77 Alterswohnungen in einer Zone für öffentliche Bauen und AnlagenAlterswohnungen sind ohne Sicherstellung des öffentlichen Zwecks in derZone für öffentliche Bauten und Anlagen nicht zonenkonform.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 2 Planerische Ausgangslage ... Laut Art. 1 der Sondernutzungsvorschriften (SNV) soll der Gestaltungsplan H. die bestehenden baurechtlichen Bestimmungen von § 13 BNO im Hinblick auf den Bau eines Pflegezentrums und von Alterswohnungen, kombiniert mit einem entsprechenden Ange- bot von Betreuungs- und Pflegedienstleistungen (7x24 h Betreuung) sowie einem öffentlichen Begegnungszentrum, präzisieren. Er beab- sichtigt die Schaffung der bau- und planungsrechtlichen Rahmenbe- dingungen und Grundlagen für eine geordnete bauliche Entwicklung der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen im Gebiet H.. Zudem 2015 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 421 sollen die Anforderungen an eine der landschaftlich empfindlichen Lage angemessene Umgebungsgestaltung definiert werden. Zu diesem Zweck scheidet der Gestaltungsplan sieben Baufel- der aus... Diese Baufelder sind gemäss Art. 6 SNV grundsätzlich für die Erstellung von Hochbauten für ein Pflegezentrum und für Alters- wohnungen mit entsprechenden Einrichtungen für Betreuungs- und Pflegedienstleistungen bestimmt und sind im Grundsatz nach den je- weils aktuellsten Planungsrichtlinien Altersgerechte Wohnbauten (Schweizer Fachstelle für behindertengerechtes Bauen) zu erstellen. Laut dem Planungsbericht sollen die sechs Gebäude im südlichen Teil des Areals mit Miet- und Eigentumswohnungen belegt werden, wobei ein Wohnungsmix von 2,5 bis 5,5 Zimmerwohnungen angebo- ten wird. Um eine demographische Durchmischung (Generationen- wohnen) zu beeinflussen, könne ergänzend angedacht werden, zwei Gebäude explizit für Familienwohnungen auszuweisen. ...
E. 5 Zonenkonformität
E. 5.1 ... Mit ihrer Beschwerde rügen die Beschwerdeführenden haupt- sächlich die fehlende Zonenkonformität der geplanten Alterswohnun- gen in der Zone OE der Gemeinde B. ...
E. 5.2.1 ... Das vorliegend massgebliche Gebiet H. ist laut Bauzonen- plan der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OE) zugewiesen. Wie erwähnt ist die Zone OE gemäss § 13 BNO für vorhandene und künftige, dem öffentlichen Interesse dienende Bauten und Anlagen bestimmt. In den Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen dürfen nur öf- fentliche und öffentlichen Zwecken bzw. Interessen dienende Werke erstellt werden. Private Vorhaben sind nicht zulässig; auch nicht als provisorische, mit Beseitigungsrevers belastete Bauten (AGVE 2000, S. 209 f. mit Hinweisen; C HRISTIAN H ÄUPTLI in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 15 N 90 ff.). Voraussetzung zur Festsetzung einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist auch, dass das geltend gemachte zukünftige Bedürfnis genügend konkretisiert ist. Es ist vom Gemeinwesen so 2015 Verwaltungsbehörden 422 genau wie möglich anzugeben, und die Errichtung der öffentlichen Baute muss mit einiger Sicherheit zu erwarten sein (AGVE 2000, S. 210). Die Arten der dem öffentlichen Interesse dienenden Bauten und Anlagen sind äusserst vielfältig. Die öffentlichen Bauten und Anla- gen, d.h. Bauwerke, welche die öffentliche Hand in Erfüllung verfas- sungsmässiger Aufgaben erstellt, dienen dem Gemeinwesen unmit- telbar durch ihren Gebrauchswert, entweder als Verwaltungsver- mögen oder als Sachen im Gemeingebrauch (AGVE 2000, S. 211). Dazu gehören Schulhäuser, Spitäler, Gefängnisse, öffentliche Ver- waltungsgebäude, Alters- und Pflegeheime usw. Solche Bauten dienen fraglos öffentlichen Zwecken. Zu den im öffentlichen Inte- resse liegenden Bauten und Anlagen gehören aber auch Bauten pri- vater Bauherren, die im weitesten Sinne Aufgaben des modernen Leistungs- und Sozialstaates wahrnehmen helfen. Zu den öffentli- chen Bauten und Anlagen zählen daher auch Schwimmbäder, Tennis- anlagen (AGVE 1976, S. 238 ff.) und Schrebergartenanlagen (AGVE 1988, S. 340 ff.); an ihrem Bestehen wurde ein Allgemeinin- teresse bejaht. Selbst der Betrieb eines Pfadihauses liegt laut Ver- waltungsgericht im öffentlichen Interesse und ist in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zonenkonform (AGVE 2000, S. 209 ff.). Demgegenüber gilt der private Wohnungsbau, selbst wenn er staatlich gefördert wird, im Planungs- und Baurecht nicht als öffent- licher Zweck (B ERNHARD W ALDMANN, Zonen für öffentliche Bau- ten und Anlagen, in: BR 2003, S. 89). Ob dies auch für den Bau von Alterswohnungen gilt, ist umstritten (W ALDMANN, a.a.O., S. 89). Jedenfalls hatten die kantonalen Behörden die Zonenkonformität von Alterswohnungen in der Zone OE - soweit ersichtlich - bislang noch nicht zu beurteilen (vgl. dazu AGVE 2000, S. 211, welcher für Al- ters- und Pflege heime die Zonenkonformität bejaht, Alters wohnun- gen jedoch nicht zu beurteilen hatte).
E. 5.2.2 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE dient in erster
Linie der Sicherung des Landbedarfs, auf den das Gemeinwesen für
die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben durch Erstellung von Bauten
und Anlagen angewiesen sind (C
HRISTIAN
H
ÄUPTLI
, a.a.O., § 15
2015
Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht
423
N 91); weiter bezweckt sie auch, durch grosszügigere Vorschriften
(z.B. fehlende Bestimmungen über die maximal zulässige Ausnüt-
zung) die Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu ermöglichen, die nach
den Bestimmungen der umgebenden Zonen nicht oder nur erschwert
zulässig wären (SOG 2008, Nr. 20, Erw. 2c.). Gerade wegen dieser
Privilegierung, was baupolizeiliche Vorschriften anbelangt, sind die
Nutzungen in solchen Zonen auf Vorhaben zu beschränken, die in
engem Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben ste-
hen. Ist eine Baute oder Anlage nicht öffentlich, lässt sich auch kein
öffentliches Interesse auf Ausscheidung von Land und deren Errich-
tung in der OE-Zone begründen (SOG 2008, Nr. 20, Erw. 2c.;
B
ERNHARD
W
ALDMANN
/P
ETER
H
ÄNNI
, Raumplanungsgesetz, Bern
2006, N 19 zu Art. 18 RPG). In Anwendung dieser Grundsätze ist in
einem ersten Schritt zu prüfen, ob den geplanten Alterswohnungen
öffentliches Interesse zukommt.
