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AGVE 2017 71

Aargau · 2017-03-08 · Deutsch AG

II. Kausalabgaben und EnteignungenA. Gebäudeversicherungsrecht71 Pauschalbeitrag Feuerwehrwesen; Nachweis der Fusionswilligkeit beiBeitragskürzung infolge ungenutzten RationalisierungspotentialsDie Bereitschaft zur Fusion der eigenen Feuerwehr mit geeigneten Feuerwehrpartnern kann mittels einer Konsultativabstimmung...

Sachverhalt

Die AGV führt einen Fonds zur Verhütung und Bekämpfung

von Feuerschäden (Feuerfonds), aus welchem sie Beiträge an das

Löschwesen der Gemeinden ausrichtet. Sie kürzt die Beiträge, wenn

eine Gemeinde das vorhandene Rationalisierungspotential (Zusam-

menschluss mit anderen Feuerwehren) verweigert. Im Jahr 2009

lehnte die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde A. eine

Feuerwehrfusion mit den Gemeinden B. und C. ab. Daraufhin kürzte

die AGV der Einwohnergemeinde A. den jährlichen Pauschalbeitrag

Feuerwehrwesen um 30 %.

Aus den Erwägungen

5.4.2.

An der Verhandlung vom 8. März 2017 wurde diskutiert, wie

die Fusionswilligkeit einer Gemeinde nachzuweisen sei. Nachdem

der Gemeinderat A. im 2009 mit dem Fusionsantrag an der

2017

Kausalabgaben und Enteignungen

340

Gemeindeversammlung gescheitert war, kann ein blosser Gemeinde-

ratsbeschluss nicht genügen - zumal auch die Gemeindevertreter un-

sicher waren, ob der erforderliche Meinungsumschwung seither in

der Bevölkerung stattgefunden hat (...).

(...)

(...) Um den Rückhalt für das Fusionsvorhaben in der Bevölke-

rung zu klären, bliebe dem Gemeinderat A. nur noch die Durchfüh-

rung einer Konsultativabstimmung. Mehr, d.h. ein definitiver

Gemeindeversammlungsbeschluss zur Fusionsfrage, kann von einer

fusionsbereiten Gemeinde, deren mögliche Fusionspartner eine Zu-

sammenarbeit schon auf Stufe Gemeinderat ablehnen, nicht verlangt

werden. Ein Rest von Ungewissheit ist in dieser Situation beim

Nachweis der Fusionswilligkeit hinzunehmen. Ziel der gesetzlichen

Ordnung ist die volle Ausschöpfung des Rationalisierungspotentials

- auch in Bezug auf Gemeinden, die den Anschluss nicht im ersten

Anlauf geschafft haben. Es liegt zwar an diesen, neue Verhandlungen

aufzunehmen, wozu der finanzielle Druck sie motivieren soll.

Ansonsten darf ihnen der Weg zum Ziel aber nicht zusätzlich er-

schwert werden. Insbesondere hätten die möglichen Partnergemein-

den B. und C., welche heute trotz des unvollständig ausgeschöpften

Rationalisierungspotentials den vollen Pauschalbeitrag erhalten, kein

besseres Verständnis der AGV verdient, sollten sie das Beitritts-

begehren von A. zur Feuerwehr ablehnen. In diesem Fall müsste ein

positiver Konsultativabstimmungsentscheid der Gemeindeversamm-

lung A. zusammen mit den ablehnenden Gemeinderatsbeschlüssen B.

und/oder C. zur Aufhebung der Beitragskürzung für A. - und

umgekehrt zur Beitragsreduktion bei den fusionsunwilligen Gemein-

den - führen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Spezialverwaltungsgericht 08.03.2017 AGVE 2017 71 Argovie Spezialverwaltungsgericht 08.03.2017 AGVE 2017 71 Argovia Spezialverwaltungsgericht 08.03.2017 AGVE 2017 71

II. Kausalabgaben und EnteignungenA. Gebäudeversicherungsrecht71 Pauschalbeitrag Feuerwehrwesen; Nachweis der Fusionswilligkeit beiBeitragskürzung infolge ungenutzten RationalisierungspotentialsDie Bereitschaft zur Fusion der eigenen Feuerwehr mit geeigneten Feuerwehrpartnern kann mittels einer Konsultativabstimmung...

