66 Quellensteuer, Veranlagungsverfahren (§ 17 Abs. 2 StG, § 118 StG, § 119Abs. 1 StG, § 121 Abs. 1 lit. a StG)Befindet sich der Lebensmittelpunkt (Hauptsteuerdomizil) in Deutschland, so ist der Steuerpflichtige trotz Niederlassungsbewilligung C an derQuelle zu besteuern. Ohne steuerlichen Wohnsitz oder...
Erwägungen (12 Absätze)
E. 4.1 Der Rekurrent ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist seit dem
10. Juni 2003 in X. (Deutschland) wohnhaft und bei der Stadt X. re- gistriert. Der Rekurrent besitzt zusammen mit seiner Ehefrau in X. ein Eigenheim. In Deutschland ist er nicht erwerbstätig. Der Rekurrent lebt und arbeitet seit dem 31. Oktober 2004 in der Schweiz. Seit dem 1. November 2009 verfügt der Rekurrent über die Niederlassungsbewilligung C. Seit dem 1. Oktober 2006 ist der Rekurrent bei der Einwohnerkontrolle der Einwohnergemeinde Y. registriert. Er arbeitet in unselbständiger Erwerbstätigkeit als Projekt- leiter bei der B. AG in Z. Der Rekurrent verfügt in Y. seit dem 16. Oktober 2006 über eine 1-Zimmerwohnung mit Autoabstellplatz, für die er monatlich CHF 717.00 Miete bezahlt.
E. 4.2.1 Die Steuerkommission Y. geht davon aus, dass der Rekurrent sein Hauptsteuerdomizil in Y. hat. Der Rekurrent stellt sich dem- gegenüber auf den Standpunkt, dass sich sein Hauptsteuerdomizil in X. (Deutschland) befindet und er in Y. lediglich Wochenaufenthalter sei. (...)
E. 4.2.5.1 Der Rekurrent wohnt seit dem 16. Oktober 2006 in einer 1-Zim- merwohnung in Y., welche ihm während der Woche als ständige Wohnstätte dient. In X. (Deutschland) steht ihm seit dem 10. Juni 2003 ein Eigenheim zur Verfügung, in dem seine Ehefrau lebt. Er verfügt somit sowohl in Y., als auch in Deutschland über eine stän- dige Wohnstätte. Dementsprechend ist weiter zu prüfen, wo sich sein Lebensmittelpunkt befindet.
E. 4.2.5.2 Das eheliche Zusammenleben bildet gewöhnlich das gewich- tigste Indiz für den Lebensmittelpunkt; die persönlichen und familiä- 2017 Steuern 325 ren Beziehungen zum Ort, wo sich die Familie aufhält, werden daher regelmässig als stärker erachtet als diejenigen, die auf der berufli- chen Tätigkeit beruhen. Der steuerliche Wohnsitz von verheirateten Personen mit Beziehungen zu mehreren Orten wird daher auch im in- ternationalen Verhältnis regelmässig an dem Ort angenommen, wo sich die Familie aufhält (RGE vom 30. Januar 2003 (3-RV.2002.50133), mit Hinweis; analog BGE 132 I 29; BGE 125 I 54; Entscheid des Bundesgerichts vom 17. Juni 2004 (2P. 179/2003); VGE vom 24. Juli 2006 (WBE.2006.45); VGE vom 4. September 2002 (BE.2001.00397); Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 16 StG N 7 ff.).
E. 4.2.5.3 (...) Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Rekurrenten befindet sich somit nach wie vor in X. (Deutschland). Dort ist folglich auch sein Hauptsteuerdomizil. Daran vermag der Umstand nichts zu än- dern, dass der Rekurrent in der Schweiz ab dem 1. November 2009 eine Niederlassungsbewilligung C erhalten hat, weil trotzdem seine in X. (Deutschland) lebende Familie den Lebensmittelpunkt im Sinne des DBA CH-D bildet.
