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AGVE 2017 48

Aargau · 2017-12-13 · Deutsch AG

I. Zivilrecht (Zivilgesetzgebuch)A. Familienrecht48 Vorsorgeauftrag; Eignung des/ der eingesetzten Vorsorgebeauftragen(Art. 363 Abs. 2 ZGB)Bei der Prüfung der Eignung des Vorsorgebeauftragten bedürfen dieKriterien aus Art. 400 ZGB einer Relativierung im Sinne des Vorrangsder Selbstvorsorge: Die in Art....

Erwägungen (2 Absätze)

E. 2.1.1 Das neue Erwachsenenschutzrecht legt grossen Wert auf

die Subsidiarität des staatlichen Eingriffs, wonach behördliche Mass-

nahmen nur anzuordnen sind, wenn die Unterstützung der

hilfsbedürftigen Person nicht ausreichend durch die Familie oder

Dritte sichergestellt werden kann oder von vornherein nicht aus-

reicht. Zusätzlich werden behördliche Massnahmen notwendig, wenn

eine Person urteilsunfähig wird und keine oder keine ausreichende

eigene Vorsorge getroffen wurde bzw. die Massnahmen von Gesetzes

wegen (Art. 374 ff. ZGB) nicht genügen (Art. 389 ZGB). Auch wenn

die Zweiteilung zwischen eigener privater Vorsorge einerseits und

behördlichen Massnahmen andererseits im neuen Recht zentral ist,

lassen sich die Institutionen nicht vollständig trennen. Eine gewisse

staatliche Kontrolle ist auch bei der eigenen und privaten Vorsorge

notwendig, um das mit dem Erwachsenenschutzrecht bezweckte

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Obergericht, Abteilung Zivilgericht

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Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen

(Art. 388 Abs. 1 ZGB; Urteil des Obergerichts Aargau vom 3. April

2014 Erw. 4.3, XBE.2013.108, publiziert in CAN 2015 Nr. 1 S. 8).

2.1.2.Gemäss Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB hat die vorsorge-

beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet zu sein.

Art. 400 ZGB definiert bei behördlichen Massnahmen die

Geeignetheit der Beiständin und des Beistandes für die vorgesehenen

Aufgaben mit persönlicher und fachlicher Eignung einerseits und der

Verfügbarkeit der erforderlichen Zeit für eine persönliche Betreuung

anderseits.

Bei der Prüfung der Eignung des Vorsorgebeauftragten bedürfen

diese Kriterien aber einer Relativierung im Sinne des Vorrangs der

Selbstvorsorge. Die Prüfung der Geeignetheit im Sinne von Art. 363

ZGB erhält damit eine andere Grundlage als in Art. 400 ZGB defi-

niert ist. Die in Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB statuierte Voraussetzung

der pflichtgemässen Besorgung der Aufgaben durch den Vorsorgebe-

auftragen, ist zu bejahen, wenn die Interessen der betroffenen Person

weder gefährdet noch nicht mehr gewahrt sind und der

vorsorgebeauftragten Person deswegen die Befugnisse teilweise oder

ganz zu entziehen wären (BOENTE, in: Zürcher Kommentar zum

ZGB N. 111 zu Art. 363)

Die Verfügbarkeit und zeitliche Disponibilität für die persön-

liche Betreuung eines Vorsorgebeauftragten ist verhältnismässig

leicht zu prüfen und wird zumindest bei ortsabwesenden Personen

häufig einhergehen mit der fehlenden Bereitschaft zur Übernahme

des Mandats an sich.

Die persönliche Eignung des Vorsorgebeauftragten ist aufgrund

des Wunsches der betroffenen Person zu vermuten oder gegeben. Der

Wille der betroffenen Person, welche einen Vorsorgeauftrag errichtet

hat, soll möglichst respektiert werden, ohne zusätzliche Kriterien ein-

zuführen. Mit der privaten Vorsorge wurde dem Umstand Rechnung

getragen, dass die betroffene Person den Vorsorgebeauftragten

wissentlich und im Besitz ihrer geistigen Kräfte ausgewählt hat.

