55 Art. 176 ZGBAuch wenn Eltern, die ihr Kind während des ehelichen Zusammenlebensje hälftig betreut haben, die gemeinsame Obhut belassen wird, kannihnen unter Umständen eine Ausdehnung des während des Zusammenlebens ausgeübten Erwerbspensums zugemutet werden, soweit dies zurDeckung eines Mankos notwendig...
Sachverhalt
Entgegen dem (Eheschutz-) Entscheid der Vorinstanz wurde im Berufungsverfahren den Eltern von L., die ihn vor der Trennung bei Erwerbspensen von ca. 60 % (Mutter als Angestellte) bzw. ca. 50 % (Vater als Selbständigerwerbender) ungefähr hälftig betreut hatten, die gemeinsame Obhut eingeräumt. Aus den Erwägungen 7.4. Das von den Parteien gemeinsam erzielte Einkommen von Fr. 4'909.60 (Fr. 3'000.00 + Fr. 1'909.60) zuzüglich der von der Beklag- ten bezogenen Kinderzulage von Fr. 200.00 reicht zur Deckung des Bedarfs der Parteien und von L. nicht aus. Unter Berücksichtigung des Wohnkostenanteils von L. von Fr. 200.00 beläuft sich dessen Be- darf auf nach wie vor Fr. 685.85, derjenige von Kläger und Beklagter
- unter Abzug von je Fr. 100.00 [Hälfte von L.'s Wohnkostenanteil] - auf Fr. 2'331.00 bzw. Fr. 2'446.50. Damit resultiert ein Manko von Fr. 353.75 (= Fr. 5'109.60 ./. Fr. 685.85 ./. Fr. 2'331.00 ./. Fr. 2'446.50). Unter diesen Umständen fragt sich, ob und allenfalls wie die- ses Manko durch zusätzlich erzielbares Mehreinkommen (mit oder ohne Modifikation der Betreuungsanteile) gedeckt werden kann. Die zivilrechtliche Novelle zur elterlichen Sorge verschafft den Eltern keinen unbedingten Anspruch auf Weiterführung der während des ehelichen Zusammenlebens gewählten Erwerbspensen. Denn wenn 2016 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 332 Eheleute schon während des ehelichen Zusammenlebens auf die Auf- gabenteilung zurückkommen müssen, wenn sich die Verhältnisse we- sentlich geändert haben (Zeiter, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N. 10 f. zu Art. 163 ZGB, wonach bei Uneinigkeit der Eheleute der Eheschutzrichter angerufen werden kann), muss dies erst recht im Fall der Trennung gelten, wenn wie hier eine wirtschaftliche Mehrbelastung durch die Führung zweier Haushaltungen entsteht. Im vorliegenden Fall erscheint es aus drei Gründen gerechtfer- tigt, den Kläger zu verpflichten, sein Erwerbspensum von 50 % um 10 % auszudehnen (Bei einem Einkommen des Klägers von Fr. 3'600.00 [= Fr. 3'000.00 : 5 x 6] kann das Manko gedeckt werden): Erstens arbeitet auch die Beklagte bei einer täglichen Arbeitszeit von 5 bzw. 5.25 Stunden in einem Arbeitspensum von rund 60 %. Zweitens erzielt der Kläger ein deutlich höheres Stundeneinkommen als die Beklagte. Und drittens ist es ihm als selb- ständig erwerbstätigem Masseur leichter möglich, seinen Arbeitsein- satz an Tagen und an Wochenenden, an denen L. durch die Beklagte betreut wird, auszudehnen (ohne dass er deshalb in seiner Mög- lichkeit, L. hälftig zu betreuen, eingeschränkt würde). Eine Über- gangsfrist zur Pensenerhöhung ist nicht zu gewähren, nachdem der Kläger bereits im angefochtenen Urteil zu einer Ausweitung seiner Erwerbstätigkeit (sogar auf 80 %) verpflichtet worden ist.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 10 % auszudehnen (Bei einem Einkommen des Klägers von Fr. 3'600.00 [= Fr. 3'000.00 : 5 x 6] kann das Manko gedeckt werden): Erstens arbeitet auch die Beklagte bei einer täglichen Arbeitszeit von 5 bzw. 5.25 Stunden in einem Arbeitspensum von rund 60 %. Zweitens erzielt der Kläger ein deutlich höheres Stundeneinkommen als die Beklagte. Und drittens ist es ihm als selb- ständig erwerbstätigem Masseur leichter möglich, seinen Arbeitsein- satz an Tagen und an Wochenenden, an denen L. durch die Beklagte betreut wird, auszudehnen (ohne dass er deshalb in seiner Mög- lichkeit, L. hälftig zu betreuen, eingeschränkt würde). Eine Über- gangsfrist zur Pensenerhöhung ist nicht zu gewähren, nachdem der Kläger bereits im angefochtenen Urteil zu einer Ausweitung seiner Erwerbstätigkeit (sogar auf 80 %) verpflichtet worden ist.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Zivilkammern 05.12.2015 AGVE 2016 55 Argovie Obergericht Zivilkammern 05.12.2015 AGVE 2016 55 Argovia Obergericht Zivilkammern 05.12.2015 AGVE 2016 55
55 Art. 176 ZGBAuch wenn Eltern, die ihr Kind während des ehelichen Zusammenlebensje hälftig betreut haben, die gemeinsame Obhut belassen wird, kannihnen unter Umständen eine Ausdehnung des während des Zusammenlebens ausgeübten Erwerbspensums zugemutet werden, soweit dies zurDeckung eines Mankos notwendig...