E. 4.2.5.4 Der Rekurrent gilt daher nach dem massgeblichen DBA CH-D als in Deutschland ansässig.
E. 5 Bezüglich der Besteuerung von Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit wird im DBA CH-D Folgendes festgehalten (Art. 15 Abs. 1 und 2): (...) Daraus folgt - was unbestritten ist -, dass im vorliegenden Fall die Schweiz den Rekurrenten für das bei der B. AG in Z. aus unselb- ständiger Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen besteuern kann.
E. 6.1 Es stellt sich aber zusätzlich die Frage, ob das aus unselbständi- ger Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen im ordentlichen Veranla- gungsverfahren oder im Quellensteuerverfahren zu erfassen ist. 2017 Spezialverwaltungsgericht 326
E. 6.2 Die Quellensteuer (§§ 112 ff. StG) wurde als echte Quellen- steuer ausgestaltet, indem der Quellensteuerabzug an die Stelle der ordentlichen Veranlagung tritt. Die Quellenbesteuerung ersetzt das ordentliche Veranlagungs- und Bezugsverfahren vollständig (Kom- mentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., VB zu §§ 112-114 StG N 2). Nach § 121 Abs. 1 lit. a StG werden im Ausland wohnhafte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für ihre Einkünfte aus unselb- ständiger Erwerbstätigkeit und die an deren Stelle tretenden Ersatzeinkünfte nach den §§ 112 ff. StG an der Quelle besteuert, wenn sie als Wochenaufenthalter für einen Arbeitgeber mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte im Kanton aus unselbständiger Stellung er- werbstätig sind (vgl. auch "Merkblatt zur Quellenbesteuerung von in- ternationalen Wochenaufenthalter/innen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz" vom 25. September 2012 des KStA).
E. 6.3 Der Rekurrent ist nach der genannten Bestimmung als (inter- nationaler) Wochenaufenthalter in Y. mit Ansässigkeit in Deutsch- land für sein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in der Schweiz bzw. im Kanton Aargau an der Quelle zu besteuern (§ 17 Abs. 2 StG; RGE vom 20. Dezember 2007 (3-RV.2007.25), der Vorinstanz bekannt; Fabian Baumer, Erwerbseinkünfte im internatio- nalen Verhältnis, in: StR 2006 S. 330 ff.; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 17 StG N 3).
E. 6.4 (...) Selbst wenn der Rekurrent im Jahr 2014 ein Bruttoeinkommen von mehr als CHF 120'000.00 erzielt hätte, könnte vorliegend keine nachträgliche ordentliche Veranlagung im Sinne von § 119 StG durchgeführt werden, weil der Rekurrent weder über einen steuerli- chen Wohnsitz noch Aufenthalt (Kommentar zum Aargauer Steuerge- setz, a.a.O., § 121 StG N 1 und 2) im Kanton Aargau verfügt. Der Rekurrent unterliegt damit der Besteuerung an der Quelle.
E. 6.5 Eine ergänzende ordentliche Veranlagung gemäss § 118 StG ist nicht durchzuführen, da neben den Einkünften aus unselbständiger 2017 Steuern 327 Tätigkeit keine Einkommens- und Vermögensbestandteile in der Schweiz zu erfassen sind. Bei beschränkter Steuerpflicht kraft Er- werbstätigkeit findet die ergänzende ordentliche Veranlagung (wie auch die nachträglich ordentliche Veranlagung) prinzipiell keine An- wendung (§ 17 Abs. 2 StG; Fabian Baumer, Erwerbseinkünfte im in- ternationalen Verhältnis, in: StR 2006 S. 330 ff.; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., §17 StG N 3, N 14, §118 StG N 1).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Spezialverwaltungsgericht 26.01.2016 AGVE 2017 66 Argovie Spezialverwaltungsgericht 26.01.2016 AGVE 2017 66 Argovia Spezialverwaltungsgericht 26.01.2016 AGVE 2017 66
66 Quellensteuer, Veranlagungsverfahren (§ 17 Abs. 2 StG, § 118 StG, § 119Abs. 1 StG, § 121 Abs. 1 lit. a StG)Befindet sich der Lebensmittelpunkt (Hauptsteuerdomizil) in Deutschland, so ist der Steuerpflichtige trotz Niederlassungsbewilligung C an derQuelle zu besteuern. Ohne steuerlichen Wohnsitz oder...
