64 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit; Privilegierte Besteuerung bei Erwerbsaufgabe (§ 45 Abs. 1 lit. f StG)Die privilegierte Besteuerung mit einer separaten Jahressteuer gemäss§ 45 Abs. 1 lit. f StG erfordert die definitive Aufgabe der selbstständigenErwerbstätigkeit.
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Aargau Spezialverwaltungsgericht 26.05.2015 AGVE 2016 64 Argovie Spezialverwaltungsgericht 26.05.2015 AGVE 2016 64 Argovia Spezialverwaltungsgericht 26.05.2015 AGVE 2016 64
64 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit; Privilegierte Besteuerung bei Erwerbsaufgabe (§ 45 Abs. 1 lit. f StG)Die privilegierte Besteuerung mit einer separaten Jahressteuer gemäss§ 45 Abs. 1 lit. f StG erfordert die definitive Aufgabe der selbstständigenErwerbstätigkeit.
AGVE - Archiv 2016 Steuern 361 [...] 64 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit; Privilegierte Besteue- rung bei Erwerbsaufgabe (§ 45 Abs. 1 lit. f StG) Die privilegierte Besteuerung mit einer separaten Jahressteuer gemäss § 45 Abs. 1 lit. f StG erfordert die definitive Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 26. Mai 2016 in Sachen L. + E.G. (3-RV.2015.170) Aus den Erwägungen 4. 4.1. Die Rekurrenten beantragen eventualiter, die Lizenzeinnahmen seien zu einem tieferen Satz zu erfassen, da den Zahlungen Vorsor- gecharakter zukomme (...). 2016 Spezialverwaltungsgericht 362 4.2. 4.2.1. Gemäss § 45 Abs. 1 lit. f StG unterliegt die Summe der in den zwei letzten Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven einer vom übrigen Einkommen berechneten Jahressteuer zu 40 % des Tarifs, wenn die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten
55. Lebensjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben wird. 4.2.2. Der Rekurrent hat sein Knowhow im Rahmen der Übertragung des EU X. in die Y. AG nach seinen eigenen Angaben nicht an diese mitübertragen bzw. verkauft. Er stellt die Patente der Y. AG gegen eine Entschädigung zur Verfügung. Damit kann die Regelung gemäss § 45 Abs. 1 lit. f StG und gestützt darauf eine separate Besteuerung nicht zum Tragen kommen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Pa- tente zum Geschäfts- oder Privatvermögen gehören.