Ob und wofür öffentliche Bauten und Anlagen errichtet werden
müssen, ergibt sich aus den Staatsaufgaben und öffentlichen Interes-
sen, die durch den Gesetzgeber weiter konkretisiert werden (W
ALD
-
MANN
/H
ÄNNI
, a.a.O., N 20 zu Art. 18 RPG). Anders als bei-
spielsweise der Kanton Zürich, welcher den Bau von Alterswohnun-
gen in § 60 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975 (PBG) explizit zur öffentlichen Aufgabe erklärt, verfügt der
Kanton Aargau über keine entsprechende Sonderbestimmung, aus
der sich das öffentliche Interesse am Bau von Alterswohnungen und
damit der Zonenkonformität in der Zone OE direkt ableiten liesse.
Ebenso wenig lassen die Materialien zum Baugesetz oder die
kommunalen Vorschriften entsprechende Schlüsse zu. Immerhin liegt
die Förderung von Wohnbau und Wohneigentum als Staatsaufgabe
grundsätzlich im öffentlichen Interesse (vgl. Art. 108 BV). Gemäss
der Verfassung des Kantons Aargau soll der Staat im Rahmen seiner
Gesetzgebungsbefugnisse Vorkehren treffen, damit jedermann eine
angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden kann (§ 25
Abs. 2 lit. c KV). Ausserdem kann er den sozialen Wohnungsbau för-
dern (§ 47 Abs. 3 KV). Der Kanton Aargau kommt diesen Aufgaben
mit dem Wohnungsbauförderungsgesetz nach (Gesetz über die
Förderung des Baus von Alters-, Invaliden- und Familienwohnungen
2015
Verwaltungsbehörden
424
sowie die Regional- und Ortsplanung vom 14. Januar 1969;
SAR 873.700). Dieses bestimmt in § 1 Abs. 1, dass der Kanton den
Bau von preisgünstigen Wohnungen für Betagte, Invalide und kin-
derreiche Familien fördert. Allerdings obliegt gemäss der ein-
schlägigen Gesetzgebung die Realisierung des Wohnungsbaus nicht
dem Gemeinwesen. Mit anderen Worten ist es im Kanton Aargau
zwar Aufgabe des Gemeinwesens, den Wohnungsbau und das
Wohneigentum (durch finanzielle Zuschüsse) zu fördern, nicht aber
Wohnungen zu erstellen; dies ist ausschliesslich Aufgabe privater
Trägerschaften. Damit kommt selbst dem staatlich geförderten Woh-
nungsbau keine planungsrechtlich relevante öffentliche Zweckbe-
stimmung zu. Dieser ist auch auf die Zonen für öffentliche Bauten
nicht angewiesen, sondern gehört in eine private Bauzone.
Im weiteren lässt sich auch kein öffentliches Interesse an den
geplanten Wohnungen gestützt auf das Wohnungsbauförderungsge-
setz konstruieren: Laut dem Wohnungsbauförderungsgesetz sind nur
Alterswohnungen mit einer Wohnungsgrösse von 1-2 Zimmern für
die Zuschussberechtigung relevant (§ 1 Abs. 2), demgegenüber sol-
len laut Planungsbericht 2,5- bis 5,5-Zimmer-Wohnungen realisiert
werden. Diese Wohnungen sprengen den gesetzlich vorgesehenden
Rahmen für förderungswürdige Alterswohnungen aber bei Weitem.
Auch fehlt es an einer Bestimmung im Sondernutzungsplan, welche
die Wohnungsgrösse auf 1-2 Zimmer beschränkt und damit einen
Bezug zum Wohnungsbauförderungsgesetz schaffen würde. Somit
fehlt es auch in dieser Hinsicht an einem öffentlichen Interesse, die
geplanten Wohnungen in der Zone OE zu realisieren. Ebenso wenig
lässt sich aus dem Pflegegesetz vom 26. Juni 2007 (PflG;
SAR 301.200) direkt ein öffentlicher Zweck für den Bau von Alters-
wohnungen ableiten.
E. 5.2.3 ...
Zwar ist aufgrund der räumlichen Nähe eine gewisse Verbin-
dung zwischen den Wohnungen und dem geplanten Pflegezentrum
einzuräumen, indessen statuiert der Gestaltungsplan weder einen
sachlichen noch einen organisatorischen Zusammenhang zwischen
den Wohnungen und dem Pflegezentrum. Dies geht deutlich aus
2015
Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht
425
Art. 6 Abs. 1 SNV hervor, wonach die Baufelder 1-7
grundsätzlich
für die Erstellung von Hochbauten für ein Pflegezentrum und für Al-
terswohnungen mit entsprechenden Einrichtungen für Betreuungs-
und Pflegedienstleistungen bestimmt und
im Grundsatz
nach den je-
weils aktuellsten Planungsrichtlinien Altersgerechte Wohnbauten
(Schweizer Fachstelle für behindertengerechtes Bauen) zu erstellen
sind. Bereits die Verwendung der Formulierung grundsätzlich lässt
klar erkennen, dass die Gemeinde keine Beschränkung auf ein
Pflegezentrum und Alterswohnungen wollte, andernfalls sie auf den
Zusatz grundsätzlich verzichtet hätte. Vielmehr lässt die gewählte
Formulierung grundsätzlich bei der Umsetzung des Plans Alter-
nativen sowohl zum Pflegezentrum als auch zu den Alterswohnungen
zu; eine rechtsverbindliche Bindung der Wohnungen an das Pflege-
zentrum oder die Pflegeeinrichtungen besteht nicht. Ebenso wenig
sind zukünftige Bauherren verpflichtet, bei der Realisierung der
Hochbauten die Planungsrichtlinien Altersgerechte Wohnbauten zu
berücksichtigen - diese sind nur im Grundsatz zu berücksichtigen
und zudem kann von ihnen nach sachlicher Begründung und mit
Zustimmung des Gemeinderats abgewichen werden (Art. 6 Abs. 1
SNV). Der Bezug der Alterswohnungen zu einem Pflegezentrum
oder zu Betreuungs- und Pflegedienstleistungen ist nicht zwingend
und dementsprechend lässt sich aus der Zwecksetzung auch kein öf-
fentliches Interesse an den Wohnungen ableiten. Vielmehr sind nach
dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung zukünftige Eigentümer bzw.
