, Erw. 3.4 mit Hinweisen). Bei einem Entzug des Führerausweises, der aus Gründen der Verkehrssicherheit ergeht, ist es - wie in Art. 108 Abs. 3 VZV vorge- sehen - gemäss Praxis und Lehre zulässig, dass ein vorsorglicher Entzug im Sinne von Art. 30 VZV ohne vorgängige Anhörung des Betroffenen ergeht (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Oktober 2013 [1C_574/2013], Erw. 2.4.; AGVE 1997, S. 475; Urteil des Verwal- tungsgerichts vom 12. August 2010 [WBE.2010.111], Erw. 3.2.; CÉDRIC MIZEL, Droit et pratique illustrée du retrait du permis de conduire, Bern 2015, S. 191, 643, 698 je mit Hinweisen). In diesem Fall ist das rechtliche Gehör in einem allfälligen Beschwerdeverfah- ren sowie im Verfahren bezüglich des definitiven Entzugs zu gewäh- ren (MIZEL, a.a.O., S. 191, 698). Der Verfall des Führerausweises auf Probe nach einer zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt, erfolgt aus Gründen der Verkehrssicherheit (Urteile des Bundesgerichts vom 9. September 2013 [1C_324/2013], Erw. 2.4; vom 22. Oktober 2013 [1C_574/2013], Erw. 2.3; vom

9. Februar 2015 [1C_67/2014], Erw. 2.1.; JÜRG BICKEL, in: MARCEL ALEXANDER NIGGLI/THOMAS PROBST/BERNHARD WALDMANN [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 15a N 46; MIZEL, a.a.O., S. 640; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich 2015, Art. 15a N 21), weshalb der Ausweis grundsätz- lich umgehend vorsorglich zu entziehen ist (Urteile des Bundesge- richts vom 22. Oktober 2013 [1C_574/2013], Erw. 2.3; vom

9. Februar 2015 [1C_67/2014], Erw. 2.1.; BICKEL, a.a.O., Art. 15a N 46). Dies gilt jedenfalls in Fällen, in denen die Widerhandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit erstellt ist, wohingegen von einem vorsorg- lichen Entzug abgesehen werden kann, wenn nicht klar ist, ob ein be- stimmtes Verhalten eine Widerhandlung darstellt (MIZEL, a.a.O., S. 643 f.; vgl. auch Art. 35a Abs. 1 Satz 2 VZV, wonach - wenn zwi- schenzeitlich bereits ein unbefristeter Führerausweis erteilt worden ist - auch ein unbefristeter Führerausweis zu annullieren ist). 2.1.2. 2018 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 58 Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