AGVE - Archiv 2016 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 330 [...] 55 Art. 176 ZGB Auch wenn Eltern, die ihr Kind während des ehelichen Zusammenlebens je hälftig betreut haben, die gemeinsame Obhut belassen wird, kann ihnen unter Umständen eine Ausdehnung des während des Zusammenle- 2016 Zivilrecht 331 bens ausgeübten Erwerbspensums zugemutet werden, soweit dies zur Deckung eines Mankos notwendig wird. Die eheliche Aufgabenteilung kann dem nicht entgegengehalten werden. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 17. Dezember 2015 in Sachen Ch.K. gegen M.P. (ZSU.2015.137) Sachverhalt Entgegen dem (Eheschutz-) Entscheid der Vorinstanz wurde im Berufungsverfahren den Eltern von L., die ihn vor der Trennung bei Erwerbspensen von ca. 60 % (Mutter als Angestellte) bzw. ca. 50 % (Vater als Selbständigerwerbender) ungefähr hälftig betreut hatten, die gemeinsame Obhut eingeräumt. Aus den Erwägungen 7.4. Das von den Parteien gemeinsam erzielte Einkommen von Fr. 4'909.60 (Fr. 3'000.00 + Fr. 1'909.60) zuzüglich der von der Beklag- ten bezogenen Kinderzulage von Fr. 200.00 reicht zur Deckung des Bedarfs der Parteien und von L. nicht aus. Unter Berücksichtigung des Wohnkostenanteils von L. von Fr. 200.00 beläuft sich dessen Be- darf auf nach wie vor Fr. 685.85, derjenige von Kläger und Beklagter
- unter Abzug von je Fr. 100.00 [Hälfte von L.'s Wohnkostenanteil] - auf Fr. 2'331.00 bzw. Fr. 2'446.50. Damit resultiert ein Manko von Fr. 353.75 (= Fr. 5'109.60 ./. Fr. 685.85 ./. Fr. 2'331.00 ./. Fr. 2'446.50). Unter diesen Umständen fragt sich, ob und allenfalls wie die- ses Manko durch zusätzlich erzielbares Mehreinkommen (mit oder ohne Modifikation der Betreuungsanteile) gedeckt werden kann. Die zivilrechtliche Novelle zur elterlichen Sorge verschafft den Eltern keinen unbedingten Anspruch auf Weiterführung der während des ehelichen Zusammenlebens gewählten Erwerbspensen. Denn wenn 2016 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 332 Eheleute schon während des ehelichen Zusammenlebens auf die Auf- gabenteilung zurückkommen müssen, wenn sich die Verhältnisse we- sentlich geändert haben (Zeiter, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N. 10 f. zu Art. 163 ZGB, wonach bei Uneinigkeit der Eheleute der Eheschutzrichter angerufen werden kann), muss dies erst recht im Fall der Trennung gelten, wenn wie hier eine wirtschaftliche Mehrbelastung durch die Führung zweier Haushaltungen entsteht. Im vorliegenden Fall erscheint es aus drei Gründen gerechtfer- tigt, den Kläger zu verpflichten, sein Erwerbspensum von 50 % um 10 % auszudehnen (Bei einem Einkommen des Klägers von Fr. 3'600.00 [= Fr. 3'000.00 : 5 x 6] kann das Manko gedeckt werden): Erstens arbeitet auch die Beklagte bei einer täglichen Arbeitszeit von 5 bzw. 5.25 Stunden in einem Arbeitspensum von rund 60 %. Zweitens erzielt der Kläger ein deutlich höheres Stundeneinkommen als die Beklagte. Und drittens ist es ihm als selb- ständig erwerbstätigem Masseur leichter möglich, seinen Arbeitsein- satz an Tagen und an Wochenenden, an denen L. durch die Beklagte betreut wird, auszudehnen (ohne dass er deshalb in seiner Mög- lichkeit, L. hälftig zu betreuen, eingeschränkt würde). Eine Über- gangsfrist zur Pensenerhöhung ist nicht zu gewähren, nachdem der Kläger bereits im angefochtenen Urteil zu einer Ausweitung seiner Erwerbstätigkeit (sogar auf 80 %) verpflichtet worden ist.