Mieter der Wohnungen an den vom Gemeinderat ins Recht gelegten
öffentlichen Zweck nicht gebunden: Die Wohnungen sind nicht auf
die Nutzung durch Senioren oder pflegebedürftige Personen be-
schränkt, sondern sie stehen jeder Art von Wohnnutzung offen und
sind jeglicher Kontrolle bezüglich Einhaltung des Zonenzwecks
durch die Behörden entzogen. Dies lässt sich auch aus den Materia-
lien ableiten, welche explizit festhalten, dass die Durchmischung mit
Familienwohnen erwünscht ist, womit der fehlende Konnex der
Wohnungen zum Pflegezentrum und den Einrichtungen für Betreu-
ungs- und Pflegedienstleistungen bestätigt wird. An dieser Beurtei-
lung vermag auch Art. 13 SNV nichts zu ändern, welcher zwar den
Abschluss eines Leistungsvertrags für die Pflegestation vorschreibt,
2015
Verwaltungsbehörden
426
nicht aber für die Wohnungen. Der Gestaltungsplan stellt weder ei-
nen rechtsverbindlichen Bezug zwischen den Wohnungen und dem
Pflegezentrum oder der ausschliesslichen Nutzung der Wohnungen
durch Senioren her, noch unterbindet er den in der Zone OE nicht zo-
nenkonformen privaten Wohnungsbau. Dementsprechend fehlt es
den Wohnungen - ungeachtet des Zweckartikels und unabhängig von
der Bezeichnung Alterswohnungen - am sozialpolitischen öffentli-
chen Interesse.
E. 5.2.4 Die vorstehenden Überlegungen werden auch durch die im Pla-
nungsbericht aufgeführten Zielsetzungen des Gestaltungsplans ge-
stützt. So führt der Planungsbericht unter dem Titel Planungsgegen-
stand und Ziele Folgendes aus:
1.1 Anlass und Gegenstand der Planung
Der demographische Wandel in unserer Gesellschaft sowie die
damit einhergehenden, vielschichtigen Veränderungen in unserem
unmittelbaren Wohn- und Arbeitsumfeld zwingen die Gemeinden
mehr denn je, über ihre räumliche Entwicklung nachzudenken.
Raumentwicklungsrelevanten Entscheidungen kommt, nicht zuletzt
aus finanziellen Gründen, eine immer grössere Bedeutung zu. Es gilt,
für die Ortsentwicklung negative Tendenzen möglichst frühzeitig zu
erkennen und entsprechende Gegenmassnahmen einzuleiten, um all-
fällige Fehlentwicklungen und deren Folgen zu vermeiden.
Es kann festgestellt werden, dass mit der demographischen Ver-
änderung auch die in B. vorherrschende Wohnform
haus> zunehmend unter Druck gerät. Die Erstellergeneration, vor-
wiegend Menschen im Rentenalter, überaltert zusehends. Sie werden
mangels Alternativangebot in der Gemeinde in die Agglomerati-
onsgebiete im Limmattal ziehen müssen, weil sie dort die Hilfe fin-
den, auf die sie im Alter angewiesen sind. Die nachfolgende Genera-
tion, ihre erwachsenen Kinder, wollen erfahrungsgemäss nicht mehr
länger in Gebäuden mit veraltetem Standard leben. Auch sie bevor-
zugen die mit dem öffentlichen Verkehr optimal erschlossenen und
bezüglich kulturellem Angebot zentraler gelegenen, stadtnäheren
Ballungsräume und müssen nun feststellen, dass sich das vererbte
Haus zunehmend schwerer verkaufen lässt, da der Immobilienmarkt
2015
Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht
427
in naher Zukunft vermehrt mit Einfamilienhäusern überschwemmt
wird. Die Prognosen des Bundesamts für Statistik (BfS) deuten da-
rauf hin, dass die zukünftige Wohnungsnachfrage in diesem Segment
- nämlich jüngere Familien - zu klein sein wird, um das durch die
Wohnungsfreisetzungen entstandene Angebot zu absorbieren.
Dank der landschaftlich privilegierten Lage und der geographi-
schen Nähe zum Wirtschaftszentrum Zürich wird sich das vorstehend
skizzierte, schweizweit zu beobachtende Szenario in B. aller Voraus-
sicht nach nur in abgeschwächter Form zeigen. Trotzdem ist es ange-
zeigt, flankierende Massnahmen zu fördern, die einerseits der ange-
stammten Bevölkerung von B. erlauben, ihren Altersruhestand in ih-
rer Wohngemeinde zu verbringen und anderseits Strategien zu ent-
wickeln, die darauf abzielen, junge Familien in die Gemeinde zu ho-
len.
1.2 Zielsetzungen
Aufgrund der demographischen Entwicklung in B. ist mit einer
Zunahme der bereits heute über dem Bezirksschnitt liegenden
Überalterung der Wohnbevölkerung zu rechnen. Die vorherrschende
Wohnform dieser Bevölkerungsgruppe (Freistehendes EFH in Hang-
lage mit grossem Umschwung) wird den Ansprüchen zunehmend
nicht mehr genügen bzw. lässt sich nicht mehr aufrechterhalten (Aus-
bau, Unterhalt). Es werden Wohnalternativen gesucht, um den Ruhe-
stand im angestammten sozialen Umfeld geniessen zu können. Dafür
sollen entsprechende Strukturen geschaffen werden. Im Vordergrund
steht hierbei der Neubau eines Alterszentrums mit wohnbegleitendem
Angebot. ...
Der vorliegende Gestaltungsplan bezweckt, die bestehenden
baurechtlichen Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung im
Hinblick auf den Bau eines Pflegezentrums und von Alterswohnun-
gen, kombiniert mit einem entsprechenden Angebot von Betreuungs-
und Pflegedienstleistungen mit sowie
einem öffentlichen Begegnungszentrum zu präzisieren. Er schafft die
bau- und planungsrechtlichen Rahmenbedingungen und Grundlagen
für eine geordnete bauliche Entwicklung der Zone für öffentliche
Bauten und Anlagen . Zudem werden die Anforderungen an eine
2015
Verwaltungsbehörden
428
der landschaftlich empfindlichen Lage angemessene Umgebungsge-
staltung untersucht und konkretisiert.
