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AGVE 2015 72

Aargau · 2015-12-22 · Deutsch AG

I. Anwaltsrecht72 Art. 13 BGFA und Art. 453 ZGBGemäss Art. 13 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer...

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Aargau Anwaltskommission 22.12.2015 AGVE 2015 72 Argovie Anwaltskommission 22.12.2015 AGVE 2015 72 Argovia Anwaltskommission 22.12.2015 AGVE 2015 72

I. Anwaltsrecht72 Art. 13 BGFA und Art. 453 ZGBGemäss Art. 13 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer...

AGVE - Archiv 2015 Anwaltsrecht Anwaltsrecht 387 I. Anwaltsrecht 72 Art. 13 BGFA und Art. 453 ZGB Gemäss Art. 13 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältin- nen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) unterstehen Anwältinnen und An- wälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheim- nis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Anwältinnen und Anwälte können jedoch Gefähr- dungsmeldungen gemäss Art. 453 ZGB vornehmen, ohne dass sie sich vorgängig von der Anwaltskommission entbinden lassen müssen. Aus dem Entscheid der Anwaltskommission vom 22. Dezember 2015 i.S. Entbindung vom Berufsgeheimnis (AVV.2015.47). Aus den Erwägungen 2.5.2. Besteht gemäss Art. 453 Abs. 1 ZGB die ernsthafte Gefahr, dass eine hilfsbedürftige Person sich selbst gefährdet oder ein Verbrechen oder Vergehen begeht, mit dem sie jemanden körperlich, seelisch oder materiell schwer schädigt, so arbeiten die Erwachsenenschutz- behörde, die betroffenen Stellen und die Polizei zusammen. Perso- nen, die dem Amts- oder Berufsgeheimnis unterstehen, sind in einem solchen Fall berechtigt, der Erwachsenenschutzbehörde Mitteilung zu machen (Art. 453 Abs. 2 ZGB), ohne dass sie sich vorgängig von der vorgesetzten Behörde oder der Aufsichtskommission schriftlich entbinden lassen müssen. 2.6. Auf das Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ist demnach nicht einzutreten. Der Gesuchsteller ist gestützt auf Art. 453 Abs. 2 ZGB berechtigt, der Erwachsenenschutzbehörde Mit- 2015 Anwaltskommission 388 teilung zu machen, ohne sich vorgängig von der Aufsichtskommis- sion schriftlich entbinden zu lassen.