AGVE - Archiv 2017 Steuern 323 [...] 66 Quellensteuer, Veranlagungsverfahren (§ 17 Abs. 2 StG, § 118 StG, § 119 Abs. 1 StG, § 121 Abs. 1 lit. a StG) Befindet sich der Lebensmittelpunkt (Hauptsteuerdomizil) in Deutsch- land, so ist der Steuerpflichtige trotz Niederlassungsbewilligung C an der Quelle zu besteuern. Ohne steuerlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz kann keine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchgeführt werden. Bei beschränkter Steuerpflicht kraft Erwerbstätigkeit findet die ergänzende ordentliche Veranlagung prinziell keine Anwendung. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 26. Januar 2017 in Sachen P.L. (3-RV.2016.80). 2017 Spezialverwaltungsgericht 324 Aus den Erwägungen 4. 4.1. Der Rekurrent ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist seit dem
10. Juni 2003 in X. (Deutschland) wohnhaft und bei der Stadt X. re- gistriert. Der Rekurrent besitzt zusammen mit seiner Ehefrau in X. ein Eigenheim. In Deutschland ist er nicht erwerbstätig. Der Rekurrent lebt und arbeitet seit dem 31. Oktober 2004 in der Schweiz. Seit dem 1. November 2009 verfügt der Rekurrent über die Niederlassungsbewilligung C. Seit dem 1. Oktober 2006 ist der Rekurrent bei der Einwohnerkontrolle der Einwohnergemeinde Y. registriert. Er arbeitet in unselbständiger Erwerbstätigkeit als Projekt- leiter bei der B. AG in Z. Der Rekurrent verfügt in Y. seit dem 16. Oktober 2006 über eine 1-Zimmerwohnung mit Autoabstellplatz, für die er monatlich CHF 717.00 Miete bezahlt. 4.2. 4.2.1 Die Steuerkommission Y. geht davon aus, dass der Rekurrent sein Hauptsteuerdomizil in Y. hat. Der Rekurrent stellt sich dem- gegenüber auf den Standpunkt, dass sich sein Hauptsteuerdomizil in X. (Deutschland) befindet und er in Y. lediglich Wochenaufenthalter sei. (...) 4.2.5. 4.2.5.1. Der Rekurrent wohnt seit dem 16. Oktober 2006 in einer 1-Zim- merwohnung in Y., welche ihm während der Woche als ständige Wohnstätte dient. In X. (Deutschland) steht ihm seit dem 10. Juni 2003 ein Eigenheim zur Verfügung, in dem seine Ehefrau lebt. Er verfügt somit sowohl in Y., als auch in Deutschland über eine stän- dige Wohnstätte. Dementsprechend ist weiter zu prüfen, wo sich sein Lebensmittelpunkt befindet. 4.2.5.2. Das eheliche Zusammenleben bildet gewöhnlich das gewich- tigste Indiz für den Lebensmittelpunkt; die persönlichen und familiä- 2017 Steuern 325 ren Beziehungen zum Ort, wo sich die Familie aufhält, werden daher regelmässig als stärker erachtet als diejenigen, die auf der berufli- chen Tätigkeit beruhen. Der steuerliche Wohnsitz von verheirateten Personen mit Beziehungen zu mehreren Orten wird daher auch im in- ternationalen Verhältnis regelmässig an dem Ort angenommen, wo sich die Familie aufhält (RGE vom 30. Januar 2003 (3-RV.2002.50133), mit Hinweis; analog BGE 132 I 29; BGE 125 I 54; Entscheid des Bundesgerichts vom 17. Juni 2004 (2P. 179/2003); VGE vom 24. Juli 2006 (WBE.2006.45); VGE vom 4. September 2002 (BE.2001.00397); Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 16 StG N 7 ff.). 4.2.5.3. (...) Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Rekurrenten befindet sich somit nach wie vor in X. (Deutschland). Dort ist folglich auch sein Hauptsteuerdomizil. Daran vermag der Umstand nichts zu än- dern, dass der Rekurrent in der Schweiz ab dem 1. November 2009 eine Niederlassungsbewilligung C erhalten hat, weil trotzdem seine in X. (Deutschland) lebende Familie den Lebensmittelpunkt im Sinne des DBA CH-D bildet. 