Beim vorliegenden Projekt eines Alterszentrums handelt es sich
um ein nachhaltiges Vorhaben, da die Überalterung unserer Gesell-
schaft aufgrund der demographischen Entwicklung immer weiter vo-
ranschreitet. Die Pflege und Betreuung der älteren Personen, zum
Beispiel mit begleitetem Wohnen, wird deshalb in Zukunft eine der
Hauptaufgaben unserer Gesellschaft sein.
Der Gemeinderat von B. hat sich entschlossen, die Landreser-
ven der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen für diese Nutzung
zur Verfügung zu stellen. Damit entspricht er auch dem Wunsch der
Bevölkerung von B., die in einer vorgängigen Umfrage unter dem Ti-
tel: sich für eine den Bedürfnissen des Alters ge-
rechte Nutzung ausgesprochen hat.
Mit der O.-Gruppe konnte zudem ein erfahrener Betrei-
ber/Investor gewonnen werden, welcher in enger Zusammenarbeit
mit der Gemeinde in den kommenden Jahren ein nachhaltiges Kon-
zept für diese Verwendung ausarbeiten möchte.
Aus dem Planungsbericht geht unmissverständlich hervor, dass
Hintergrund bzw. Anlass des Gestaltungsplans H. nicht in erster
Linie der Betrieb des Pflegezentrums ist, sondern vielmehr der Um-
stand, dass für die bestehenden Einfamilienhäuser in B., welche sich
zumeist an Hanglage befinden und über grossen Umschwung verfü-
gen, kaum mehr Nachfrage besteht, insbesondere nicht durch jüngere
Familien. Mit dem Gestaltungsplan soll einerseits die Nachfrage be-
tagter Menschen nach Wohnungen befriedigt werden, andererseits
sollen aber explizit auch Strategien entwickelt werden, um junge Fa-
milien in die Gemeinde zu holen. Die zentrale Zielsetzung des
Gestaltungsplans liegt denn auch laut Planungsbericht in der Be-
friedigung der Wohnungsnachfrage aller Bevölkerungsgruppen und
nicht nur der betagten Bevölkerung. Der Bau von Eigentums- und
Mietwohnungen für die gesamte Bevölkerung stellt aber kein öffent-
liches Interesse dar, das die Beanspruchung der Zone OE recht-
fertigen würde (vgl. W
ALDMANN
, a.a.O., S. 38); vielmehr gehört
eine solche Nutzung in eine klassische Wohn- oder Mischzone. Fer-
ner spricht auch die Beteiligung privater, gewinnorientierter Investo-
2015
Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht
429
ren wie der O. AG gegen die öffentliche Zwecksetzung: Wo Er-
werbszwecke im Vordergrund stehen, fehlt es am öffentlichen Inte-
resse (SOG 2008 Nr. 20, E. 2 f.). In diesem Zusammenhang ist auch
zu erwähnen, dass die gewinnbringende Veräusserung der gemeinde-
eigenen Parzelle 362 an die Investorin zu einem Kaufpreis von
Fr. 650.-/m
2
(laut Gemeinderat liegen die üblichen Landpreise in
einer Zone OE zwischen Fr. 100/m
2
und 300-400/m
2
) zwingend vom
Gestaltungsplan bzw. von der entsprechenden Überbauung abhängig
ist. Dementsprechend wird vom Gemeinderat in den Vordergrund ge-
rückt, dass ohne das Projekt der lukrative Verkauf der von der Auszo-
nung (samt Wertverlust) bedrohten gemeindeeigenen Parzelle nicht
möglich sei. Damit werden die finanziellen Interessen der Grundei-
gentümer noch mehr in den Fokus gerückt, was aber ebenfalls einem
öffentlichen Interesse entgegensteht.
Nach dem Gesagten können weder der Zweckartikel der Son-
dernutzungsvorschriften noch Art. 6 SNV darüber hinwegtäuschen,
dass der Gestaltungsplan mit den geplanten Wohnungen privates
Wohneigentum ... ermöglicht (und bezweckt), welches nicht der
Öffentlichkeit oder der Allgemeinheit dient. Diese Rechtsauffassung
wird gestützt durch den Umstand, dass weder die Sondernutzungs-
vorschriften Einschränkungen enthalten, welche die vom Gemein-
derat behauptete öffentliche Zweckbestimmung rechtsverbindlich
sichern würden (zu denken wäre etwa an die verbindliche Festlegung
einer Altersgrenze für die Bewohner der Wohnungen oder auch die
zwingende Anbindung an die Vorgaben des Wohnungsbauförde-
rungsgesetzes), noch eine sachenrechtlich dingliche Sicherung des
öffentlichen Zwecks (bspw. durch Grundbucheintrag) ausgewiesen
ist. Zwar schreibt Art. 1 SNV vor, dass im Rahmen des Baube-
willigungsverfahrens durch geeignete Massnahmen sicherzustellen
sei, dass die Alterswohnungen nicht zweckentfremdet werden,
mangels verbindlicher Vorgaben in den Sondernutzungsvorschriften
kann mit diesem Passus die gewünschte Rechtssicherheit jedoch
nicht garantiert werden. ...
E. 5.2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ... die offene Zweck- setzung des Gestaltungsplans, die fehlende Sicherstellung des gel- 2015 Verwaltungsbehörden 430 tend gemachten öffentlichen Zwecks sowie die gewinnorientierte Ausgestaltung mit der Zone OE nicht vereinbar sind. Den vom Gestaltungsplan H. vorgesehenen Wohnungen muss mangels öffentlichen Interesses die Zonenkonformität in der Zone für öffentli- che Bauten der Gemeinde B. abgesprochen werden. ...
E. 5.4 Als Fazit ist festzuhalten, dass die Erstellung von Alters- wohnungen in einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, allerdings ist die Sicherstellung des öffentlichen Zwecks unabdingbar. Der zu beurteilende Gestaltungs- plan H. wird diesen Anforderungen jedoch in keiner Weise gerecht: Eine Zwecksicherung wie etwa durch rechtsverbindliche Anbindung der Wohnungen an das Pflegezentrum ist nicht ausge- wiesen. Darüber hinaus implizieren die Sondernutzungsvorschriften
- insbesondere Art. 6 Abs. 1 SNV (vgl. Ziffer 5.2.3 hievor) - gera- dezu die zonenwidrige Nutzung der Wohnungen und bieten dement- sprechend keinen hinreichenden Schutz des behaupteten öffentlichen Zwecks. Damit erweist sich der Gestaltungsplan in der vorliegenden Ausgestaltung als unrechtmässig. Aus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom
E. 6 März 2015 (BVURA.14.333).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Verwaltungsbehörden 02.02.2015 AGVE 2015 77 Argovie Verwaltungsbehörden 02.02.2015 AGVE 2015 77 Argovia Verwaltungsbehörden 02.02.2015 AGVE 2015 77
77 Alterswohnungen in einer Zone für öffentliche Bauen und AnlagenAlterswohnungen sind ohne Sicherstellung des öffentlichen Zwecks in derZone für öffentliche Bauten und Anlagen nicht zonenkonform.
