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AGVE 2016 59

Aargau · 2015-02-25 · Deutsch AG

I. Abteilung Steuern59 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit; Realisation durchTausch; Erlös (§ 27 Abs. 2 StG)Der Tausch eines Grundstücks des Geschäftsvermögens gegen ein anderesGrundstück gilt als Realisation. Als Erlös gilt der Verkehrswert des erhaltenen Grundstücks.

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Aargau Spezialverwaltungsgericht 25.02.2015 AGVE 2016 59 Argovie Spezialverwaltungsgericht 25.02.2015 AGVE 2016 59 Argovia Spezialverwaltungsgericht 25.02.2015 AGVE 2016 59

I. Abteilung Steuern59 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit; Realisation durchTausch; Erlös (§ 27 Abs. 2 StG)Der Tausch eines Grundstücks des Geschäftsvermögens gegen ein anderesGrundstück gilt als Realisation. Als Erlös gilt der Verkehrswert des erhaltenen Grundstücks.

AGVE - Archiv 2016 Steuern 347 I. Abteilung Steuern 59 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit; Realisation durch Tausch; Erlös (§ 27 Abs. 2 StG) Der Tausch eines Grundstücks des Geschäftsvermögens gegen ein anderes Grundstück gilt als Realisation. Als Erlös gilt der Verkehrswert des erhal- tenen Grundstücks. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 25. Februar 2016 in Sachen R.B. (3-RV.2015.109). Aus den Erwägungen 2.1. Der Rekurrent ist selbständig erwerbender Landwirt. Mit öffent- licher Urkunde vom 26. Februar 2010 tauschte er mit B.H. einen Ab- schnitt von 13.00 a des Grundstücks GB S. Parzelle X. gegen das Grundstück GB S. Parzelle Y. mit einer Fläche von 22.00 a. Der Re- kurrent und B.H. erachteten die Grundstücke als gleichwertig und haben keine Ausgleichszahlung vereinbart. (...) 5. 5.1. Wie der LE KStA korrekt ausführt, gilt beim Tausch der Ver- kehrswert des erhaltenen Grundstücks als Verkaufspreis (vgl. AGVE 1986 S. 430). Im vorliegenden Fall ist dementsprechend als Erlös der Verkehrswert der Parzelle Y. massgebend. Der Verkehrs- wert der Parzelle Y. wurde vom KStA, Abteilung Grundstückschät- zungen, auf CHF 22'000.00 festgesetzt. Weshalb der LE KStA und die Steuerkommission S. davon abweichend auf den Verkehrswert der eingetauschten, also abgegebenen Parzelle X. von 2016 Spezialverwaltungsgericht 348 CHF 140'000.00 abgestellt haben, bleibt unklar. Dies kann aber offen bleiben. Der Rekurrent äussert sich nicht zum Verkehrswert der Par- zelle Y. Es ist daher davon auszugehen, dass dieser anerkannt wird. Dies zu Recht. Der geschätzte Verkehrswert von CHF 10.00/m für das Landwirtschaftsland erscheint dem Spezialverwaltungsgericht als angemessen und es ist kein Grund ersichtlich, davon abzuweichen. 5.2. Der Erlös des Rekurrenten aus dem Tausch der Grundstücke ist damit auf CHF 22'000.00 festzusetzen. Nach Abzug des anteiligen Buchwertes der Parzelle X. von CHF 1'000.00 ergibt sich ein Kapi- talgewinn von CHF 21'000.00.