II. Kausalabgaben und EnteignungenA. Gebäudeversicherungsrecht71 Pauschalbeitrag Feuerwehrwesen; Nachweis der Fusionswilligkeit beiBeitragskürzung infolge ungenutzten RationalisierungspotentialsDie Bereitschaft zur Fusion der eigenen Feuerwehr mit geeigneten Feuerwehrpartnern kann mittels einer Konsultativabstimmung...
Sachverhalt
Die AGV führt einen Fonds zur Verhütung und Bekämpfung
von Feuerschäden (Feuerfonds), aus welchem sie Beiträge an das
Löschwesen der Gemeinden ausrichtet. Sie kürzt die Beiträge, wenn
eine Gemeinde das vorhandene Rationalisierungspotential (Zusam-
menschluss mit anderen Feuerwehren) verweigert. Im Jahr 2009
lehnte die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde A. eine
Feuerwehrfusion mit den Gemeinden B. und C. ab. Daraufhin kürzte
die AGV der Einwohnergemeinde A. den jährlichen Pauschalbeitrag
Feuerwehrwesen um 30 %.
Aus den Erwägungen
5.4.2.
An der Verhandlung vom 8. März 2017 wurde diskutiert, wie
die Fusionswilligkeit einer Gemeinde nachzuweisen sei. Nachdem
der Gemeinderat A. im 2009 mit dem Fusionsantrag an der
2017
Kausalabgaben und Enteignungen
340
Gemeindeversammlung gescheitert war, kann ein blosser Gemeinde-
ratsbeschluss nicht genügen - zumal auch die Gemeindevertreter un-
sicher waren, ob der erforderliche Meinungsumschwung seither in
der Bevölkerung stattgefunden hat (...).
(...)
(...) Um den Rückhalt für das Fusionsvorhaben in der Bevölke-
rung zu klären, bliebe dem Gemeinderat A. nur noch die Durchfüh-
rung einer Konsultativabstimmung. Mehr, d.h. ein definitiver
Gemeindeversammlungsbeschluss zur Fusionsfrage, kann von einer
fusionsbereiten Gemeinde, deren mögliche Fusionspartner eine Zu-
sammenarbeit schon auf Stufe Gemeinderat ablehnen, nicht verlangt
werden. Ein Rest von Ungewissheit ist in dieser Situation beim
Nachweis der Fusionswilligkeit hinzunehmen. Ziel der gesetzlichen
Ordnung ist die volle Ausschöpfung des Rationalisierungspotentials
- auch in Bezug auf Gemeinden, die den Anschluss nicht im ersten
Anlauf geschafft haben. Es liegt zwar an diesen, neue Verhandlungen
aufzunehmen, wozu der finanzielle Druck sie motivieren soll.
Ansonsten darf ihnen der Weg zum Ziel aber nicht zusätzlich er-
schwert werden. Insbesondere hätten die möglichen Partnergemein-
den B. und C., welche heute trotz des unvollständig ausgeschöpften
Rationalisierungspotentials den vollen Pauschalbeitrag erhalten, kein
besseres Verständnis der AGV verdient, sollten sie das Beitritts-
begehren von A. zur Feuerwehr ablehnen. In diesem Fall müsste ein
positiver Konsultativabstimmungsentscheid der Gemeindeversamm-
lung A. zusammen mit den ablehnenden Gemeinderatsbeschlüssen B.
und/oder C. zur Aufhebung der Beitragskürzung für A. - und
umgekehrt zur Beitragsreduktion bei den fusionsunwilligen Gemein-
den - führen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Spezialverwaltungsgericht 08.03.2017 AGVE 2017 71 Argovie Spezialverwaltungsgericht 08.03.2017 AGVE 2017 71 Argovia Spezialverwaltungsgericht 08.03.2017 AGVE 2017 71
II. Kausalabgaben und EnteignungenA. Gebäudeversicherungsrecht71 Pauschalbeitrag Feuerwehrwesen; Nachweis der Fusionswilligkeit beiBeitragskürzung infolge ungenutzten RationalisierungspotentialsDie Bereitschaft zur Fusion der eigenen Feuerwehr mit geeigneten Feuerwehrpartnern kann mittels einer Konsultativabstimmung...