AGVE - Archiv 2015 Verwaltungsbehörden 420 77 Alterswohnungen in einer Zone für öffentliche Bauen und Anlagen Alterswohnungen sind ohne Sicherstellung des öffentlichen Zwecks in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen nicht zonenkonform. Aus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom
2. Februar 2015 (BVURA.14.605). Aus den Erwägungen
2. Planerische Ausgangslage ... Laut Art. 1 der Sondernutzungsvorschriften (SNV) soll der Gestaltungsplan H. die bestehenden baurechtlichen Bestimmungen von § 13 BNO im Hinblick auf den Bau eines Pflegezentrums und von Alterswohnungen, kombiniert mit einem entsprechenden Ange- bot von Betreuungs- und Pflegedienstleistungen (7x24 h Betreuung) sowie einem öffentlichen Begegnungszentrum, präzisieren. Er beab- sichtigt die Schaffung der bau- und planungsrechtlichen Rahmenbe- dingungen und Grundlagen für eine geordnete bauliche Entwicklung der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen im Gebiet H.. Zudem 2015 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 421 sollen die Anforderungen an eine der landschaftlich empfindlichen Lage angemessene Umgebungsgestaltung definiert werden. Zu diesem Zweck scheidet der Gestaltungsplan sieben Baufel- der aus... Diese Baufelder sind gemäss Art. 6 SNV grundsätzlich für die Erstellung von Hochbauten für ein Pflegezentrum und für Alters- wohnungen mit entsprechenden Einrichtungen für Betreuungs- und Pflegedienstleistungen bestimmt und sind im Grundsatz nach den je- weils aktuellsten Planungsrichtlinien Altersgerechte Wohnbauten (Schweizer Fachstelle für behindertengerechtes Bauen) zu erstellen. Laut dem Planungsbericht sollen die sechs Gebäude im südlichen Teil des Areals mit Miet- und Eigentumswohnungen belegt werden, wobei ein Wohnungsmix von 2,5 bis 5,5 Zimmerwohnungen angebo- ten wird. Um eine demographische Durchmischung (Generationen- wohnen) zu beeinflussen, könne ergänzend angedacht werden, zwei Gebäude explizit für Familienwohnungen auszuweisen. ...
5. Zonenkonformität 5.1 ... Mit ihrer Beschwerde rügen die Beschwerdeführenden haupt- sächlich die fehlende Zonenkonformität der geplanten Alterswohnun- gen in der Zone OE der Gemeinde B. ... 5.2 5.2.1 ... Das vorliegend massgebliche Gebiet H. ist laut Bauzonen- plan der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OE) zugewiesen. Wie erwähnt ist die Zone OE gemäss § 13 BNO für vorhandene und künftige, dem öffentlichen Interesse dienende Bauten und Anlagen bestimmt. In den Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen dürfen nur öf- fentliche und öffentlichen Zwecken bzw. Interessen dienende Werke erstellt werden. Private Vorhaben sind nicht zulässig; auch nicht als provisorische, mit Beseitigungsrevers belastete Bauten (AGVE 2000, S. 209 f. mit Hinweisen; C HRISTIAN H ÄUPTLI in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 15 N 90 ff.). Voraussetzung zur Festsetzung einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist auch, dass das geltend gemachte zukünftige Bedürfnis genügend konkretisiert ist. Es ist vom Gemeinwesen so 2015 Verwaltungsbehörden 422 genau wie möglich anzugeben, und die Errichtung der öffentlichen Baute muss mit einiger Sicherheit zu erwarten sein (AGVE 2000, S. 210). Die Arten der dem öffentlichen Interesse dienenden Bauten und Anlagen sind äusserst vielfältig. Die öffentlichen Bauten und Anla- gen, d.h. Bauwerke, welche die öffentliche Hand in Erfüllung verfas- sungsmässiger Aufgaben erstellt, dienen dem Gemeinwesen unmit- telbar durch ihren Gebrauchswert, entweder als Verwaltungsver- mögen oder als Sachen im Gemeingebrauch (AGVE 2000, S. 211). Dazu gehören Schulhäuser, Spitäler, Gefängnisse, öffentliche Ver- waltungsgebäude, Alters- und Pflegeheime usw. Solche Bauten dienen fraglos öffentlichen Zwecken. Zu den im öffentlichen Inte- resse liegenden Bauten und Anlagen gehören aber auch Bauten pri- vater Bauherren, die im weitesten Sinne Aufgaben des modernen Leistungs- und Sozialstaates wahrnehmen helfen. Zu den öffentli- chen Bauten und Anlagen zählen daher auch Schwimmbäder, Tennis- anlagen (AGVE 1976, S. 238 ff.) und Schrebergartenanlagen (AGVE 1988, S. 340 ff.); an ihrem Bestehen wurde ein Allgemeinin- teresse bejaht. Selbst der Betrieb eines Pfadihauses liegt laut Ver- waltungsgericht im öffentlichen Interesse und ist in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zonenkonform (AGVE 2000, S. 209 ff.). Demgegenüber gilt der private Wohnungsbau, selbst wenn er staatlich gefördert wird, im Planungs- und Baurecht nicht als öffent- licher Zweck (B ERNHARD W ALDMANN, Zonen für öffentliche Bau- ten und Anlagen, in: BR 2003, S. 89). Ob dies auch für den Bau von Alterswohnungen gilt, ist umstritten (W ALDMANN, a.a.O., S. 89). Jedenfalls hatten die kantonalen Behörden die Zonenkonformität von Alterswohnungen in der Zone OE - soweit ersichtlich - bislang noch nicht zu beurteilen (vgl. dazu AGVE 2000, S. 211, welcher für Al- ters- und Pflege heime die Zonenkonformität bejaht, Alters wohnun- gen jedoch nicht zu beurteilen hatte). 