21. August 2013 ihr Ausweis auf Probe für die Dauer von einem Mo- nat entzogen und die Probezeit wurde verlängert. Innerhalb der Probezeit kam es zum Vorfall vom 25. Januar 2015. Gemäss dem Eingangsstempel ging der Polizeirapport vom 13. Februar 2015, auf den sich das Strassenverkehrsamt stützte, am 19. März 2015 beim Strassenverkehrsamt ein. Am 21. April 2015 annullierte es den Führerausweis, ohne dass der Beschwerdeführerin die Eröffnung des Administrativverfahrens angezeigt worden wäre und ohne dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt hätte, sich zur Sache zu äussern. Hätte das Strassenverkehrsamt die Widerhandlung als mit hoher Wahrscheinlichkeit erstellt erachtet, so hätte es den Führeraus- weis gestützt auf Art. 30 VZV vorsorglich entziehen müssen. Im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen den vorsorglichen Ent- zug oder im Verfahren bezüglich Annullierung wäre dann das recht- liche Gehör zu gewähren gewesen. Dies gilt umso mehr, als die Verfügung erst rund einen Monat nach Eingang beim Strassenver- kehrsamt erlassen wurde, womit es sich das Strassenverkehrsamt sel- ber zuzuschreiben hat, dass die Beschwerdeführerin während dieser Zeit fahren durfte. Hinzu kommt der Umstand, dass sich die Be- schwerdeführerin bis zum Erlass der Verfügung des Strassenver- kehrsamts auch nicht in einem den Vorfall betreffenden Straf- verfahren äussern konnte und das Strassenverkehrsamt seine Ver- fügung auch nicht auf einen Strafbefehl oder auf ein Strafurteil stützen konnte. Indem das Strassenverkehrsamt den Führerausweis annullierte, ohne der Beschwerdeführerin zuvor das rechtliche Gehör gewährt zu haben, hat es dieses verfassungsmässige Recht in gravie- render Art und Weise verletzt. Durch das Konstrukt, gleichzeitig mit einem definitiven Siche- rungsentzug respektive mit einer Annullierung des Führerausweises auf Probe das rechtliche Gehör zu gewähren und eine neue Verfü- gung zu erlassen, sofern jemand eine Stellungnahme einreicht (vgl. die durch das Strassenverkehrsamt beschriebene Vorgehensweise in der Aktenüberweisung des Strassenverkehrsamts an das DVI), schafft das Strassenverkehrsamt im Ergebnis ein Einspracheverfah- ren, das sich auf keine gesetzliche Grundlage stützen kann. Auch der 2018 Strassenverkehrsrecht 59 Hinweis, ein vorsorglicher Entzug des Führerausweises auf Probe ab sofort habe einen erheblichen Mehraufwand sowie Mehrkosten für die Beschwerdeführerin zur Folge, ändert daran nichts. Der Mehrauf- wand ist - unabhängig von der Frage, ob er als erheblich zu bezeich- nen ist - darauf zurückzuführen, dass in einem rechtsstaatlich durchgeführten Verfahren die verfassungsmässigen Rechte der Bür- ger - wozu unter anderem der Anspruch auf Gewährung des recht- lichen Gehörs gehört - zu wahren sind. Dass dies Mehrkosten zur Folge haben kann, ist angesichts dieses Umstands hinzunehmen, wo- bei darauf hinzuweisen ist, dass in § 27 Abs. 1 der Verordnung über die Steuern, Abgaben und Gebühren im Strassenverkehr vom

5. November 1984 (SAR 755.111) keine Mindestgebühr vorgeschrie- ben wird, womit das Strassenverkehrsamt mit moderaten Gebühren dem Umstand Rechnung tragen kann, dass zwei Verfügungen zu ergehen haben. Überdies kann gerade die Vorgehensweise des Stras- senverkehrsamts zu Mehrkosten führen, weil nämlich eine Be- schwerdeführerin, die sich dafür entscheidet, sich zur Sache zu äus- sern, parallel eine Beschwerde an das DVI einreichen muss, um sicher zu gehen, dass sie die Rechtsmittelfrist wahrt, da sie nicht voraussehen kann, ob das Strassenverkehrsamt seine Verfügung auf- hebt, wenn sie sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Sache äussert. 2.2. 2.2.1. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des recht- lichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittel- instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechts- lage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer- lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei 2018 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 60 an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195, Erw. 2.3.2 mit Hinweisen). 2.2.2. Die Gehörsverletzung wiegt vorliegend schwer. Auch wenn das Verwaltungsgericht über die gleiche Kognition wie das Strassenver- kehrsamt verfügt, ist eine Heilung vorliegend ausgeschlossen. Einer- seits kann bei einer Rückweisung nicht von einem formalistischen Leerlauf gesprochen werden, ist es doch denkbar, dass in der Zwischenzeit das strafrechtliche Verfahren rechtskräftig beendet wird und sich das Strassenverkehrsamt in seiner neuen Verfügung auf ein rechtskräftiges Strafurteil stützen kann. Anderseits steht die durch die Rückweisung entstehende Verzögerung den Interessen der Beschwer- deführerin nicht entgegen. So geht die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin selber davon aus, dass die Verletzung des recht- lichen Gehörs schwer wiegt und vorliegend eine Heilung nicht in Frage kommt. Somit liegen die Voraussetzungen für eine Heilung der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht vor, weshalb aufgrund der formellen Natur dieses Rechts der angefochtene Entscheid sowie die Verfügung des Strassenverkehrs- amts vom 21. April 2015 aufzuheben sind.