53 Art. 179 ZGB. Wirkung eines Abänderungsentscheids
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Aargau Obergericht Zivilkammern 05.09.2017 AGVE 2017 53 Argovie Obergericht Zivilkammern 05.09.2017 AGVE 2017 53 Argovia Obergericht Zivilkammern 05.09.2017 AGVE 2017 53
53 Art. 179 ZGB. Wirkung eines Abänderungsentscheids
AGVE - Archiv 2017 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 286 [...] 53 Art. 179 ZGB. Wirkung eines Abänderungsentscheids Aus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 18. September 2017, i.S. R.A.S. gegen I.I.S. (ZSU.2017.140) Aus den Erwägungen 5.2. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wirkt der Abände- rungsentscheid grundsätzlich für die Zukunft, d.h. vom Zeitpunkt seiner formellen Rechtskraft an. Billigkeitsüberlegungen können aber nach gerichtlichem Ermessen Abweichungen rechtfertigen. Frü- hestmöglicher Zeitpunkt, auf den die Abänderung zurückbezogen werden kann, ist dabei die Einreichung des entsprechenden Gesuchs. Eine weitergehende Rückwirkung kommt nur ausnahmsweise, bei Vorliegen ganz besonderer Gründe, in Betracht, z.B. unbekannter Aufenthalt oder Landesabwesenheit des Unterhaltspflichtigen, treu- widriges Verhalten einer Partei, schwere Krankheit des Berechtigten usw. (BGE 5A_274/2015 Erw. 3.5 [nicht publ. in: BGE 141 III 376], 5A_501/2015 Erw. 4.1, 5A_745/2015 Erw. 5.2.3, alle unter Hinw. auf BGE 111 II 103 Erw. 4). Nach ständiger Praxis der 5. Zivilkam- 2017 Zivilrecht 287 mer des Obergerichts wird dem Abänderungsentscheid ab Klage- einreichung Wirkung beigemessen, sofern dies beantragt wurde und zudem - wie vorliegend - keine besonderen Gründe gegen eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung resp. für eine Wirkung erst ab Eintritt der formellen Rechtskraft sprechen. Treuwidriges Verhalten der abänderungsbeklagten Partei wird (bloss) dafür vorausgesetzt, dass einem Abänderungsentscheid - ganz aus- nahmsweise - Rückwirkung vor den Zeitpunkt der Klageeinreichung zugemessen wird. (...)