5.2.2 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OE dient in erster Linie der Sicherung des Landbedarfs, auf den das Gemeinwesen für die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben durch Erstellung von Bauten und Anlagen angewiesen sind (C HRISTIAN H ÄUPTLI, a.a.O., § 15 2015 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 423 N 91); weiter bezweckt sie auch, durch grosszügigere Vorschriften (z.B. fehlende Bestimmungen über die maximal zulässige Ausnüt- zung) die Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu ermöglichen, die nach den Bestimmungen der umgebenden Zonen nicht oder nur erschwert zulässig wären (SOG 2008, Nr. 20, Erw. 2c.). Gerade wegen dieser Privilegierung, was baupolizeiliche Vorschriften anbelangt, sind die Nutzungen in solchen Zonen auf Vorhaben zu beschränken, die in engem Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben ste- hen. Ist eine Baute oder Anlage nicht öffentlich, lässt sich auch kein öffentliches Interesse auf Ausscheidung von Land und deren Errich- tung in der OE-Zone begründen (SOG 2008, Nr. 20, Erw. 2c.; B ERNHARD W ALDMANN /P ETER H ÄNNI, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N 19 zu Art. 18 RPG). In Anwendung dieser Grundsätze ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob den geplanten Alterswohnungen öffentliches Interesse zukommt. Ob und wofür öffentliche Bauten und Anlagen errichtet werden müssen, ergibt sich aus den Staatsaufgaben und öffentlichen Interes- sen, die durch den Gesetzgeber weiter konkretisiert werden (W ALD - MANN /H ÄNNI, a.a.O., N 20 zu Art. 18 RPG). Anders als bei- spielsweise der Kanton Zürich, welcher den Bau von Alterswohnun- gen in § 60 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) explizit zur öffentlichen Aufgabe erklärt, verfügt der Kanton Aargau über keine entsprechende Sonderbestimmung, aus der sich das öffentliche Interesse am Bau von Alterswohnungen und damit der Zonenkonformität in der Zone OE direkt ableiten liesse. Ebenso wenig lassen die Materialien zum Baugesetz oder die kommunalen Vorschriften entsprechende Schlüsse zu. Immerhin liegt die Förderung von Wohnbau und Wohneigentum als Staatsaufgabe grundsätzlich im öffentlichen Interesse (vgl. Art. 108 BV). Gemäss der Verfassung des Kantons Aargau soll der Staat im Rahmen seiner Gesetzgebungsbefugnisse Vorkehren treffen, damit jedermann eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen finden kann (§ 25 Abs. 2 lit. c KV). Ausserdem kann er den sozialen Wohnungsbau för- dern (§ 47 Abs. 3 KV). Der Kanton Aargau kommt diesen Aufgaben mit dem Wohnungsbauförderungsgesetz nach (Gesetz über die Förderung des Baus von Alters-, Invaliden- und Familienwohnungen 2015 Verwaltungsbehörden 424 sowie die Regional- und Ortsplanung vom 14. Januar 1969; SAR 873.700). Dieses bestimmt in § 1 Abs. 1, dass der Kanton den Bau von preisgünstigen Wohnungen für Betagte, Invalide und kin- derreiche Familien fördert. Allerdings obliegt gemäss der ein- schlägigen Gesetzgebung die Realisierung des Wohnungsbaus nicht dem Gemeinwesen. Mit anderen Worten ist es im Kanton Aargau zwar Aufgabe des Gemeinwesens, den Wohnungsbau und das Wohneigentum (durch finanzielle Zuschüsse) zu fördern, nicht aber Wohnungen zu erstellen; dies ist ausschliesslich Aufgabe privater Trägerschaften. Damit kommt selbst dem staatlich geförderten Woh- nungsbau keine planungsrechtlich relevante öffentliche Zweckbe- stimmung zu. Dieser ist auch auf die Zonen für öffentliche Bauten nicht angewiesen, sondern gehört in eine private Bauzone. Im weiteren lässt sich auch kein öffentliches Interesse an den geplanten Wohnungen gestützt auf das Wohnungsbauförderungsge- setz konstruieren: Laut dem Wohnungsbauförderungsgesetz sind nur Alterswohnungen mit einer Wohnungsgrösse von 1-2 Zimmern für die Zuschussberechtigung relevant (§ 1 Abs. 2), demgegenüber sol- len laut Planungsbericht 2,5- bis 5,5-Zimmer-Wohnungen realisiert werden. Diese Wohnungen sprengen den gesetzlich vorgesehenden Rahmen für förderungswürdige Alterswohnungen aber bei Weitem. Auch fehlt es an einer Bestimmung im Sondernutzungsplan, welche die Wohnungsgrösse auf 1-2 Zimmer beschränkt und damit einen Bezug zum Wohnungsbauförderungsgesetz schaffen würde. Somit fehlt es auch in dieser Hinsicht an einem öffentlichen Interesse, die geplanten Wohnungen in der Zone OE zu realisieren. Ebenso wenig lässt sich aus dem Pflegegesetz vom 26. Juni 2007 (PflG; SAR 301.200) direkt ein öffentlicher Zweck für den Bau von Alters- wohnungen ableiten. 5.2.3 ... Zwar ist aufgrund der räumlichen Nähe eine gewisse Verbin- dung zwischen den Wohnungen und dem geplanten Pflegezentrum einzuräumen, indessen statuiert der Gestaltungsplan weder einen sachlichen noch einen organisatorischen Zusammenhang zwischen den Wohnungen und dem Pflegezentrum. Dies geht deutlich aus 2015 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 425 Art. 6 Abs. 1 SNV hervor, wonach die Baufelder 1-7 grundsätzlich für die Erstellung von Hochbauten für ein Pflegezentrum und für Al- terswohnungen mit entsprechenden Einrichtungen für Betreuungs- und Pflegedienstleistungen bestimmt und im Grundsatz nach den je- weils aktuellsten Planungsrichtlinien Altersgerechte Wohnbauten (Schweizer Fachstelle für behindertengerechtes Bauen) zu erstellen sind. Bereits die Verwendung der Formulierung grundsätzlich lässt klar erkennen, dass die Gemeinde keine Beschränkung auf ein Pflegezentrum und Alterswohnungen wollte, andernfalls sie auf den Zusatz grundsätzlich verzichtet hätte. Vielmehr lässt die gewählte Formulierung grundsätzlich bei der Umsetzung des Plans Alter- nativen sowohl zum Pflegezentrum als auch zu den Alterswohnungen zu; eine rechtsverbindliche Bindung der Wohnungen an das Pflege- zentrum oder die Pflegeeinrichtungen besteht nicht. Ebenso wenig sind zukünftige Bauherren verpflichtet, bei der Realisierung der Hochbauten die Planungsrichtlinien Altersgerechte Wohnbauten zu berücksichtigen - diese sind nur im Grundsatz zu berücksichtigen und zudem kann von ihnen nach sachlicher Begründung und mit Zustimmung des Gemeinderats abgewichen werden (Art. 6 Abs. 1 