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AGVE 2017 68

Aargau · 2017-04-27 · Deutsch AG

68 Ermessensveranlagung; Vermögensvergleich (§ 191 Abs. 3 StG)Eine ermessensweise Aufrechnung kann nicht mit dem Umstand, dasssich im Vorjahr aus dem Vermögensvergleich ein Finanzierungsmankoergeben hat, begründet werden.

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Aargau Spezialverwaltungsgericht 27.04.2017 AGVE 2017 68 Argovie Spezialverwaltungsgericht 27.04.2017 AGVE 2017 68 Argovia Spezialverwaltungsgericht 27.04.2017 AGVE 2017 68

68 Ermessensveranlagung; Vermögensvergleich (§ 191 Abs. 3 StG)Eine ermessensweise Aufrechnung kann nicht mit dem Umstand, dasssich im Vorjahr aus dem Vermögensvergleich ein Finanzierungsmankoergeben hat, begründet werden.

AGVE - Archiv 2017 Spezialverwaltungsgericht 328 [...] 68 Ermessensveranlagung; Vermögensvergleich (§ 191 Abs. 3 StG) Eine ermessensweise Aufrechnung kann nicht mit dem Umstand, dass sich im Vorjahr aus dem Vermögensvergleich ein Finanzierungsmanko ergeben hat, begründet werden. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 27. April 2017 in Sachen R.B. (3-RV.2017.37).