AGVE - Archiv 2017 Steuern 339 II. Kausalabgaben und Enteignungen A. Gebäudeversicherungsrecht 71 Pauschalbeitrag Feuerwehrwesen; Nachweis der Fusionswilligkeit bei Beitragskürzung infolge ungenutzten Rationalisierungspotentials Die Bereitschaft zur Fusion der eigenen Feuerwehr mit geeigneten Feuer- wehrpartnern kann mittels einer Konsultativabstimmung erbracht wer- den, wenn die möglichen Fusionspartner eine Zusammenarbeit schon auf Stufe Gemeinderat ablehnen. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Kausalabga- ben und Enteignungen, vom 8. März 2017 in Sachen Einwohnergemeinde A. gegen AGV (4-SV.2016.1). Sachverhalt Die AGV führt einen Fonds zur Verhütung und Bekämpfung von Feuerschäden (Feuerfonds), aus welchem sie Beiträge an das Löschwesen der Gemeinden ausrichtet. Sie kürzt die Beiträge, wenn eine Gemeinde das vorhandene Rationalisierungspotential (Zusam- menschluss mit anderen Feuerwehren) verweigert. Im Jahr 2009 lehnte die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde A. eine Feuerwehrfusion mit den Gemeinden B. und C. ab. Daraufhin kürzte die AGV der Einwohnergemeinde A. den jährlichen Pauschalbeitrag Feuerwehrwesen um 30 %. Aus den Erwägungen 5.4.2. An der Verhandlung vom 8. März 2017 wurde diskutiert, wie die Fusionswilligkeit einer Gemeinde nachzuweisen sei. Nachdem der Gemeinderat A. im 2009 mit dem Fusionsantrag an der 2017 Kausalabgaben und Enteignungen 340 Gemeindeversammlung gescheitert war, kann ein blosser Gemeinde- ratsbeschluss nicht genügen - zumal auch die Gemeindevertreter un- sicher waren, ob der erforderliche Meinungsumschwung seither in der Bevölkerung stattgefunden hat (...). (...) (...) Um den Rückhalt für das Fusionsvorhaben in der Bevölke- rung zu klären, bliebe dem Gemeinderat A. nur noch die Durchfüh- rung einer Konsultativabstimmung. Mehr, d.h. ein definitiver Gemeindeversammlungsbeschluss zur Fusionsfrage, kann von einer fusionsbereiten Gemeinde, deren mögliche Fusionspartner eine Zu- sammenarbeit schon auf Stufe Gemeinderat ablehnen, nicht verlangt werden. Ein Rest von Ungewissheit ist in dieser Situation beim Nachweis der Fusionswilligkeit hinzunehmen. Ziel der gesetzlichen Ordnung ist die volle Ausschöpfung des Rationalisierungspotentials
- auch in Bezug auf Gemeinden, die den Anschluss nicht im ersten Anlauf geschafft haben. Es liegt zwar an diesen, neue Verhandlungen aufzunehmen, wozu der finanzielle Druck sie motivieren soll. Ansonsten darf ihnen der Weg zum Ziel aber nicht zusätzlich er- schwert werden. Insbesondere hätten die möglichen Partnergemein- den B. und C., welche heute trotz des unvollständig ausgeschöpften Rationalisierungspotentials den vollen Pauschalbeitrag erhalten, kein besseres Verständnis der AGV verdient, sollten sie das Beitritts- begehren von A. zur Feuerwehr ablehnen. In diesem Fall müsste ein positiver Konsultativabstimmungsentscheid der Gemeindeversamm- lung A. zusammen mit den ablehnenden Gemeinderatsbeschlüssen B. und/oder C. zur Aufhebung der Beitragskürzung für A. - und umgekehrt zur Beitragsreduktion bei den fusionsunwilligen Gemein- den - führen.