4.2.5.4. Der Rekurrent gilt daher nach dem massgeblichen DBA CH-D als in Deutschland ansässig. 5. Bezüglich der Besteuerung von Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit wird im DBA CH-D Folgendes festgehalten (Art. 15 Abs. 1 und 2): (...) Daraus folgt - was unbestritten ist -, dass im vorliegenden Fall die Schweiz den Rekurrenten für das bei der B. AG in Z. aus unselb- ständiger Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen besteuern kann. 6. 6.1. Es stellt sich aber zusätzlich die Frage, ob das aus unselbständi- ger Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen im ordentlichen Veranla- gungsverfahren oder im Quellensteuerverfahren zu erfassen ist. 2017 Spezialverwaltungsgericht 326 6.2. Die Quellensteuer (§§ 112 ff. StG) wurde als echte Quellen- steuer ausgestaltet, indem der Quellensteuerabzug an die Stelle der ordentlichen Veranlagung tritt. Die Quellenbesteuerung ersetzt das ordentliche Veranlagungs- und Bezugsverfahren vollständig (Kom- mentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., VB zu §§ 112-114 StG N 2). Nach § 121 Abs. 1 lit. a StG werden im Ausland wohnhafte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für ihre Einkünfte aus unselb- ständiger Erwerbstätigkeit und die an deren Stelle tretenden Ersatzeinkünfte nach den §§ 112 ff. StG an der Quelle besteuert, wenn sie als Wochenaufenthalter für einen Arbeitgeber mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte im Kanton aus unselbständiger Stellung er- werbstätig sind (vgl. auch "Merkblatt zur Quellenbesteuerung von in- ternationalen Wochenaufenthalter/innen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz" vom 25. September 2012 des KStA). 6.3. Der Rekurrent ist nach der genannten Bestimmung als (inter- nationaler) Wochenaufenthalter in Y. mit Ansässigkeit in Deutsch- land für sein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in der Schweiz bzw. im Kanton Aargau an der Quelle zu besteuern (§ 17 Abs. 2 StG; RGE vom 20. Dezember 2007 (3-RV.2007.25), der Vorinstanz bekannt; Fabian Baumer, Erwerbseinkünfte im internatio- nalen Verhältnis, in: StR 2006 S. 330 ff.; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 17 StG N 3). 6.4. (...) Selbst wenn der Rekurrent im Jahr 2014 ein Bruttoeinkommen von mehr als CHF 120'000.00 erzielt hätte, könnte vorliegend keine nachträgliche ordentliche Veranlagung im Sinne von § 119 StG durchgeführt werden, weil der Rekurrent weder über einen steuerli- chen Wohnsitz noch Aufenthalt (Kommentar zum Aargauer Steuerge- setz, a.a.O., § 121 StG N 1 und 2) im Kanton Aargau verfügt. Der Rekurrent unterliegt damit der Besteuerung an der Quelle. 6.5. Eine ergänzende ordentliche Veranlagung gemäss § 118 StG ist nicht durchzuführen, da neben den Einkünften aus unselbständiger 2017 Steuern 327 Tätigkeit keine Einkommens- und Vermögensbestandteile in der Schweiz zu erfassen sind. Bei beschränkter Steuerpflicht kraft Er- werbstätigkeit findet die ergänzende ordentliche Veranlagung (wie auch die nachträglich ordentliche Veranlagung) prinzipiell keine An- wendung (§ 17 Abs. 2 StG; Fabian Baumer, Erwerbseinkünfte im in- ternationalen Verhältnis, in: StR 2006 S. 330 ff.; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., §17 StG N 3, N 14, §118 StG N 1).