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AGVE 2018 39

Aargau · 2017-08-20 · Deutsch AG

39 § 55 GOG; § 56 GOG

Sachverhalt

aus unterschiedlichen Blickwinkeln beurteilt und ihre Entschei- dungen gestützt auf eine umfassende Situationsanalyse abstützt. Mit der Regelung in § 55 Abs. 2 GOG wurde die interdiszipli- näre Zusammensetzung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sichergestellt, indem neben einer Bezirksgerichtspräsidentin bzw. einem Bezirksgerichtspräsidenten zwei Fachrichterinnen bzw. Fach- richter mit teilweise verschiedenen Fachkompetenzen und Diszipli- nen am Entscheid mitwirken müssen. 4.5. Der vorinstanzliche Entscheid wurde von zwei Gerichtspräsi- denten und lediglich einer Fachrichterin gefällt. Diese vom Familien- gericht X. gewählte Verfahrensweise ist nicht mit der kantonalen Regelung von § 55 Abs. 2 GOG, welche eine interdisziplinäre Zu- sammensetzung vorsieht, vereinbar. Die Beachtung derselben ist keineswegs in das Belieben des Familiengerichts gestellt. Vielmehr haben die Prozessparteien, wie unter E. 4.2. dargelegt, einen bundes- rechtlich geschützten Anspruch (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 2018 Zivilrecht 359 EMRK), wonach die Gerichtsbehörde in der durch Verfassung, Gesetz oder Verordnung festgelegten Besetzung entscheidet. Insbesondere auch vor dem Hintergrund der Stellvertretungsre- gelung unter den Fachrichterinnen und Fachrichtern des Kindes- und Erwachsenenschutzes gemäss § 56 Abs. 2 und 3 GOG über die Be- zirksgrenze hinaus, würde eine beliebige Änderung der Besetzung des Familiengerichts keinen Sinn machen und käme überdies einer Aushebelung der Regelung über die Spruchkörperbildung gemäss § 55 Abs. 2 GOG gleich.

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Aargau Obergericht Zivilkammern 20.08.2017 AGVE 2018 39 Argovie Obergericht Zivilkammern 20.08.2017 AGVE 2018 39 Argovia Obergericht Zivilkammern 20.08.2017 AGVE 2018 39

39 § 55 GOG; § 56 GOG

AGVE 2018 - Band 39 2018 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 356 39 § 55 GOG; § 56 GOG Im Spruchkörper des Familiengerichts als Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde haben mindestens zwei Fachrichterinnen bzw. Fachrichter mitzuwirken, um die Interdisziplinarität sicherzustellen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 20. August 2018, in Sachen R.Z. (XBE.2017.99). Aus den Erwägungen 4. 4.1 In formeller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer, der vorinstanzliche Entscheid sei von einem nicht gesetzeskonform zu- sammengesetzten Spruchkörper gefällt worden, da sich das Familien- gericht aus zwei Bezirksgerichtspräsidenten und nur einer Fach- richterin zusammengesetzt habe. [...] 4.2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind ausdrücklich untersagt. Mit ähn- lichen Worten garantiert Art. 6 Abs. 1 EMRK das Recht jeder Person, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrecht- liche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Ge- setz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die Garantie aus Art 30 Abs. 1 BV ist nach Massgabe der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung bei jeder Abweichung von der gegebenen Zuständigkeitsordnung, der personellen Zusammenset- zung oder der anwendbaren Verfahrensordnung verletzt (vgl. REGINA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit: Verfassungsrecht- 2018 Zivilrecht 357 liche Anforderungen an Richter und Gerichte, 2001, S. 312). Art. 30 Abs. 1 BV will verhindern, dass Gerichte eigens für die Beurteilung einer Angelegenheit gebildet werden. Die Rechtsprechung soll auch nicht durch eine gezielte Auswahl der Richter im Einzelfall beein- flusst werden können. Jeder Verfahrensbeteiligte hat Anspruch da- rauf, dass die Behörde richtig zusammengesetzt ist, vollständig und ohne Anwesenheit Unbefugter entscheidet (BGE 137 I 340 E. 2.2.1). Ob ein Gericht in ordnungsgemässer Zusammensetzung entschieden hat, beurteilt sich in erster Linie nach dem einschlägigen kantonalen Organisations- und Verfahrensrecht, welches nachfolgend darzulegen ist. 4.3. Die Besetzung des Familiengerichts als Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde im Kanton Aargau und deren Stellvertretung sind in §§ 55 und 56 des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Aargau (GOG, SAR 155.200) geregelt. Sie haben folgenden Wort- laut: § 55 Familiengericht

