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AGVE 2017 10

Aargau · 2017-04-01 · Deutsch AG

I. Strassenverkehrsrecht10 Mitberücksichtigung der Wertungen des Kaskadensystems beigleichzeitiger Beurteilung mehrerer WiderhandlungenSind mehrere Entzugsgründe durch eine oder mehrere Handlungen verwirklicht, sind die Konkurrenzbestimmungen nach Art. 49 StGB sinngemäss anwendbar. Sind mehrere Widerhandlungen...

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Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 01.04.2017 AGVE 2017 10

I. Strassenverkehrsrecht10 Mitberücksichtigung der Wertungen des Kaskadensystems beigleichzeitiger Beurteilung mehrerer WiderhandlungenSind mehrere Entzugsgründe durch eine oder mehrere Handlungen verwirklicht, sind die Konkurrenzbestimmungen nach Art. 49 StGB sinngemäss anwendbar. Sind mehrere Widerhandlungen...

AGVE - Archiv 2017 Strassenverkehrsrecht 71 I. Strassenverkehrsrecht 10 Mitberücksichtigung der Wertungen des Kaskadensystems bei gleichzeitiger Beurteilung mehrerer Widerhandlungen Sind mehrere Entzugsgründe durch eine oder mehrere Handlungen ver- wirklicht, sind die Konkurrenzbestimmungen nach Art. 49 StGB sinnge- mäss anwendbar. Sind mehrere Widerhandlungen gleichzeitig zu beurtei- len, so fällt die betroffene Person - mangels Vorliegens eines Rückfalls innert der Bewährungsfrist - nicht unter die Kaskade. Dadurch ist aller- dings nicht ausgeschlossen, dass bei der Bemessung der Massnahmedauer auch die Wertungen des Gesetzgebers, die zum Kaskadensystem führten, mitberücksichtigt werden. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 5. April 2017, i.S. B. gegen das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau und das Departement Volkswirtschaft und Inneres (WBE.2016.472) Aus den Erwägungen II. 11. 11.1. Zu prüfen bleibt somit, ob die Vorinstanz zu Recht davon aus- ging, dass die zu beurteilenden Sachverhalte eine Aberkennung des (ausländischen) Führerausweises im verfügten Umfang zur Folge haben. 11.2. Gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs die Umstände des Einzelfalles zu berück- sichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die beruf- liche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindest- 2017 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 72 entzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden; dies gilt nach der Rechtsprechung auch bei Berufschauffeuren (BGE 132 II 234, Erw. 2.3). In jedem Einzelfall ist jedoch zu prüfen, welche Entzugs- dauer unter Würdigung sämtlicher Umstände des Falles als angemes- sen erscheint (AGVE 1989, S. 150 f; BGE 105 Ib 205, Erw. 2a). Sind - wie hier - mehrere Entzugsgründe durch eine oder mehrere Handlungen verwirklicht, sind die Konkurrenzbestimmun- gen nach Art. 49 StGB sinngemäss anwendbar. Die Dauer für die schwerste Administrativmassnahme ist angemessen zu erhöhen (BGE 122 II 180, Erw. 5b). Der Grund für dieses Vorgehen besteht darin, dass das Strafübel mit zunehmender Dauer nicht linear, son- dern progressiv wächst. Aus diesem Grund werden nicht die einzel- nen Strafen kumuliert (vgl. J ÜRG -B EAT A CKERMANN , in: M ARCEL A LEXANDER N IGGLI /H ANS W IPRÄCHTIGER [Hrsg.], Strafrecht I,

3. Aufl., Basel 2013, Art. 49 N 7 ff.). Mit dem Handlungsprogramm "Via sicura" hingegen sollten Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugfüh- rer, die innert bestimmter Fristen wiederholt verkehrsgefährdende Widerhandlungen begehen, härter angefasst werden. Es wurden ge- samtschweizerisch einheitliche Mindesttarife für die Anordnung von Administrativmassnahmen festgelegt, die für den Widerholungsfall stufenweise verschärft werden und bis zu einem unbefristeten Führerausweisentzug führen (sog. Kaskadensystem; vgl. BBl 1999 IV 4464). Sind nun mehrere Widerhandlungen gleichzeitig zu beurteilen, so fällt die betroffene Person - mangels Vorliegens eines Rückfalls innert der Bewährungsfrist - nicht unter die Kaskade. Dadurch ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass bei der Bemessung der Mass- nahmedauer auch die Wertungen des Gesetzgebers, die zum Kaskadensystem führten, mitberücksichtigt werden (vgl. C ÉDRIC M IZEL , Droit et pratique illustrée du retrait du permis de conduire, Bern 2015, S. 548 und insbesondere das in Fn. 2663 auszugsweise wieder gegebene Urteil des Bundesgerichts vom 16. November 2001 [6A.95/2001], Erw. 1c/bb f.).