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AGVE 2015 70

Aargau · 2015-09-14 · Deutsch AG

II. Abteilung Kausalabgaben und EnteignungenA. Erschliessungsabgaben70 Ursprünglicher Beitragsplan nach §§ 34/35 BauGIm Rahmen des Beitragsverfahrens kann nicht über den Rechtserwerbentschieden werden. Für einen strittigen Rechtserwerb muss ein Enteignungsverfahren durchgeführt werden. Das Ergebnis des...

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Aargau Spezialverwaltungsgericht 14.09.2015 AGVE 2015 70 Argovie Spezialverwaltungsgericht 14.09.2015 AGVE 2015 70 Argovia Spezialverwaltungsgericht 14.09.2015 AGVE 2015 70

II. Abteilung Kausalabgaben und EnteignungenA. Erschliessungsabgaben70 Ursprünglicher Beitragsplan nach §§ 34/35 BauGIm Rahmen des Beitragsverfahrens kann nicht über den Rechtserwerbentschieden werden. Für einen strittigen Rechtserwerb muss ein Enteignungsverfahren durchgeführt werden. Das Ergebnis des...

AGVE - Archiv 2015 Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Anwaltsrecht 369 II. Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen A. Erschliessungsabgaben 70 Ursprünglicher Beitragsplan nach §§ 34/35 BauG Im Rahmen des Beitragsverfahrens kann nicht über den Rechtserwerb entschieden werden. Für einen strittigen Rechtserwerb muss ein Enteig- nungsverfahren durchgeführt werden. Das Ergebnis des Rechtserwerbs- verfahrens ist für das Beitragsverfahren verbindlich. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Kausalabga- ben und Enteignungen, vom 14. September 2015 in Sachen Ehegatten X. ge- gen Einwohnergemeinde Y. (4-BE.2013.21). Aus den Erwägungen 7. Zusammenfassend ist vorab festzuhalten, dass materiell in Be- zug auf die Beitragserhebung und die Beitragshöhe nichts bestritten ist (...). In einem Beschwerdeverfahren gegen eine Beitragserhebung kann nicht mehr als eine Aufhebung desselben verlangt werden. Der Streitwert kann daher nicht über den angelasteten Betrag von Fr. 11'242.90 (...) hinausgehen. Die Beschwerdeführer sprengen mit ihren Eventualbegehren (...) diesen Rahmen, insofern haben sie die mit dem Hauptbegehren postulierte Abgrenzung zwischen Rechtserwerbs- und Beitragsverfahren selbst missachtet. Es sei nochmals ausdrücklich wiederholt, dass Entschädigungen für Rechts- abtretungen nicht in einem Beitragsverfahren gültig festgesetzt wer- den können. Dafür ist entweder ein förmliches Enteignungsverfahren oder eine privatrechtliche Vertragslösung erforderlich. Die Ergeb- nisse beider Vorgehensvarianten sind für das Beitragsverfahren ver- bindlich. Solange daher ein Enteignungsverfahren nicht abgeschlos- sen ist - vorliegend wurde es noch nicht einmal eingeleitet - oder ein Vertrag nicht zustande gekommen ist, handelt es sich beim Aufwand 2015 Spezialverwaltungsgericht 370 für den Rechtserwerb ebenfalls um eine blosse Schätzung analog zum Kostenvoranschlag für die Baukosten. Die vorliegend ange- fochtene gemeinderätliche Festsetzung eines Entschädigungsansatzes mag als kommunale Absichtserklärung gelten, hat für das Rechtser- werbsverfahren darüber hinaus aber keine weitere Bedeutung. Die entsprechenden Ziffern im Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2013 und in der Verfügung vom 8. April 2013 sind ohne weiteres aufzuheben.