Kannte die betroffene Person gewisse Schwächen des Vorsorge-

beauftragten, hat sie diese i.d.R. bewusst in Kauf genommen. Bei der

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Zivilrecht

273

Prüfung des Vorsorgebeauftragten bezüglich der persönlichen Eig-

nung ist somit nur dann vom Willen des Auftraggebers abzuweichen,

wenn offensichtlich ist, dass die bezeichnete Person nicht zur pflicht-

gemässen Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben geeignet ist

(Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zi-

vilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindes-

recht] BBl 2006 7001 ff., S. 7027). Dazu sind zumindest wenn finan-

zielle Interessen im Raum stehen Betreibungs- und Strafregisteraus-

züge einzuholen und v.a. allfällige Interessenkollisionen zu prüfen

(BOENTE, in: Zürcher Kommentar zum ZGB N. 111 ff. zu Art. 363

ZGB). Bis dahin darf die Erwachsenenschutzbehörde aufgrund des

Selbstbestimmungsrechts der betroffenen Person als Auftraggeber

von dessen Willen nicht abweichen bzw. nicht einschreiten, selbst

wenn es besser geeignete Personen gäbe (RUMO-JUNGO, in: Basler

Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage 2014, N. 25 zu Art. 363

ZGB).

Es ist damit noch der Teilbereich der fachlichen Eignung für die

vorgesehenen Aufgaben des Vorsorgebeauftragten zu prüfen. Die

übertragenen Aufgaben beinhalten beim Vorsorgeauftrag (Vorausset-

zung Urteilsunfähigkeit in Bezug auf den durch den Vorsorgeauftrag

umschriebenen Bereich!) oft eine umfassende Betreuung, allerdings

je nach Schwächezustand mit unterschiedlichen Betreuungsschwer-

punkten (medizinisch, gesundheitlichen Betreuung, Vermögenssorge,

etc.). Auch die fachliche Eignung ist aufgrund des durch den Vorsor-

geauftrag manifestierten Vertrauensverhältnisses vermutungsweise

gegeben. Es ist davon auszugehen, dass die betroffene Person bei der

Errichtung des Vorsorgeauftrages die Stärken und Schwächen des

Vorsorgebeauftragten kannte. Allerdings kann kaum davon ausge-

gangen werden, dass die betroffene Person die Erfordernisse an die

Betreuung beim Inkrafttreten des Vorsorgeauftrages im Zeitpunkt ih-

rer Urteilsunfähigkeit umfassend kennen konnte, insbesondere die

Erfordernisse und die Ansprüche an gesundheitliche, betreuerische

Aufgaben lassen sich im Zeitpunkt der Errichtung eines Vorsorgeauf-

trages nicht abschliessend überblicken. Die fachliche Eignung ist zu-

dem nicht nur die Akkumulation von Kenntnissen und Fähigkeiten,

sondern vielmehr auch die kognitive Fähigkeit, das fachliche Wissen

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Obergericht, Abteilung Zivilgericht

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kritisch zu prüfen, zu gewichten sowie zu vertiefen und selbständig

zu erweitern (HÄFELI, in: FamKommentar Erwachsenenschutz,

N. 13 zu Art. 400 ZGB). Gerade das beim Vorsorgeauftrag i.d.R.

gegebene Vertrauensverhältnis zwischen der betroffenen Person und

der vorsorgebeauftragen Person kann aber auch den Blick und die

Erkenntnis auf das fachlich Gebotene trüben und damit die fachliche

Eignung in Frage stellen, insbesondere wenn der Beauftragte in den

subjektiven Wünschen der betroffenen Person gefangen scheint und

dadurch der Blick auf das objektiv Gebotene eingeschränkt wird.

E. 2.1.3 Im Rahmen der Eignungsprüfung sind die obgenannten Grundsätze zu berücksichtigen und gegebenenfalls die durch den Vorsorgeauftrag selbstbestimmt getroffene Vorsorge behördlich zu ergänzen und/oder zu korrigieren. Dies kann auf zwei Arten gesche- hen: Entweder ist der Vorsorgeauftrag mit konkreten Weisungen zu ergänzen und die allenfalls fehlende Regelung oder mangelhafte Eig- nung behördlich zu übersteuern (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB oder Art. 368 ZGB) oder aber ist bei grösseren Mängeln die Eignung der beauftragten Person zu verneinen, dem Vorsorgeauftrag die Feststel- lung der Wirksamkeit zu versagen und durch eine behördliche Mass- nahmen zu ersetzen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Aargau Obergericht Zivilkammern 13.12.2017 AGVE 2017 48 Argovie Obergericht Zivilkammern 13.12.2017 AGVE 2017 48 Argovia Obergericht Zivilkammern 13.12.2017 AGVE 2017 48

I. Zivilrecht (Zivilgesetzgebuch)A. Familienrecht48 Vorsorgeauftrag; Eignung des/ der eingesetzten Vorsorgebeauftragen(Art. 363 Abs. 2 ZGB)Bei der Prüfung der Eignung des Vorsorgebeauftragten bedürfen dieKriterien aus Art. 400 ZGB einer Relativierung im Sinne des Vorrangsder Selbstvorsorge: Die in Art....

