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AGVE 2017 50

Aargau · 2017-11-15 · Deutsch AG

50 Grundhonorar für ein durchschnittliches Verfahren in Kindes- undErwachsenenschutzfällen.Nachdem es sich bei Kindes- und Erwachsenenschutzfällen um intatsächlicher Hinsicht sensible und eher komplexe Fragen handelt, während rechtlich gesehen in der Regel keine grossen Probleme vorliegen,erscheint -...

Erwägungen (1 Absätze)

E. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin hat zudem Anspruch auf

Vergütung ihrer Parteikosten für das obergerichtliche Beschwerde-

verfahren.

Gestützt auf das Dekret über die Entschädigung der Anwälte

(AnwT; SAR 291.150) bemisst sich die Entschädigung einer

anwaltlichen Vertretung in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten

nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie der Bedeutung

und Schwierigkeit des Falles und liegt zwischen einem um bis zu

75% kürzbaren Rahmen von Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 3

Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT). Dieser Grundbetrag ist grundsätzlich

unabhängig vom konkreten Zeitaufwand, dafür gemessen an den

konkret zur Beurteilung anstehenden Fragen festzusetzen. Die Be-

rücksichtigung des Aufwands erfolgt beim Pauschalhonorar in Form

von gezielten Ab- und Zuschlägen, wenn und soweit die ent-

sprechenden Voraussetzungen erfüllt sind und sie nicht schon übliche

Folge der bei der Festsetzung der Grundentschädigung gemäss § 3

Abs. 1 lit. b AnwT in Rechnung gestellten Schwierigkeit des Falles

ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_67/2010 vom 6. September

2010 Erw. 3.3; 5D_78/2008 vom 16. Januar 2009 Erw. 4.2). Eine

2017

Zivilrecht

277

Entschädigung allein nach Zeitaufwand sieht der Anwaltstarif in

Zivilsachen nicht vor.

Die mit dem Kindes- und Erwachsenenschutz zusammen-

hängenden sensiblen und eher komplexen Fragen stellen sich

hinsichtlich Bedeutung und Schwierigkeit in gleicher oder ähnlicher

Weise im Rahmen von durchschnittlichen Eheschutz- und Prä-

liminarverfahren. Da in letzteren im Gegensatz zum vorliegenden

Verfahren in der Regel viele Einzelpunkte zu behandeln sind mithin

neben der Beziehung der Ehegatten auch noch Kinderbelange sowie

Unterhaltsbeiträge, rechtfertigt sich für Kindes- und Erwachsenen-

schutzverfahren ein geringerer Ansatz (vgl. dazu auch Urteil des

Bundesgerichts 5A_86/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 3.4). Zudem

gilt das Verfahren als Einfaches, da die Offizialmaxime sowie der

Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung kommen und die Be-

schwerdeinstanz den erstinstanzlichen Entscheid in rechtlicher und

tatsächlicher Hinsicht umfassend prüft. Dies verringert den mut-

masslichen Aufwand entsprechend. Nachdem es sich bei Kindes- und

Erwachsenenschutzfällen um in tatsächlicher Hinsicht sensible und

eher komplexe Fragen handelt, während sich rechtlich gesehen in der

Regel keine grossen Probleme aufwerfen, erscheint - in Anlehnung

an die obergerichtliche Praxis, welche für ein durchschnittliches

Eheschutz- bzw. Präliminarverfahren eine Grundentschädigung von

Fr. 2'500.00 veranschlagt (vgl. AGVE 2002 S. 78) - eine solche von

Fr. 2'000.00 für angemessen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Obergericht Zivilkammern 15.11.2017 AGVE 2017 50 Argovie Obergericht Zivilkammern 15.11.2017 AGVE 2017 50 Argovia Obergericht Zivilkammern 15.11.2017 AGVE 2017 50

50 Grundhonorar für ein durchschnittliches Verfahren in Kindes- undErwachsenenschutzfällen.Nachdem es sich bei Kindes- und Erwachsenenschutzfällen um intatsächlicher Hinsicht sensible und eher komplexe Fragen handelt, während rechtlich gesehen in der Regel keine grossen Probleme vorliegen,erscheint -...

AGVE - Archiv 2017 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 276 50 Grundhonorar für ein durchschnittliches Verfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzfällen. Nachdem es sich bei Kindes- und Erwachsenenschutzfällen um in tatsächlicher Hinsicht sensible und eher komplexe Fragen handelt, wäh- rend rechtlich gesehen in der Regel keine grossen Probleme vorliegen, erscheint - in Anlehnung an die obergerichtliche Praxis, welche für ein durchschnittliches Eheschutz- bzw. Präliminarverfahren eine Grund- entschädigung von Fr. 2'500.00 veranschlagt (vgl. AGVE 2002 S. 78) - eine solche von Fr. 2'000.00 für angemessen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 15. November 2017, i.S. L.W. (XBE.2017.79) Aus den Erwägungen 5.2.1. Die Beschwerdeführerin hat zudem Anspruch auf Vergütung ihrer Parteikosten für das obergerichtliche Beschwerde- verfahren. Gestützt auf das Dekret über die Entschädigung der Anwälte (AnwT; SAR 291.150) bemisst sich die Entschädigung einer anwaltlichen Vertretung in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles und liegt zwischen einem um bis zu 75% kürzbaren Rahmen von Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT). Dieser Grundbetrag ist grundsätzlich unabhängig vom konkreten Zeitaufwand, dafür gemessen an den konkret zur Beurteilung anstehenden Fragen festzusetzen. Die Be- rücksichtigung des Aufwands erfolgt beim Pauschalhonorar in Form von gezielten Ab- und Zuschlägen, wenn und soweit die ent- sprechenden Voraussetzungen erfüllt sind und sie nicht schon übliche Folge der bei der Festsetzung der Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT in Rechnung gestellten Schwierigkeit des Falles ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_67/2010 vom 6. September 2010 Erw. 3.3; 5D_78/2008 vom 16. Januar 2009 Erw. 4.2). Eine 2017 Zivilrecht 277 Entschädigung allein nach Zeitaufwand sieht der Anwaltstarif in Zivilsachen nicht vor. Die mit dem Kindes- und Erwachsenenschutz zusammen- hängenden sensiblen und eher komplexen Fragen stellen sich hinsichtlich Bedeutung und Schwierigkeit in gleicher oder ähnlicher Weise im Rahmen von durchschnittlichen Eheschutz- und Prä- liminarverfahren. Da in letzteren im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren in der Regel viele Einzelpunkte zu behandeln sind mithin neben der Beziehung der Ehegatten auch noch Kinderbelange sowie Unterhaltsbeiträge, rechtfertigt sich für Kindes- und Erwachsenen- schutzverfahren ein geringerer Ansatz (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 5A_86/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 3.4). Zudem gilt das Verfahren als Einfaches, da die Offizialmaxime sowie der Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung kommen und die Be- schwerdeinstanz den erstinstanzlichen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend prüft. Dies verringert den mut- masslichen Aufwand entsprechend. Nachdem es sich bei Kindes- und Erwachsenenschutzfällen um in tatsächlicher Hinsicht sensible und eher komplexe Fragen handelt, während sich rechtlich gesehen in der Regel keine grossen Probleme aufwerfen, erscheint - in Anlehnung an die obergerichtliche Praxis, welche für ein durchschnittliches Eheschutz- bzw. Präliminarverfahren eine Grundentschädigung von Fr. 2'500.00 veranschlagt (vgl. AGVE 2002 S. 78) - eine solche von Fr. 2'000.00 für angemessen.