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AGVE 2016 87

Aargau · 2016-11-23 · Deutsch AG

VI. Verwaltungsrechtspflege87 § 38 Abs. 1 und 2 VRPGDie Beantwortung einer Aufsichtsanzeige hat Auskunft darüber zu geben,ob auf die Anzeige eingegangen wurde, wie die Aufsichtsbehörde auf dieAnzeige reagiert hat, wie sie den Sachverhalt beurteilt, und fakultativ, obund allenfalls welche aufsichtsrechtlichen...

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VI. Verwaltungsrechtspflege87 § 38 Abs. 1 und 2 VRPGDie Beantwortung einer Aufsichtsanzeige hat Auskunft darüber zu geben,ob auf die Anzeige eingegangen wurde, wie die Aufsichtsbehörde auf dieAnzeige reagiert hat, wie sie den Sachverhalt beurteilt, und fakultativ, obund allenfalls welche aufsichtsrechtlichen...

AGVE - Archiv 2016 Verwaltungsrechtspflege 461 VI. Verwaltungsrechtspflege 87 § 38 Abs. 1 und 2 VRPG Die Beantwortung einer Aufsichtsanzeige hat Auskunft darüber zu geben, ob auf die Anzeige eingegangen wurde, wie die Aufsichtsbehörde auf die Anzeige reagiert hat, wie sie den Sachverhalt beurteilt, und fakultativ, ob und allenfalls welche aufsichtsrechtlichen Massnahmen sie zur Wieder- herstellung einer ordnungsmässigen Verwaltung zu ergreifen beabsich- tigt. Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 23. November 2016 i.S. Auf- sichtsanzeige von X. gegen die Notariatskommission des Kantons Aargau (RRB Nr. 2016-001398).