AGVE - Archiv 2017 Zivilrecht 271 I. Zivilrecht (Zivilgesetzgebuch) A. Familienrecht 48 Vorsorgeauftrag; Eignung des/ der eingesetzten Vorsorgebeauftragen (Art. 363 Abs. 2 ZGB) Bei der Prüfung der Eignung des Vorsorgebeauftragten bedürfen die Kriterien aus Art. 400 ZGB einer Relativierung im Sinne des Vorrangs der Selbstvorsorge: Die in Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB statuierte Voraus- setzung der pflichtgemässen Besorgnung der Aufgaben durch den Vorsor- gebeauftragten, ist zu bejahen, wenn die Interessen der betroffenen Per- son weder gefährdet noch nicht mehr gewahrt sind. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachse- nenschutz, vom 13. Dezember 2017, i.S. K.L. (XBE.2017.75) Aus den Erwägungen 2. 2.1. 2.1.1. Das neue Erwachsenenschutzrecht legt grossen Wert auf die Subsidiarität des staatlichen Eingriffs, wonach behördliche Mass- nahmen nur anzuordnen sind, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person nicht ausreichend durch die Familie oder Dritte sichergestellt werden kann oder von vornherein nicht aus- reicht. Zusätzlich werden behördliche Massnahmen notwendig, wenn eine Person urteilsunfähig wird und keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen wurde bzw. die Massnahmen von Gesetzes wegen (Art. 374 ff. ZGB) nicht genügen (Art. 389 ZGB). Auch wenn die Zweiteilung zwischen eigener privater Vorsorge einerseits und behördlichen Massnahmen andererseits im neuen Recht zentral ist, lassen sich die Institutionen nicht vollständig trennen. Eine gewisse staatliche Kontrolle ist auch bei der eigenen und privaten Vorsorge notwendig, um das mit dem Erwachsenenschutzrecht bezweckte 2017 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 272 Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherzustellen (Art. 388 Abs. 1 ZGB; Urteil des Obergerichts Aargau vom 3. April 2014 Erw. 4.3, XBE.2013.108, publiziert in CAN 2015 Nr. 1 S. 8). 2.1.2.Gemäss Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB hat die vorsorge- beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet zu sein. Art. 400 ZGB definiert bei behördlichen Massnahmen die Geeignetheit der Beiständin und des Beistandes für die vorgesehenen Aufgaben mit persönlicher und fachlicher Eignung einerseits und der Verfügbarkeit der erforderlichen Zeit für eine persönliche Betreuung anderseits. Bei der Prüfung der Eignung des Vorsorgebeauftragten bedürfen diese Kriterien aber einer Relativierung im Sinne des Vorrangs der Selbstvorsorge. Die Prüfung der Geeignetheit im Sinne von Art. 363 ZGB erhält damit eine andere Grundlage als in Art. 400 ZGB defi- niert ist. Die in Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB statuierte Voraussetzung der pflichtgemässen Besorgung der Aufgaben durch den Vorsorgebe- auftragen, ist zu bejahen, wenn die Interessen der betroffenen Person weder gefährdet noch nicht mehr gewahrt sind und der vorsorgebeauftragten Person deswegen die Befugnisse teilweise oder ganz zu entziehen wären (BOENTE, in: Zürcher Kommentar zum ZGB N. 111 zu Art. 363) Die Verfügbarkeit und zeitliche Disponibilität für die persön- liche Betreuung eines Vorsorgebeauftragten ist verhältnismässig leicht zu prüfen und wird zumindest bei ortsabwesenden Personen häufig einhergehen mit der fehlenden Bereitschaft zur Übernahme des Mandats an sich. Die persönliche Eignung des Vorsorgebeauftragten ist aufgrund des Wunsches der betroffenen Person zu vermuten oder gegeben. Der Wille der betroffenen Person, welche einen Vorsorgeauftrag errichtet hat, soll möglichst respektiert werden, ohne zusätzliche Kriterien ein- zuführen. Mit der privaten Vorsorge wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass die betroffene Person den Vorsorgebeauftragten wissentlich und im Besitz ihrer geistigen