SNV). Der Bezug der Alterswohnungen zu einem Pflegezentrum oder zu Betreuungs- und Pflegedienstleistungen ist nicht zwingend und dementsprechend lässt sich aus der Zwecksetzung auch kein öf- fentliches Interesse an den Wohnungen ableiten. Vielmehr sind nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung zukünftige Eigentümer bzw. Mieter der Wohnungen an den vom Gemeinderat ins Recht gelegten öffentlichen Zweck nicht gebunden: Die Wohnungen sind nicht auf die Nutzung durch Senioren oder pflegebedürftige Personen be- schränkt, sondern sie stehen jeder Art von Wohnnutzung offen und sind jeglicher Kontrolle bezüglich Einhaltung des Zonenzwecks durch die Behörden entzogen. Dies lässt sich auch aus den Materia- lien ableiten, welche explizit festhalten, dass die Durchmischung mit Familienwohnen erwünscht ist, womit der fehlende Konnex der Wohnungen zum Pflegezentrum und den Einrichtungen für Betreu- ungs- und Pflegedienstleistungen bestätigt wird. An dieser Beurtei- lung vermag auch Art. 13 SNV nichts zu ändern, welcher zwar den Abschluss eines Leistungsvertrags für die Pflegestation vorschreibt, 2015 Verwaltungsbehörden 426 nicht aber für die Wohnungen. Der Gestaltungsplan stellt weder ei- nen rechtsverbindlichen Bezug zwischen den Wohnungen und dem Pflegezentrum oder der ausschliesslichen Nutzung der Wohnungen durch Senioren her, noch unterbindet er den in der Zone OE nicht zo- nenkonformen privaten Wohnungsbau. Dementsprechend fehlt es den Wohnungen - ungeachtet des Zweckartikels und unabhängig von der Bezeichnung Alterswohnungen - am sozialpolitischen öffentli- chen Interesse. 5.2.4 Die vorstehenden Überlegungen werden auch durch die im Pla- nungsbericht aufgeführten Zielsetzungen des Gestaltungsplans ge- stützt. So führt der Planungsbericht unter dem Titel Planungsgegen- stand und Ziele Folgendes aus: 1.1 Anlass und Gegenstand der Planung Der demographische Wandel in unserer Gesellschaft sowie die damit einhergehenden, vielschichtigen Veränderungen in unserem unmittelbaren Wohn- und Arbeitsumfeld zwingen die Gemeinden mehr denn je, über ihre räumliche Entwicklung nachzudenken. Raumentwicklungsrelevanten Entscheidungen kommt, nicht zuletzt aus finanziellen Gründen, eine immer grössere Bedeutung zu. Es gilt, für die Ortsentwicklung negative Tendenzen möglichst frühzeitig zu erkennen und entsprechende Gegenmassnahmen einzuleiten, um all- fällige Fehlentwicklungen und deren Folgen zu vermeiden. Es kann festgestellt werden, dass mit der demographischen Ver- änderung auch die in B. vorherrschende Wohnform haus> zunehmend unter Druck gerät. Die Erstellergeneration, vor- wiegend Menschen im Rentenalter, überaltert zusehends. Sie werden mangels Alternativangebot in der Gemeinde in die Agglomerati- onsgebiete im Limmattal ziehen müssen, weil sie dort die Hilfe fin- den, auf die sie im Alter angewiesen sind. Die nachfolgende Genera- tion, ihre erwachsenen Kinder, wollen erfahrungsgemäss nicht mehr länger in Gebäuden mit veraltetem Standard leben. Auch sie bevor- zugen die mit dem öffentlichen Verkehr optimal erschlossenen und bezüglich kulturellem Angebot zentraler gelegenen, stadtnäheren Ballungsräume und müssen nun feststellen, dass sich das vererbte Haus zunehmend schwerer verkaufen lässt, da der Immobilienmarkt 2015 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 427 in naher Zukunft vermehrt mit Einfamilienhäusern überschwemmt wird. Die Prognosen des Bundesamts für Statistik (BfS) deuten da- rauf hin, dass die zukünftige Wohnungsnachfrage in diesem Segment
- nämlich jüngere Familien - zu klein sein wird, um das durch die Wohnungsfreisetzungen entstandene Angebot zu absorbieren. Dank der landschaftlich privilegierten Lage und der geographi- schen Nähe zum Wirtschaftszentrum Zürich wird sich das vorstehend skizzierte, schweizweit zu beobachtende Szenario in B. aller Voraus- sicht nach nur in abgeschwächter Form zeigen. Trotzdem ist es ange- zeigt, flankierende Massnahmen zu fördern, die einerseits der ange- stammten Bevölkerung von B. erlauben, ihren Altersruhestand in ih- rer Wohngemeinde zu verbringen und anderseits Strategien zu ent- wickeln, die darauf abzielen, junge Familien in die Gemeinde zu ho- len. 1.2 Zielsetzungen Aufgrund der demographischen Entwicklung in B. ist mit einer Zunahme der bereits heute über dem Bezirksschnitt liegenden Überalterung der Wohnbevölkerung zu rechnen. Die vorherrschende Wohnform dieser Bevölkerungsgruppe (Freistehendes EFH in Hang- lage mit grossem Umschwung) wird den Ansprüchen zunehmend nicht mehr genügen bzw. lässt sich nicht mehr aufrechterhalten (Aus- bau, Unterhalt). Es werden Wohnalternativen gesucht, um den Ruhe- stand im angestammten sozialen Umfeld geniessen zu können. Dafür sollen entsprechende Strukturen geschaffen werden. Im Vordergrund steht hierbei der Neubau eines Alterszentrums mit wohnbegleitendem Angebot. ... Der vorliegende Gestaltungsplan bezweckt, die bestehenden baurechtlichen Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung im Hinblick auf den Bau eines Pflegezentrums und von Alterswohnun- gen, kombiniert mit einem entsprechenden Angebot von Betreuungs- und Pflegedienstleistungen mit sowie einem öffentlichen Begegnungszentrum zu präzisieren. Er schafft die bau- und planungsrechtlichen Rahmenbedingungen und Grundlagen für eine geordnete bauliche Entwicklung der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen . Zudem werden die Anforderungen an eine 2015 Verwaltungsbehörden 428 der landschaftlich empfindlichen Lage angemessene Umgebungsge- staltung untersucht und konkretisiert. Beim vorliegenden Projekt eines Alterszentrums handelt es sich um ein nachhaltiges Vorhaben, da die Überalterung unserer Gesell- schaft aufgrund der demographischen Entwicklung immer weiter vo- ranschreitet. Die Pflege und Betreuung der älteren Personen, zum Beispiel mit begleitetem Wohnen, wird deshalb in Zukunft eine der Hauptaufgaben unserer Gesellschaft sein. Der Gemeinderat von B. hat sich entschlossen, die Landreser- ven der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen für diese Nutzung zur Verfügung zu stellen. Damit entspricht er auch dem Wunsch der Bevölkerung von B., die in einer vorgängigen Umfrage unter dem Ti- tel: sich für eine den Bedürfnissen des Alters ge- rechte Nutzung ausgesprochen hat. Mit der O.