a) Zusammensetzung 1 Das Familiengericht setzt sich für das ordentliche Verfahren zusammen aus einer Bezirksgerichtspräsidentin oder einem Bezirks- gerichtspräsidenten als Präsidentin oder Präsident sowie Bezirks- richterinnen und Bezirksrichtern. In Fällen, in denen Kinderbelange im Vordergrund stehen, kann die Präsidentin oder der Präsident anstelle von Bezirksrichterinnen oder Bezirksrichtern höchstens zwei Fachrichterinnen oder Fachrichter des Kindes- und Erwachsenen- schutzes, die in Voll- oder Teilpensen tätig sind, einsetzen. 2 Das Familiengericht als Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde setzt sich zusammen aus einer Bezirksgerichtspräsidentin oder einem Bezirksgerichtspräsidenten als Präsidentin oder Präsident, Fachrichterinnen und Fachrichtern des Kindes- und Erwachsenen- schutzes, die in Voll- oder Teilpensen tätig sind, sowie nebenamt- lichen Fachrichterinnen und Fachrichtern des Kindes- und Erwachse- nenschutzes. § 56 b) Stellvertretung 2018 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 358 1 Bezirksgerichtspräsidentinnen und Bezirksgerichtspräsidenten vertreten sich für Piketteinsätze im ganzen Kanton gegenseitig. 2 Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes- und Erwachse- nenschutzes, die in Voll- oder Teilpensen tätig sind, vertreten sich im ganzen Kanton gegenseitig. Im Bereich des Kindes- und Erwachse- nenschutzrechts können sie stellvertretend als Präsidentinnen und Präsidenten des Familiengerichts eingesetzt werden. 3 Nebenamtliche Fachrichterinnen und Fachrichter des Kindes- und Erwachsenenschutzes können in den Familiengerichten aller Be- zirksgerichte im Kanton eingesetzt werden. 4.4. Für die Familiengerichte im Kanton Aargau bestehen demnach detaillierte gesetzliche Kriterien, nach denen sich die Spruchkörper- bildung zu richten hat. Sinn und Zweck des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts, welches seit 1. Januar 2013 in Kraft ist, war unter anderem die Schaffung einer interdisziplinären Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Von einer solch interdisziplinär zusammengesetzten Behörde wird erwartet, dass sie den Sachverhalt aus unterschiedlichen Blickwinkeln beurteilt und ihre Entschei- dungen gestützt auf eine umfassende Situationsanalyse abstützt. Mit der Regelung in § 55 Abs. 2 GOG wurde die interdiszipli- näre Zusammensetzung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sichergestellt, indem neben einer Bezirksgerichtspräsidentin bzw. einem Bezirksgerichtspräsidenten zwei Fachrichterinnen bzw. Fach- richter mit teilweise verschiedenen Fachkompetenzen und Diszipli- nen am Entscheid mitwirken müssen. 4.5. Der vorinstanzliche Entscheid wurde von zwei Gerichtspräsi- denten und lediglich einer Fachrichterin gefällt. Diese vom Familien- gericht X. gewählte Verfahrensweise ist nicht mit der kantonalen Regelung von § 55 Abs. 2 GOG, welche eine interdisziplinäre Zu- sammensetzung vorsieht, vereinbar. Die Beachtung derselben ist keineswegs in das Belieben des Familiengerichts gestellt. Vielmehr haben die Prozessparteien, wie unter E. 4.2. dargelegt, einen bundes- rechtlich geschützten Anspruch (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 2018 Zivilrecht 359 EMRK), wonach die Gerichtsbehörde in der durch Verfassung, Gesetz oder Verordnung festgelegten Besetzung entscheidet. Insbesondere auch vor dem Hintergrund der Stellvertretungsre- gelung unter den Fachrichterinnen und Fachrichtern des Kindes- und Erwachsenenschutzes gemäss § 56 Abs. 2 und 3 GOG über die Be- zirksgrenze hinaus, würde eine beliebige Änderung der Besetzung des Familiengerichts keinen Sinn machen und käme überdies einer Aushebelung der Regelung über die Spruchkörperbildung gemäss § 55 Abs. 2 GOG gleich.