Kräfte ausgewählt hat. Kannte die betroffene Person gewisse Schwächen des Vorsorge- beauftragten, hat sie diese i.d.R. bewusst in Kauf genommen. Bei der 2017 Zivilrecht 273 Prüfung des Vorsorgebeauftragten bezüglich der persönlichen Eig- nung ist somit nur dann vom Willen des Auftraggebers abzuweichen, wenn offensichtlich ist, dass die bezeichnete Person nicht zur pflicht- gemässen Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben geeignet ist (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindes- recht] BBl 2006 7001 ff., S. 7027). Dazu sind zumindest wenn finan- zielle Interessen im Raum stehen Betreibungs- und Strafregisteraus- züge einzuholen und v.a. allfällige Interessenkollisionen zu prüfen (BOENTE, in: Zürcher Kommentar zum ZGB N. 111 ff. zu Art. 363 ZGB). Bis dahin darf die Erwachsenenschutzbehörde aufgrund des Selbstbestimmungsrechts der betroffenen Person als Auftraggeber von dessen Willen nicht abweichen bzw. nicht einschreiten, selbst wenn es besser geeignete Personen gäbe (RUMO-JUNGO, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage 2014, N. 25 zu Art. 363 ZGB). Es ist damit noch der Teilbereich der fachlichen Eignung für die vorgesehenen Aufgaben des Vorsorgebeauftragten zu prüfen. Die übertragenen Aufgaben beinhalten beim Vorsorgeauftrag (Vorausset- zung Urteilsunfähigkeit in Bezug auf den durch den Vorsorgeauftrag umschriebenen Bereich!) oft eine umfassende Betreuung, allerdings je nach Schwächezustand mit unterschiedlichen Betreuungsschwer- punkten (medizinisch, gesundheitlichen Betreuung, Vermögenssorge, etc.). Auch die fachliche Eignung ist aufgrund des durch den Vorsor- geauftrag manifestierten Vertrauensverhältnisses vermutungsweise gegeben. Es ist davon auszugehen, dass die betroffene Person bei der Errichtung des Vorsorgeauftrages die Stärken und Schwächen des Vorsorgebeauftragten kannte. Allerdings kann kaum davon ausge- gangen werden, dass die betroffene Person die Erfordernisse an die Betreuung beim Inkrafttreten des Vorsorgeauftrages im Zeitpunkt ih- rer Urteilsunfähigkeit umfassend kennen konnte, insbesondere die Erfordernisse und die Ansprüche an gesundheitliche, betreuerische Aufgaben lassen sich im Zeitpunkt der Errichtung eines Vorsorgeauf- trages nicht abschliessend überblicken. Die fachliche Eignung ist zu- dem nicht nur die Akkumulation von Kenntnissen und Fähigkeiten, sondern vielmehr auch die kognitive Fähigkeit, das fachliche Wissen 2017 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 274 kritisch zu prüfen, zu gewichten sowie zu vertiefen und selbständig zu erweitern (HÄFELI, in: FamKommentar Erwachsenenschutz, N. 13 zu Art. 400 ZGB). Gerade das beim Vorsorgeauftrag i.d.R. gegebene Vertrauensverhältnis zwischen der betroffenen Person und der vorsorgebeauftragen Person kann aber auch den Blick und die Erkenntnis auf das fachlich Gebotene trüben und damit die fachliche Eignung in Frage stellen, insbesondere wenn der Beauftragte in den subjektiven Wünschen der betroffenen Person gefangen scheint und dadurch der Blick auf das objektiv Gebotene eingeschränkt wird. 2.1.3. Im Rahmen der Eignungsprüfung sind die obgenannten Grundsätze zu berücksichtigen und gegebenenfalls die durch den Vorsorgeauftrag selbstbestimmt getroffene Vorsorge behördlich zu ergänzen und/oder zu korrigieren. Dies kann auf zwei Arten gesche- hen: Entweder ist der Vorsorgeauftrag mit konkreten Weisungen zu ergänzen und die allenfalls fehlende Regelung oder mangelhafte Eig- nung behördlich zu übersteuern (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB oder Art. 368 ZGB) oder aber ist bei grösseren Mängeln die Eignung der beauftragten Person zu verneinen, dem Vorsorgeauftrag die Feststel- lung der Wirksamkeit zu versagen und durch eine behördliche Mass- nahmen zu ersetzen.