-Gruppe konnte zudem ein erfahrener Betrei- ber/Investor gewonnen werden, welcher in enger Zusammenarbeit mit der Gemeinde in den kommenden Jahren ein nachhaltiges Kon- zept für diese Verwendung ausarbeiten möchte. Aus dem Planungsbericht geht unmissverständlich hervor, dass Hintergrund bzw. Anlass des Gestaltungsplans H. nicht in erster Linie der Betrieb des Pflegezentrums ist, sondern vielmehr der Um- stand, dass für die bestehenden Einfamilienhäuser in B., welche sich zumeist an Hanglage befinden und über grossen Umschwung verfü- gen, kaum mehr Nachfrage besteht, insbesondere nicht durch jüngere Familien. Mit dem Gestaltungsplan soll einerseits die Nachfrage be- tagter Menschen nach Wohnungen befriedigt werden, andererseits sollen aber explizit auch Strategien entwickelt werden, um junge Fa- milien in die Gemeinde zu holen. Die zentrale Zielsetzung des Gestaltungsplans liegt denn auch laut Planungsbericht in der Be- friedigung der Wohnungsnachfrage aller Bevölkerungsgruppen und nicht nur der betagten Bevölkerung. Der Bau von Eigentums- und Mietwohnungen für die gesamte Bevölkerung stellt aber kein öffent- liches Interesse dar, das die Beanspruchung der Zone OE recht- fertigen würde (vgl. W ALDMANN, a.a.O., S. 38); vielmehr gehört eine solche Nutzung in eine klassische Wohn- oder Mischzone. Fer- ner spricht auch die Beteiligung privater, gewinnorientierter Investo- 2015 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 429 ren wie der O. AG gegen die öffentliche Zwecksetzung: Wo Er- werbszwecke im Vordergrund stehen, fehlt es am öffentlichen Inte- resse (SOG 2008 Nr. 20, E. 2 f.). In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass die gewinnbringende Veräusserung der gemeinde- eigenen Parzelle 362 an die Investorin zu einem Kaufpreis von Fr. 650.-/m 2 (laut Gemeinderat liegen die üblichen Landpreise in einer Zone OE zwischen Fr. 100/m 2 und 300-400/m 2) zwingend vom Gestaltungsplan bzw. von der entsprechenden Überbauung abhängig ist. Dementsprechend wird vom Gemeinderat in den Vordergrund ge- rückt, dass ohne das Projekt der lukrative Verkauf der von der Auszo- nung (samt Wertverlust) bedrohten gemeindeeigenen Parzelle nicht möglich sei. Damit werden die finanziellen Interessen der Grundei- gentümer noch mehr in den Fokus gerückt, was aber ebenfalls einem öffentlichen Interesse entgegensteht. Nach dem Gesagten können weder der Zweckartikel der Son- dernutzungsvorschriften noch Art. 6 SNV darüber hinwegtäuschen, dass der Gestaltungsplan mit den geplanten Wohnungen privates Wohneigentum ... ermöglicht (und bezweckt), welches nicht der Öffentlichkeit oder der Allgemeinheit dient. Diese Rechtsauffassung wird gestützt durch den Umstand, dass weder die Sondernutzungs- vorschriften Einschränkungen enthalten, welche die vom Gemein- derat behauptete öffentliche Zweckbestimmung rechtsverbindlich sichern würden (zu denken wäre etwa an die verbindliche Festlegung einer Altersgrenze für die Bewohner der Wohnungen oder auch die zwingende Anbindung an die Vorgaben des Wohnungsbauförde- rungsgesetzes), noch eine sachenrechtlich dingliche Sicherung des öffentlichen Zwecks (bspw. durch Grundbucheintrag) ausgewiesen ist. Zwar schreibt Art. 1 SNV vor, dass im Rahmen des Baube- willigungsverfahrens durch geeignete Massnahmen sicherzustellen sei, dass die Alterswohnungen nicht zweckentfremdet werden, mangels verbindlicher Vorgaben in den Sondernutzungsvorschriften kann mit diesem Passus die gewünschte Rechtssicherheit jedoch nicht garantiert werden. ... 5.2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ... die offene Zweck- setzung des Gestaltungsplans, die fehlende Sicherstellung des gel- 2015 Verwaltungsbehörden 430 tend gemachten öffentlichen Zwecks sowie die gewinnorientierte Ausgestaltung mit der Zone OE nicht vereinbar sind. Den vom Gestaltungsplan H. vorgesehenen Wohnungen muss mangels öffentlichen Interesses die Zonenkonformität in der Zone für öffentli- che Bauten der Gemeinde B. abgesprochen werden. ... 5.4 Als Fazit ist festzuhalten, dass die Erstellung von Alters- wohnungen in einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, allerdings ist die Sicherstellung des öffentlichen Zwecks unabdingbar. Der zu beurteilende Gestaltungs- plan H. wird diesen Anforderungen jedoch in keiner Weise gerecht: Eine Zwecksicherung wie etwa durch rechtsverbindliche Anbindung der Wohnungen an das Pflegezentrum ist nicht ausge- wiesen. Darüber hinaus implizieren die Sondernutzungsvorschriften
- insbesondere Art. 6 Abs. 1 SNV (vgl. Ziffer 5.2.3 hievor) - gera- dezu die zonenwidrige Nutzung der Wohnungen und bieten dement- sprechend keinen hinreichenden Schutz des behaupteten öffentlichen Zwecks. Damit erweist sich der Gestaltungsplan in der vorliegenden Ausgestaltung als unrechtmässig. Aus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom
6. März 2015 (BVURA.14.333).