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AGVE 2016 61

Aargau · 2015-02-25 · Deutsch AG

61 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit; Abschreibungen (§ 36Abs. 2 lit. a StG)Wenn die Steuerkommission die Buchwerte korrigiert, sind nicht nur diezu hohen Abschreibungen steuerlich anzupassen, sondern auch die zu tiefverbuchten Abschreibungen.

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Aargau Spezialverwaltungsgericht 25.02.2015 AGVE 2016 61 Argovie Spezialverwaltungsgericht 25.02.2015 AGVE 2016 61 Argovia Spezialverwaltungsgericht 25.02.2015 AGVE 2016 61

61 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit; Abschreibungen (§ 36Abs. 2 lit. a StG)Wenn die Steuerkommission die Buchwerte korrigiert, sind nicht nur diezu hohen Abschreibungen steuerlich anzupassen, sondern auch die zu tiefverbuchten Abschreibungen.

AGVE - Archiv 2016 Spezialverwaltungsgericht 350 [...] 61 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit; Abschreibungen (§ 36 Abs. 2 lit. a StG) Wenn die Steuerkommission die Buchwerte korrigiert, sind nicht nur die zu hohen Abschreibungen steuerlich anzupassen, sondern auch die zu tief verbuchten Abschreibungen. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 25. Februar 2016 in Sachen B. + D.F. (3-RV.2015.130) Aus den Erwägungen 3.5. Der LE KStA und die Steuerkommission M. haben die Buch- werte aller Gebäude und des Landes (abweichend von der Buchhal- tung) entsprechend dem Wertverhältnis gemäss der ordentlichen Grundstückschätzung auf die Bilanzpositionen aufgeteilt. Dies ist zu bestätigen. 2016 Steuern 351 4. 4.1. Die Abschreibungen auf den Gebäuden haben der LE KStA und die Steuerkommission M. nur beim Wohnhaus angepasst, bei dem sich aufgrund der neuen Ermittlung der Eröffnungswerte eine Reduk- tion des Buchwertes ergab. Nicht korrigiert wurden dagegen trotz neuer Aufteilung der Buchwerte nach der Ertragswertschätzung die Abschreibungen auf den weiteren Gebäuden unabhängig davon, ob die höchstens zulässige Abschreibung gemäss Merkblatt A/2001 "über Abschreibungen auf dem Anlagevermögen land- und forstwirt- schaftlicher Betriebe" der EStV tiefer oder höher ist. 4.2. Nicht korrigiert wurden die zu tiefen Abschreibungen. Grund- sätzlich ist es nicht handelsrechtswidrig, zu tiefe Abschreibungen zu verbuchen. Wie ausgeführt, basiert die Anpassung der Abschreibung des Wohnhauses auf einer Neuverteilung der Buchwerte aufgrund der ge- schätzten Ertragswerte. Es ist nicht korrekt, bei einer steuerlichen Korrektur der Buchwerte nur die zu hohe Abschreibung auf einem Objekt (Wohnhaus) zu korrigieren, die unter der maximal zulässigen Abschreibung liegenden aber unverändert zu belassen. Der (korrekte) Methodenwechsel bei der Buchwertaufteilung verlangt dessen konse- quente Anwendung, ist damit mit handelsrechtlichen Grundsätzen ohne weiteres vereinbar und geht dem Massgeblichkeitsprinzip vor. Ein Methodendualismus ist sowohl auf Seiten der Rekurrenten wie auch der Steuerbehörden zu vermeiden (vgl. die Stellungnahme des LE KStA: "[Die Steuerpflichtigen] müssen sich für eine Methode entscheiden"). Damit sind nicht nur die aufgrund der Aufteilungsmethode der Buchwerte resultierenden zu hohen Abschreibungen zu korrigieren, sondern auch die zu tiefen. 4.3. 4.3.1. Es ist aufgrund der von den Rekurrenten verwendeten Abschrei- bungssätze erkennbar, dass jeweils die höchste, steuerlich noch zu- lässige Abschreibung verbucht werden sollte (ausser bei der Remise). 2016 Spezialverwaltungsgericht 352 Zweifellos hätten die Rekurrenten ausgehend von der korrigierten Aufteilung des Kaufpreises auf die einzelnen Positionen und damit dieser neuen Buchwerte jeweils die maximal zulässige Abschreibung verbucht. Es ist daher sachgerecht, die von den Rekurrenten berück- sichtigen Abschreibungssätze zu berücksichtigen.