51 Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGBBei Austritt einer Wohnsitzgemeinde aus einem Gemeindeverbandbegründet allein der Austritt als solches kein wichtiger Grund i.S.v.Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB für einen Wechsel des Beistandes; als wichtigeGründe i.S.v. Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB können nur solche in Fragekommen,...
Erwägungen (1 Absätze)
E. 2.2 Zum Wechsel der Person des Beistandes sind die
Bestimmungen von Art. 421 und 422 sowie 423 ZGB abschliessend
massgebend. Als Beendigungsgründe für das Amt des Beistandes
oder der Beiständin kommen dabei insbesondere das Ende des
Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder -beiständin (Art. 421
Ziff. 3 ZGB), das eigene Begehren des Beistandes auf Entlassung
"aus wichtigen Gründen" (Art. 422 Abs. 2 ZGB) oder dann die
Entlassung mangels Eignung oder aus einem anderen wichtigen
Grund (Art. 423 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB) in Frage.
Im vorliegenden Fall wurde mit Ernennungsurkunde vom
12. Juni 2015 (act. 77) nicht Z., sondern zunächst O., Berufs-
beiständin, zur Beiständin ernannt und hatte danach Z. nach dem
Ausscheiden von O. aus ihrer Tätigkeit als Berufsbeiständin ohne
formellen Beschluss seit spätestens 1. September 2016 die Erzie-
hungsbeistandschaft übernommen und ausgeübt. Dieser Wechsel der
Person des Beistandes wurde zwar erst mit Ziffer 1.1. des
angefochtenen Entscheids formell nachvollzogen. Das ändert
allerdings nichts daran, dass es nicht um eine Neu-Ernennung einer
Beistandsperson, sondern um einen Mandatsträgerwechsel geht und
daher die genannten Bestimmungen von Art. 421, 422 sowie 423
ZGB für die Beurteilung massgebend sind.
Entgegen der anders lautenden Begründung zum angefochtenen
Entscheid geht es deshalb nicht darum, welche Person als Beistand
für die vorgesehene Aufgabe am besten geeignet ist und ob dem
Vertreter der von der Wohnsitzgemeinde beauftragten Kindesschutz-
organisation der Vorrang vor dem beim Gemeindeverband ange-
stellten und daher seit dem Austritt der Wohnsitzgemeinde aus dem
Verband nicht mehr von ihr mitfinanzierten Berufsbeistandes Z. zu
geben ist. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob ein wichtiger Grund
2017
Zivilrecht
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dafür besteht, den bisher tätigen Beistand durch einen anderen zu
ersetzen (Art. 423 ZGB).
Das Obergericht, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz,
hat in anderem Zusammenhang bereits entschieden, dass der Austritt
einer Wohnsitzgemeinde aus einem Gemeindeverband keinen
solchen wichtigen Grund darstellen kann, da als wichtige Gründe im
Sinne dieser Bestimmung immer nur solche in Frage kommen
können, welche die Beziehung zwischen dem Beistand und der
betroffenen Person direkt betreffen. Ein Beistandswechsel erscheint
daher vorliegend unzulässig und die Beschwerde ist gutzuheissen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Zivilkammern 31.08.2017 AGVE 2017 51 Argovie Obergericht Zivilkammern 31.08.2017 AGVE 2017 51 Argovia Obergericht Zivilkammern 31.08.2017 AGVE 2017 51
51 Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGBBei Austritt einer Wohnsitzgemeinde aus einem Gemeindeverbandbegründet allein der Austritt als solches kein wichtiger Grund i.S.v.Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB für einen Wechsel des Beistandes; als wichtigeGründe i.S.v. Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB können nur solche in Fragekommen,...
AGVE - Archiv 2017 Zivilrecht 277 [...] 51 Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB Bei Austritt einer Wohnsitzgemeinde aus einem Gemeindeverband begründet allein der Austritt als solches kein wichtiger Grund i.S.v. Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB für einen Wechsel des Beistandes; als wichtige Gründe i.S.v. Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB können nur solche in Frage kommen, welche die Beziehung zwischen dem Beistand und der betroffenen Person direkt betreffen. 2017 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 278 Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 31. August 2017, i.S. A.L. (XBE.2017.59) Aus den Erwägungen 2.2. Zum Wechsel der Person des Beistandes sind die Bestimmungen von Art. 421 und 422 sowie 423 ZGB abschliessend massgebend. Als Beendigungsgründe für das Amt des Beistandes oder der Beiständin kommen dabei insbesondere das Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder -beiständin (Art. 421 Ziff. 3 ZGB), das eigene Begehren des Beistandes auf Entlassung "aus wichtigen Gründen" (Art. 422 Abs. 2 ZGB) oder dann die Entlassung mangels Eignung oder aus einem anderen wichtigen Grund (Art. 423 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB) in Frage. Im vorliegenden Fall wurde mit Ernennungsurkunde vom
12. Juni 2015 (act. 77) nicht Z., sondern zunächst O., Berufs- beiständin, zur Beiständin ernannt und hatte danach Z. nach dem Ausscheiden von O. aus ihrer Tätigkeit als Berufsbeiständin ohne formellen Beschluss seit spätestens 1. September 2016 die Erzie- hungsbeistandschaft übernommen und ausgeübt. Dieser Wechsel der Person des Beistandes wurde zwar erst mit Ziffer 1.1. des angefochtenen Entscheids formell nachvollzogen. Das ändert allerdings nichts daran, dass es nicht um eine Neu-Ernennung einer Beistandsperson, sondern um einen Mandatsträgerwechsel geht und daher die genannten Bestimmungen von Art. 421, 422 sowie 423 ZGB für die Beurteilung massgebend sind. Entgegen der anders lautenden Begründung zum angefochtenen Entscheid geht es deshalb nicht darum, welche Person als Beistand für die vorgesehene Aufgabe am besten geeignet ist und ob dem Vertreter der von der Wohnsitzgemeinde beauftragten Kindesschutz- organisation der Vorrang vor dem beim Gemeindeverband ange- stellten und daher seit dem Austritt der Wohnsitzgemeinde aus dem Verband nicht mehr von ihr mitfinanzierten Berufsbeistandes Z. zu geben ist. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob ein wichtiger Grund 2017 Zivilrecht 279 dafür besteht, den bisher tätigen Beistand durch einen anderen zu ersetzen (Art. 423 ZGB). Das Obergericht, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, hat in anderem Zusammenhang bereits entschieden, dass der Austritt einer Wohnsitzgemeinde aus einem Gemeindeverband keinen solchen wichtigen Grund darstellen kann, da als wichtige Gründe im Sinne dieser Bestimmung immer nur solche in Frage kommen können, welche die Beziehung zwischen dem Beistand und der betroffenen Person direkt betreffen. Ein Beistandswechsel erscheint daher vorliegend unzulässig und die Beschwerde ist gutzuheissen.