53 § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 3 AnwT, Art. 291 ZPO. Da die Grundentschädigungfür die Vertretung und Verbeiständung einer Partei in einem Scheidungsverfahren die Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfahreneinschliesst (§ 3 Abs. 1 AnwT), ist für die Einigungsverhandlung im Scheidungsverfahren (Art. 291...
Erwägungen (1 Absätze)
E. 3.2.2 Durch die Grundentschädigung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefon- gespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer be- hördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 AnwT). Für zusätzliche Rechts- schriften und Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädigung um je 5 - 30 %. Überflüssige Eingaben fallen nicht in Betracht (§ 6 Abs. 3 AnwT). Auf eine zweite Rechtsschrift oder eine zweite Ver- handlung entfällt in der Regel ein Zuschlag von 20 %. Da die Grund- entschädigung (von praxisgemäss Fr. 3'630.00) für die Vertretung und Verbeiständung einer Partei in einem (durchschnittlichen) Schei- 2015 Zivilprozessrecht 309 dungsverfahren die Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfah- ren einschliesst (§ 3 Abs. 1 AnwT), steht der unentgeltlichen Rechts- vertreterin für die Einigungsverhandlung im Scheidungsverfahren (Art. 291 ZPO) kein Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT zu (vgl. AGVE 2004 S. 61 zur Vermittlungsverhandlung im Arbeitsgerichts- verfahren). Am 18. November 2013 fand eine Einigungsverhandlung und am 26. November 2014 eine Hauptverhandlung statt, weshalb die Vorinstanz zu Recht keinen Zuschlag für eine zweite Verhand- lung gewährt hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aargau Obergericht Zivilkammern 03.06.2015 AGVE 2015 53 Argovie Obergericht Zivilkammern 03.06.2015 AGVE 2015 53 Argovia Obergericht Zivilkammern 03.06.2015 AGVE 2015 53
53 § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 3 AnwT, Art. 291 ZPO. Da die Grundentschädigungfür die Vertretung und Verbeiständung einer Partei in einem Scheidungsverfahren die Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfahreneinschliesst (§ 3 Abs. 1 AnwT), ist für die Einigungsverhandlung im Scheidungsverfahren (Art. 291...
AGVE - Archiv 2015 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 308 53 § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 3 AnwT, Art. 291 ZPO. Da die Grundentschädigung für die Vertretung und Verbeiständung einer Partei in einem Schei- dungsverfahren die Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfahren einschliesst (§ 3 Abs. 1 AnwT), ist für die Einigungsverhandlung im Schei- dungsverfahren (Art. 291 ZPO) kein Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT zu gewähren. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 29. Juni 2015 (ZOR.2015.27). Aus den Erwägungen 3.2.2 Durch die Grundentschädigung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefon- gespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer be- hördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 AnwT). Für zusätzliche Rechts- schriften und Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädigung um je 5 - 30 %. Überflüssige Eingaben fallen nicht in Betracht (§ 6 Abs. 3 AnwT). Auf eine zweite Rechtsschrift oder eine zweite Ver- handlung entfällt in der Regel ein Zuschlag von 20 %. Da die Grund- entschädigung (von praxisgemäss Fr. 3'630.00) für die Vertretung und Verbeiständung einer Partei in einem (durchschnittlichen) Schei- 2015 Zivilprozessrecht 309 dungsverfahren die Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfah- ren einschliesst (§ 3 Abs. 1 AnwT), steht der unentgeltlichen Rechts- vertreterin für die Einigungsverhandlung im Scheidungsverfahren (Art. 291 ZPO) kein Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT zu (vgl. AGVE 2004 S. 61 zur Vermittlungsverhandlung im Arbeitsgerichts- verfahren). Am 18. November 2013 fand eine Einigungsverhandlung und am 26. November 2014 eine Hauptverhandlung statt, weshalb die Vorinstanz zu Recht keinen Zuschlag für eine zweite Verhand- lung gewährt hat.