68 Ermessensveranlagung; pflichtgemässes Ermessen (§ 191 Abs. 3 StG,§ 193 Abs. 3 StG)messensveranlagung gelten nur, wenn die Ermessensausübung durchdie Steuerkommission pflichtgemäss war.pflichtgemäss, wenn bei einer neu ausgebildeten Fitness-Instruktorinfür die ersten zehn Monate ihrer Tätigkeit ein...
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Aargau Spezialverwaltungsgericht 23.04.2014 AGVE 2015 68 Argovie Spezialverwaltungsgericht 23.04.2014 AGVE 2015 68 Argovia Spezialverwaltungsgericht 23.04.2014 AGVE 2015 68
68 Ermessensveranlagung; pflichtgemässes Ermessen (§ 191 Abs. 3 StG,§ 193 Abs. 3 StG)messensveranlagung gelten nur, wenn die Ermessensausübung durchdie Steuerkommission pflichtgemäss war.pflichtgemäss, wenn bei einer neu ausgebildeten Fitness-Instruktorinfür die ersten zehn Monate ihrer Tätigkeit ein...
AGVE - Archiv 2015 Spezialverwaltungsgericht 364 68 Ermessensveranlagung; pflichtgemässes Ermessen (§ 191 Abs. 3 StG, § 193 Abs. 3 StG) - Die erhöhten Anforderungen an eine Einsprache gegen eine Er- messensveranlagung gelten nur, wenn die Ermessensausübung durch die Steuerkommission pflichtgemäss war. - Die Ermessensveranlagung durch die Steuerkommission ist nicht pflichtgemäss, wenn bei einer neu ausgebildeten Fitness-Instruktorin für die ersten zehn Monate ihrer Tätigkeit ein Gewinn von CHF 200'000 festgesetzt wird. Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 23. April 2015 in Sachen D.D. (3-RV.2014.82). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Die Rekurrentin lebt mit ihrem Lebenspartner und dem gemein- samen Kind in A. Im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit 2015 Abteilung Steuern 365 betreibt sie das Schönheitsstudio X, verkauft Y-Produkte, gibt (seit März 2011) Fitness-Stunden und veräussert Fitness-Kleidung. (...) 3. 3.1. Die Rekurrentin wurde wegen Nichteinreichens der Steuererklä- rung 2011 von der Steuerkommission A nach Ermessen zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 288'000.00 veranlagt. (...) 4.2. Die Erfordernisse an eine Einsprache gegen eine Ermessensver- anlagung gelten gemäss § 193 Abs. 3 StG nur, wenn diese nach pflichtgemässem Ermessen erfolgt ist (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2011 [2C_279/2011] = StE 2012 B 93.5 Nr. 26 = StR 2012 S. 59; SGE vom 21. Februar 2013 in Sachen E. + H.B.). 4.3. In einem ersten Schritt ist somit zu prüfen, ob die Er- messensausübung durch die Steuerkommission A pflichtgemäss war. Die Rekurrentin begann im März 2011, Fitness-Stunden anzu- bieten. Die Steuerkommission A konnte daher zur Ermittlung der Einkünfte aus den Fitness-Stunden nicht auf Vorjahreszahlen ab- stellen. Stattdessen wurde - grundsätzlich zu Recht - das Einkom- men behelfsweise aufgrund von im Internet gefundenen Angaben der Rekurrentin berechnet. Indes wurden dabei einerseits der Stunden- plan des Jahres 2013 (mit mehr angebotenen Stunden pro Woche als im Jahr 2011) berücksichtigt und andererseits die Besucherzahlen der einzelnen Kurse, insbesondere da die Rekurrentin die Tätigkeit als Fitness-Instruktorin erst im März des Bemessungsjahres 2011 auf- nahm, viel zu hoch angesetzt. Zudem wurden die Einnahmen ab März 2011 für 45 Wochen, und damit jede Woche bis zum Ende des Jahres, ohne Berücksichtigung von Ferien und sonstigen Abwesen- heiten, berechnet. Es erscheint denn auch gesamthaft mehr als un- realistisch, dass eine Fitness-Instruktorin direkt nach der Ausbildung innerhalb der ersten 10 Monate einen Gewinn von CHF 260'000.00 mit Fitness-Kursen erzielen kann. Offenbar hat auch die Steuer- kommission A dies im Einspracheverfahren erkannt, wurde doch der 2015 Spezialverwaltungsgericht 366 ermessensweise festgesetzte Gewinn aus den Fitnessstunden im Ein- spracheentscheid um rund CHF 100'000.00 reduziert. (...) Die Steuerkommission A hat ihr Ermessen damit nicht pflicht- gemäss ausgeübt. Somit gelten vorliegend die erhöhten Anforderun- gen an eine Einsprache (und den Rekurs) gegen eine Ermessens- veranlagung nicht.