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AGVE 2016 77

Aargau · 2016-01-20 · Deutsch AG

77 Art. 24c und 27a RPG; § 12 HSDArt. 24c RPG bedarf an sich keiner kantonalen Ausführungsgesetzgebung mehr. Art. 27a RPG lässt aber ausdrücklich zu, dass auf dem Wegder kantonalen Gesetzgebung einschränkende Bestimmungen zu Art. 24cRPG erlassen werden.

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77 Art. 24c und 27a RPG; § 12 HSDArt. 24c RPG bedarf an sich keiner kantonalen Ausführungsgesetzgebung mehr. Art. 27a RPG lässt aber ausdrücklich zu, dass auf dem Wegder kantonalen Gesetzgebung einschränkende Bestimmungen zu Art. 24cRPG erlassen werden.

AGVE - Archiv 2016 Verwaltungsbehörden 408 [...] 77 Art. 24c und 27a RPG; § 12 HSD Art. 24c RPG bedarf an sich keiner kantonalen Ausführungsgesetzge- bung mehr. Art. 27a RPG lässt aber ausdrücklich zu, dass auf dem Weg der kantonalen Gesetzgebung einschränkende Bestimmungen zu Art. 24c RPG erlassen werden. Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 20. Januar 2016 i.S. Z. gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung für Baubewilligungen)/Gemeinderats M. (RRB Nr. 2016-000048). 2016 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 409 Aus den Erwägungen 2.2.1 Art. 24c RPG besagt, dass bestimmungsgemäss nutzbare Bau- ten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkon- form sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt werden (Abs. 1). Sie können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teil- weise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, so- fern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind (Abs. 2). In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten (Abs. 5). Da die Liegenschaft der Be- schwerdeführerin seinerzeit rechtmässig erstellt worden ist, geniesst sie grundsätzlich Besitzstandsschutz. Dieser bedarf an sich keiner kantonalen Ausführungsgesetzgebung mehr (VGE III/115 vom

15. November 2001, S. 11; BGE 127 II 218 f.). Art. 27a RPG lässt aber ausdrücklich zu, dass auf dem Weg der kantonalen Gesetz- gebung einschränkende Bestimmungen zu Art. 24c RPG erlassen werden. Der Kanton hat von dieser Möglichkeit für bestimmte Schutzgebiete Gebrauch gemacht, so unter anderem zum Schutz des Rheinufers, des Reussufers, der Lägern und des Hallwilersees (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2011 [WBE.2011.165] i.S. C.M., Erw. 5.2). Daraus folgt, dass für die Frage der nachträglichen Bewilligungsfähigkeit der Einfriedung aus Granitplatten und Holzpfosten der den bundesrechtlichen Besitz- standsschutz einschränkende § 12 HSD zur Anwendung gelangt. Dies wird auch seitens der Beschwerdeführerin anerkannt (vgl. ...). Gemäss § 12 HSD dürfen bestehende Bauten und Anlagen in der Schutzzone, die den Vorschriften dieses Dekretes widersprechen, nur unterhalten und zeitgemäss erneuert werden.