opencaselaw.ch

AGVE 2017 73

Aargau · 2016-08-24 · Deutsch AG

73 Art. 12 lit. d BGFAGemäss Art. 12 lit. d BGFA können Anwältinnen und Anwälte Werbungmachen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Anwaltskommission 24.08.2016 AGVE 2017 73 Argovie Anwaltskommission 24.08.2016 AGVE 2017 73 Argovia Anwaltskommission 24.08.2016 AGVE 2017 73

73 Art. 12 lit. d BGFAGemäss Art. 12 lit. d BGFA können Anwältinnen und Anwälte Werbungmachen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.

AGVE - Archiv 2017 Anwaltskommission 344 [...] 73 Art. 12 lit. d BGFA Gemäss Art. 12 lit. d BGFA können Anwältinnen und Anwälte Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informations- bedürfnis der Öffentlichkeit entspricht. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 24. April 2017 i.S. Aufsichtsanzeige (AVV.2016.42). Aus den Erwägungen 2017 Anwaltsrecht 345 3. 3.1. - 3.2. (...) 3.3. 3.3.1. Die vorliegende Reportage (...) wurde zwar von einem durch den Zeitungsverleger bezeichneten Dritten erstellt, sie erfolgte jedoch gestützt auf Interviews mit den beanzeigten Anwälten. Die Reportage wurde in einer Regionalzeitung veröffentlicht. Gemäss eigenen Angaben hat die Anwaltskanzlei die Gelegenheit zum Gegenlesen erhalten und in besagtem Text weder damals noch heute unsachliche Aussagen erkannt. Festzuhalten ist, dass sich die Repor- tage an eine unbestimmte Vielzahl von Personen richtet und eine ge- wisse Breitenwirkung entfaltet. Sie beinhaltet die publikumswirk- same Bekanntmachung, dass die die Anwaltskanzlei anwaltliche Dienstleistungen anbietet. Damit handelt es sich bei dieser Reportage um Werbung im Sinne von Art. 12 lit. d BGFA. 3.3.2. Bezüglich Objektivität der Werbung ist vorab festzuhal- ten, dass vorliegend auf reisserische, aufdringliche oder marktschrei- erische Methoden verzichtet wurde. (...) 3.3.3. Die fragliche Werbung hat auch keine übertrieben auffällige Form. Die Reportage ist Teil einer Serie, mit welcher die Regionalzeitung die Gewerbebetriebe in der Region porträtiert. (...) Bei einer Gesamtbetrachtung verletzt das betreffende Inserat die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderte Zurückhaltung nicht. 3.3.4. Grundsätzlich besteht ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit, dass Anwaltskanzleien über ihre Existenz sowie ihre Tätigkeitsgebiete orientieren. Den potentiellen Interessenten wird dadurch ermöglicht, dass sie entsprechende Informationen zu den Anwaltskanzleien finden können, sofern sie einen anwaltlichen Rat oder einen Rechtsvertreter benötigen. Hinzu kommt, dass die Anwaltskanzleien ohnehin mittels Internetauftritten Werbung betrei- ben, welche in ähnlichem Umfang auch als zulässig zu betrachten sind. Vorliegend ist die Werbung sehr wohl wahrnehmbar, der Ad- ressat hat aber auch die Möglichkeit, sie zu übergehen. Die potenzi- ellen Mandanten haben bei dieser Art Werbung die Möglichkeit, sich frei zu entscheiden, ob sie mit der werbenden Kanzlei in Kontakt tre- 2017 Anwaltskommission 346 ten wollen (vgl. W ALTER F ELLMANN, BGFA-Kommentar, Art. 12 N 116). Vorliegend wurde das Informationsbedürfnis der Öffentlich- keit - insbesondere der Zeitungsabonnenten des (...) - nicht über- schritten. 3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die beanzeigten Anwälte nicht gegen die Berufspflichten nach Art. 12 lit. d BGFA verstossen haben.