VII. Verwaltungsrechtspflege90 § 42 Abs. 1 lit. a VRPG, § 4 Abs. 2 BauG und § 60 Abs. 2 BauVDie Beschwerdeberechtigung in Bausachen setzt voraus, dass sich die betreffende Person mittels einer formrichtige Einwendung am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat; die im Einwendungsverfahren gestellte...
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VII. Verwaltungsrechtspflege90 § 42 Abs. 1 lit. a VRPG, § 4 Abs. 2 BauG und § 60 Abs. 2 BauVDie Beschwerdeberechtigung in Bausachen setzt voraus, dass sich die betreffende Person mittels einer formrichtige Einwendung am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat; die im Einwendungsverfahren gestellte...
AGVE - Archiv 2017 Verwaltungsrechtspflege 427 VII. Verwaltungsrechtspflege 90 § 42 Abs. 1 lit. a VRPG, § 4 Abs. 2 BauG und § 60 Abs. 2 BauV Die Beschwerdeberechtigung in Bausachen setzt voraus, dass sich die be- treffende Person mittels einer formrichtige Einwendung am erstinstanz- lichen Verfahren beteiligt hat; die im Einwendungsverfahren gestellte An- träge bestimmen den Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren. An Laieneingaben sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 25. Januar 2017 i.S. M.B. ge- gen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung für Baubewilligungen)/Gemeinderats W. (RRB Nr. 2017-000052) Aus den Erwägungen 1. 1.1 Im vorliegenden Verfahren stellt sich vorab die Frage der Be- schwerdelegitimation: Die Beschwerdegegner R. und C.S. bestreiten die Beschwerdeberechtigung von M. B. (nachstehend: Beschwerde- führerin) und machen geltend, die Beschwerdeführerin habe sich innerhalb der Auflagefrist nicht formrichtig am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt, weil ihre Einwendung vom 24. Juni 2015 - trotz vermutungsweisem Hinweis auf die Formerfordernisse einer Einwendung in der Baugesuchspublikation - keinen Antrag enthalten habe; der Gemeinderat W. hätte daher auf die Einwendung gar nicht eintreten dürfen und die Berechtigung zur anschliessenden Be- schwerdeführung sei verwirkt worden. Selbst wenn man aber zu Gunsten der Beschwerdeführerin von einem zumindest sinngemäss gestellten Antrag im Einwendungsverfahren ausgehen wolle, betreffe dieser ausschliesslich den Gewässerabstand; alle übrigen Punkte habe die Beschwerdeführerin verspätet - lange nach Ablauf der Ein- 2017 Verwaltungsbehörden 428 wendungsfrist - vorgebracht. Daher sei das Beschwerdeverfahren in diesem Eventualfalle auf den Punkt des Gewässerabstandes be- schränkt. 1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer ein schützenswertes eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (vgl. § 42 Abs. 1 lit. a VRPG). In Bausachen sind diese Voraussetzungen in aller Regel für unmittelbare Nachbarn des Bauvorhabens ohne weiteres zu bejahen; zu Recht anerkennen die Beschwerdegegner dies auch bei der Beschwerdeführerin, die unmittelbar auf der gegen- überliegenden Strassenseite der Bauparzelle wohnt. Zusätzlich wird allerdings in Bausachen für die Beschwerdeberechtigung verlangt, dass sich die betreffende Person mittels einer formrichtigen - d.h. schriftlichen sowie Antrag und Begründung enthaltenden - Einwen- dung am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat und mit dieser nicht oder nur teilweise durchgedrungen ist (sog. Erfordernis der for- mellen Beschwer); wer es unterlässt, eine Einwendung zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den Baubewilligungsent- scheid später nicht anfechten (vgl. § 4 Abs. 2 BauG). Die im Einwen- dungsverfahren fristgerecht gestellten Anträge bestimmen sodann auch den Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren; eine spätere Er- weiterung der Anträge ist nicht mehr möglich (vgl. § 60 Abs. 2 BauV). Zulässig ist allerdings das Vorbringen neuer Rügegründe, so- weit sich diese innerhalb des mit den Einwendungsanträgen um- schriebenen Streitgegenstands befinden. Mit andern Worten ausge- drückt: Wer in seiner Einwendung fordert, dass die Baubewilligung mit einer bestimmten Auflage zu ergänzen ist, kann im Be- schwerdeverfahren nicht mehr die Verweigerung der Baubewilligung beantragen; wer dagegen in der Einwendung die Verweigerung der Baubewilligung verlangt, darf später im Beschwerdeverfahren wei- tere, in der Einwendungsbegründung noch nicht erwähnte Gründe vorbringen, die gegen die Erteilung einer Baubewilligung sprechen. 1.3 Entgegen der Argumentation der Bauherrschaft ist vorliegend die Legitimation der Beschwerdeführerin zu bejahen. Wohl trifft zu, dass ihre Einwendung vom 24. Juni 2015 keinen ausdrücklichen An- 2017 Verwaltungsrechtspflege 429 trag enthielt, sondern sich auf die Rüge beschränkte, dass der Ge- wässerabstand lediglich 6 m und nicht 8 m zuzüglich der Gewässer- breite betrage (vgl. ...). Allerdings werden bei Eingaben von juristi- schen Laien nach der Rechtsprechung (vgl. AGVE 2007 S. 234) keine allzu hohen Anforderungen an die formellen Voraussetzungen gestellt, und die Praxis lässt es genügen, wenn sich das Ein- wendungsbegehren wenigstens sinngemäss aus der Begründung entnehmen lässt. Dies muss im vorliegenden Fall umso mehr gelten, als in der öffentlichen Publikation - anders, als dies die Bauherr- schaft vermutet - nicht ausdrücklich auf das Antragserfordernis hin- gewiesen, sondern lediglich festgehalten wurde, dass "Einwendun- gen (...) während der Auflagefrist schriftlich und begründet an den Gemeinderat zu richten" sind (vgl. Publikationstext vom 26. Mai 2015). Hinzu kommt, dass der Gemeinderat W. trotz der expliziten Vorschrift in § 60 Abs. 1 BauV darauf verzichtet hat, eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen; auch die Bauherrschaft selbst hat in ihrer Vernehmlassung vom 4. Dezember 2015 zur seinerzeitigen Einwendung der Beschwerdeführerin den fehlenden ausdrücklichen Antrag nicht beanstandet, sondern materiell zum Anliegen der Beschwerdeführerin Stellung genommen (vgl. ...). Angesichts dessen würde es aber dem Grundsatz von Treu und Glauben wider- sprechen, nunmehr im Rahmen des Beschwerdeverfahrens das Erfordernis der formellen Beschwer als nicht erfüllt zu bezeichnen und von einer Verwirkung der Berechtigung zur Beschwerdeführung auszugehen. Als nicht stichhaltig erweist sich sodann auch das im Eventual- standpunkt vertretene Argument der Bauherrschaft, die Beschwerde- berechtigung sei allein auf die Frage des Gewässerabstands zu be- schränken. Hätte nämlich das Bauvorhaben - wie von der Beschwer- deführerin in ihrer Einwendung vorgebracht - auf der südöstlichen Seite der Parzelle einen Gewässerabstand von rund 11.5 m (d.h. 8 m zuzüglich der Breite der Gerinnesohle von rund 3.5 m) statt des in den Bauplänen vorgesehenen Abstands von 6 m einhalten müssen, hätte es von vornherein nicht realisiert werden können; eine Ver- schiebung von rund 5.5 m war wegen des auf der Westseite vorge- sehenen Kantonsstrassenabstands von rund 2.6 m gar nicht möglich. 2017 Verwaltungsbehörden 430 Sinngemäss wurde daher mit der Einwendung die Verweigerung der Baubewilligung beantragt. Dies erlaubt der Beschwerdeführerin - wie vorstehend unter Erw. 1.2 dargetan - die Geltendmachung von weiteren gegen eine Baubewilligung sprechenden Rügen. Auf die Beschwerde ist daher vollumfänglich einzutreten. (...)