AGVE - Archiv 2017 Steuern 339 II. Kausalabgaben und Enteignungen A. Gebäudeversicherungsrecht 71 Pauschalbeitrag Feuerwehrwesen; Nachweis der Fusionswilligkeit bei Beitragskürzung infolge ungenutzten Rationalisierungspotentials Die Bereitschaft zur Fusion der eigenen Feuerwehr mit geeigneten Feuer- wehrpartnern kann mittels einer Konsultativabstimmung erbracht wer- den, wenn die möglichen Fusionspartner eine Zusammenarbeit schon auf Stufe Gemeinderat ablehnen. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Kausalabga- ben und Enteignungen, vom 8. März 2017 in Sachen Einwohnergemeinde A. gegen AGV (4-SV.2016.1). Sachverhalt Die AGV führt einen Fonds zur Verhütung und Bekämpfung von Feuerschäden (Feuerfonds), aus welchem sie Beiträge an das Löschwesen der Gemeinden ausrichtet. Sie kürzt die Beiträge, wenn eine Gemeinde das vorhandene Rationalisierungspotential (Zusam- menschluss mit anderen Feuerwehren) verweigert. Im Jahr 2009 lehnte die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde A. eine Feuerwehrfusion mit den Gemeinden B. und C. ab. Daraufhin kürzte die AGV der Einwohnergemeinde A. den jährlichen Pauschalbeitrag Feuerwehrwesen um 30 %. Aus den Erwägungen 5.4.2. An der Verhandlung vom 8. März 2017 wurde diskutiert, wie die Fusionswilligkeit einer Gemeinde nachzuweisen sei. Nachdem der Gemeinderat A. im 2009 mit dem Fusionsantrag an der 2017 Kausalabgaben und Enteignungen 340 Gemeindeversammlung gescheitert war, kann ein blosser Gemeinde- ratsbeschluss nicht genügen - zumal auch die Gemeindevertreter un- sicher waren, ob der erforderliche Meinungsumschwung seither in der Bevölkerung stattgefunden hat (...). (...) (...) Um den Rückhalt für das Fusionsvorhaben in der Bevölke- rung zu klären, bliebe dem Gemeinderat A. nur noch die Durchfüh- rung einer Konsultativabstimmung. Mehr, d.h. ein definitiver Gemeindeversammlungsbeschluss zur Fusionsfrage, kann von einer fusionsbereiten Gemeinde, deren mögliche Fusionspartner eine Zu- sammenarbeit schon auf Stufe Gemeinderat ablehnen, nicht verlangt werden. Ein Rest von Ungewissheit ist in dieser Situation beim Nachweis der Fusionswilligkeit hinzunehmen. Ziel der gesetzlichen Ordnung ist die volle Ausschöpfung des Rationalisierungspotentials

- auch in Bezug auf Gemeinden, die den Anschluss nicht im ersten Anlauf geschafft haben. Es liegt zwar an diesen, neue Verhandlungen aufzunehmen, wozu der finanzielle Druck sie motivieren soll. Ansonsten darf ihnen der Weg zum Ziel aber nicht zusätzlich er- schwert werden. Insbesondere hätten die möglichen Partnergemein- den B. und C., welche heute trotz des unvollständig ausgeschöpften Rationalisierungspotentials den vollen Pauschalbeitrag erhalten, kein besseres Verständnis der AGV verdient, sollten sie das Beitritts- begehren von A. zur Feuerwehr ablehnen. In diesem Fall müsste ein positiver Konsultativabstimmungsentscheid der Gemeindeversamm- lung A. zusammen mit den ablehnenden Gemeinderatsbeschlüssen B. und/oder C. zur Aufhebung der Beitragskürzung für A. - und umgekehrt zur Beitragsreduktion bei den fusionsunwilligen Gemein- den - führen.